JURE100073589 BGH Senat für Landwirtschaftssachen 20101013 BLw 4/10 Beschluss § 13 Abs 1 S 1 HöfeO, § 13 Abs 5 S 1 HöfeO vorgehend OLG Hamm, 9. März 2010, Az: I-10 W 50/08, Beschlussvorgehend AG Soest, 7. März 2008, Az: 7 Lw 80/04 DEU Bundesrepublik Deutschland Höferecht: Berücksichtigung von Steuerbelastungen bei der Berechnung des Nachabfindungsanspruchs der Miterben Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. März 2010 wird auf Kosten des Beteiligten zu 3, der den Beteiligten zu 1 und zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 206.321,20 €. I. 1 Die Antragsteller machen gegen den Antragsgegner - soweit hier noch von Interesse - Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO in Höhe von je 230.000 € nebst Zinsen geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag in Höhe von je 123.005,30 € nebst Zinsen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat den zu zahlenden Betrag auf je 227.281,97 € nebst Zinsen angehoben. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, soweit ihm aufgegeben worden ist, mehr als je 124.121,37 € nebst Zinsen zu zahlen. Er meint, das Beschwerdegericht habe rechtsfehlerhaft die mit der die Nachabfindung auslösenden Grundstücksveräußerung verbundenen Steuerbelastungen als nicht erlösmindernd erachtet. II. 2 1. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGGRG sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in §§ 24 ff. LwVfG aF anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG), ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht gegeben ist und auch die Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegen. 3 Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz setzt voraus, dass das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abgewichen ist. Das Rechtsmittel dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist auf die Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der in Widerspruch zu einem tragenden Rechtssatz einer Vergleichsentscheidung steht (st. Rspr. des Senats: vgl. Beschluss vom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 30. April 1992 - BLw 11/91, AgrarR 1993, 114, 115). Zur Begründung der Abweichung muss der Rechtsbeschwerdeführer die in der Vergleichs- und in der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen und darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151). Daran fehlt es. 4 2. Zuzustimmen ist der Rechtsbeschwerde allein in dem die angefochtene Entscheidung betreffenden Ausgangspunkt. Der Beschluss des Beschwerdegerichts beruht auf dem in den Gründen aufgestellten Rechtssatz, dass der Hoferbe nach § 13 Abs. 5 Satz 1 HöfeO von dem aus der Veräußerung des Hofes oder eines zum Hof gehörenden Grundstücks erzielten Erlöses nur die Einkommensteuer absetzen darf, die er auf Grund der Veräußerung tatsächlich gezahlt hat oder zahlen muss. Eine von dem Hoferben abstrakt, nach der Belastung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns errechnete Einkommenssteuer ist nach der Auffassung des Beschwerdegerichts dagegen eine "fiktive" Steuerschuld des Hoferben und als solche nicht abzugsfähig. 5 In den von der Rechtsbeschwerde bezeichneten Vergleichsentscheidungen ist jedoch kein hiervon abweichender Rechtssatz zu finden. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.