JURE100073082 BGH 9. Zivilsenat 20101014 IX ZR 2/09 Beschluss § 26 Nr 8 ZPOEG, § 544 ZPO, § 628 Abs 1 S 2 BGB, § 628 Abs 2 BGB vorgehend OLG Stuttgart, 16. Dezember 2008, Az: 12 U 152/08, Urteilvorgehend LG Ravensburg, 16. Juli 2008, Az: 3 O 292/07 DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwerterhöhung bei hilfsweise eingewandtem Schadensersatzanspruch gegen anwaltliche Vergütungsforderung Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2008 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 18.648,16 € festgesetzt. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO). 2 1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger restliches Anwaltshonorar in Höhe von 18.648,16 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit der beabsichtigten Revision will der Beklagte dreierlei geltend machen. Erstens sei das Berufungsgericht bei der Berechnung der Vergütung von einem zu hohen Gegenstandswert ausgegangen; lege man den richtigen Wert zugrunde, stehe dem Kläger nur noch eine Vergütung von 11.900,85 € zu. Zweitens habe der Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts seine Pflicht verletzt, den Beklagten auf die Abrechnung nach Streitwert und auf die Höhe der entstehenden Gebühren hinzuweisen; bei pflichtgemäßer Aufklärung hätte er eine Vertragsgestaltung gewählt, bei der keine höheren als die bereits bezahlten Gebühren angefallen wären. Drittens habe der Kläger, anders als vom Berufungsgericht angenommen, durch pflichtwidrige Vertragserfüllung die Kündigung des Mandats durch den Beklagten veranlasst; er habe dem Beklagten deshalb die durch die Beauftragung eines anderen Anwalts angefallenen Gebühren von 12.152,28 € zu ersetzen. 3 2. Die mit der Revision geltend zu machende Beschwer beträgt danach 18.648,16 €. 4
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