JURE100072279 BGH 12. Zivilsenat 20100929 XII ZB 49/09 Beschluss § 111 Abs 1 FGG-RG, § 20 JVEG, § 21 JVEG, § 3 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Februar 2009, Az: 15 UF 144/08, Beschlussvorgehend AG Königs Wusterhausen, 28. April 2008, Az: 30 F 254/06 DEU Bundesrepublik Deutschland Statthaftigkeit der Berufung: Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. Februar 2009 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Beschwerdewert: bis 600 € I. 1 Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie haben im vorliegenden Verfahren wechselseitig Auskunft und eidesstattliche Versicherung zum jeweiligen Endvermögen verlangt. Der Beklagte, der seinerseits Auskunft erteilt und auf ein entsprechendes Teilurteil des Amtsgerichts deren Richtigkeit eidesstattlich versichert hat, hat - widerklagend - beantragt, die Klägerin zur eidesstattlichen Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihr erteilten Auskunft zu verurteilen. Das Amtsgericht hat die Klägerin antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. II. 2 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Auf das Verfahren findet nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis August 2009 geltende Prozessrecht Anwendung. 3 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige, und hat die Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für unzulässig gehalten. Der Wert des Beschwerdegegenstandes sei nach dem Aufwand an Zeit und Kosten zu bemessen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere. Es hat den Zeitaufwand für die Klägerin zur Überprüfung ihrer Angaben auf zehn Stunden geschätzt und zur Wahrnehmung des Termins zur eidesstattlichen Versicherung auf weitere fünf Stunden. Den Stundensatz hat das Berufungsgericht § 20 JVEG entnommen. Dass der Klägerin ein Verdienstausfall entstehe, sei weder ersichtlich noch vorgetragen. Das Berufungsgericht hat demnach den Zeitaufwand mit insgesamt 45 € veranschlagt und daraus zusammen mit Fahrtkosten (12 €) und - unterstellten - Anwaltskosten (370,80 €) einen Wert von rund 430 € errechnet. Wenn die Klägerin die eidesstattliche Versicherung hingegen verweigern und sich gegen die Vollstreckungsfähigkeit des Titels wenden wollte, würden ihr - alternativ - Kosten von maximal 520 € entstehen. 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil es an einem Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. 5 Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der erforderlichen Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor. Der angefochtene Beschluss befindet sich jedenfalls im Ergebnis im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. 6 Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung, zur Einsichtgewährung in bestimmte Unterlagen, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder dergleichen bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes oder der Beschwer nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs (BGH - GSZ - BGHZ 128, 85, 87). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht im angefochtenen Beschluss im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens im Ergebnis richtig angewendet. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.