JURE100072766 BGH 9. Zivilsenat 20101014 IX ZB 44/09 Beschluss § 59 Abs 1 InsO, § 313 Abs 1 S 3 InsO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend LG Berlin, 12. Januar 2009, Az: 86 T 5/09, Beschlussvorgehend AG Wedding, 18. Dezember 2008, Az: 39 IK 11/99 DEU Bundesrepublik Deutschland Verbraucherinsolvenzverfahren: Entlassung des Treuhänders wegen schuldhafter Verzögerung der Vermögensverwertung; Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör bei Erlass der Beschwerdeentscheidung vor der angekündigten Begründung Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 12. Januar 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. I. 1 Der weitere Beteiligte zu 1 war Treuhänder in dem am 3. März 2000 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 18. Dezember 2008 wurde er aus wichtigem Grund aus seinem Amt entlassen und der weitere Beteiligte zu 2 zum Treuhänder bestellt. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2009 legte der weitere Beteiligte zu 1 (fortan auch: der Beteiligte) hiergegen sofortige Beschwerde ein und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Eine Begründung der sofortigen Beschwerde behielt er sich binnen vier Wochen vor. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde, ohne eine Begründung abzuwarten, mit Beschluss vom 12. Januar 2009 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beteiligte mit der Rechtsbeschwerde. II. 2 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 59 Abs. 2 Satz 1, § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet. 3 1. Das Beschwerdegericht hat den Anspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) missachtet, weil es über seine sofortige Beschwerde eine Woche nach deren Eingang entschieden hat, ohne die vorbehaltene Begründung abzuwarten. Das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht eines Verfahrensbeteiligten, sich zum Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (BVerfGE 60, 175, 210). Wird eine sofortige Beschwerde vom Beschwerdeführer zunächst nicht begründet, eine Begründung aber angekündigt oder jedenfalls vorbehalten, ohne dass hierfür ein bestimmter Zeitpunkt genannt wird, hat das Gericht eine angemessene Frist abzuwarten, innerhalb derer die Begründung eingehen kann (BVerfGE 8, 89, 90 f; 12, 6, 8 f; 17, 191, 193; 18, 399, 406; BGH, Beschl. v. 24. September 2009 - IX ZB 285/08, juris Rn. 2). In der Regel soll diese Frist mindestens zwei Wochen ab Eingang der Beschwerde betragen (BGH, aaO; Prütting/Gehrlein/ Lohmann, ZPO, 2. Aufl. § 571 Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Lipp, 3. Aufl., § 571 Rn. 5). Ob das Beschwerdegericht einem Beschwerdeführer, der eine Begründung innerhalb einer längeren Frist ankündigt, eine Frist setzen oder einen Hinweis erteilen muss, wenn es vor Ablauf dieser Frist entscheiden will (so Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. § 571 Rn. 13; a.A. OLG Oldenburg MDR 1990, 1125; vgl. auch BVerfGE 8, 89, 91), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Das Beschwerdegericht hat das Recht des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs bereits deshalb verletzt, weil es nicht einmal die Regelfrist von zwei Wochen ab Eingang der sofortigen Beschwerde abgewartet hat. Die Verletzung dieses Verfahrensgrundrechts führt zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unabhängig davon, ob sich die Rechtsverletzung auf das Ergebnis ausgewirkt hat (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368). 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. 5
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