Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

BGH, Beschluss vom 12.10.2010 – V ZB 253/10 – Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde über die…

JURE100072280 BGH 5. Zivilsenat 20101012 V ZB 253/10 Beschluss § 570 Abs 3 ZPO, § 575 Abs 5 ZPO, § 15 ZVG, §§ 15ff ZVG vorgehend LG Kassel, 16. September 2010, Az: 3 T 356/10, Beschlussvorgehend AG Kassel, 6. Mai 2010, Az: 640 K 265/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde über die Anforderungen an einen Vollstreckungstitel gegen eine GbR Die Vollziehung des Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 16. September 2010 (3 T 356/10) wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.

1 Die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung setzt der Senat nach § 575 Abs. 5 i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO aus, weil die Frage, welche Anforderungen an einen Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu stellen sind, offen und deshalb unsicher ist, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums gegeben sind.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE100072280&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.