BGH, Beschluss vom 30.09.2010 – V ZB 199/09 – (Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung: Begründungserfordernis bei Verneinung einer konkreten Suizidgefahr des…
JURE100073618 BGH 5. Zivilsenat 20100930 V ZB 199/09 Beschluss § 286 ZPO, § 765a ZPO, Art 2 Abs 2 S 1 GG vorgehend LG Potsdam, 17. November 2009, Az: 5 T 295/09, Beschlussvorgehend AG Potsdam, 12. März 2009, Az: 2 K 6/06, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland (Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung: Begründungserfordernis bei Verneinung einer konkreten Suizidgefahr des Schuldners im Fall des endgültigen Eigentumsverlustes) Dem Schuldner wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren mit Wirkung vom 19. März 2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. bewilligt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 17. November 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 12. März 2009 (Az. 2 K 6/06) wird bis zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde des Schuldners gegen den Zuschlagsbeschluss einstweilen eingestellt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für die Gerichtskosten auf 11.900 € festgesetzt.
I.
1 Seit Januar 2006 ist die Zwangsversteigerung des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks angeordnet. In dem Versteigerungstermin vom 21. Januar 2009 ist der Beteiligte zu 3 Meistbietender geblieben. In dem auf den 5. Februar 2009 anberaumten Verkündungstermin und in der Folgezeit hat der Schuldner - gestützt auf ärztliche Atteste - geltend gemacht, die Suizidgefährdung seiner Ehefrau stehe einer Fortführung des Verfahrens entgegen. Dem ist das Vollstreckungsgericht nicht gefolgt und hat den Zuschlag erteilt.
2 Gegen die Zuschlagsentscheidung hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung unter anderem auf ein Schreiben des behandelnden Facharztes vom 11. Juni 2009 verwiesen. In diesem heißt es, die Krisensituation spitze sich weiter zu. Als verantwortlicher Nervenarzt könne er die Verantwortung nicht mehr allein tragen. In dem von dem Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass eine akute Suizidgefahr derzeit "wohl nicht vorhanden" sei. Es liege aber eine "erhöhte Suizidgefahr" vor. Die bisherige fachärztliche Therapie sei "völlig unzureichend" gewesen. Um der derzeit bestehenden Gefahrenlage zu begegnen, sei baldmöglichst eine stationäre psychiatrische Therapie angezeigt. Sollte sich die Ehefrau einer solchen Maßnahme nicht freiwillig unterziehen, sei die Bestellung eines Betreuers erforderlich, um eine Heilbehandlung auch gegen den Willen durchzusetzen. Aus ärztlicher Sicht werde eine Einstellung des Verfahrens auf die Dauer von etwa drei Monaten unter Auflagen empfohlen.
3 Das Landgericht hat die Zuschlagsbeschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner die Versagung des Zuschlages erreichen. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
4 Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen des § 765a ZPO seien nicht gegeben. Eine akute Suizidalität liege "im jetzigen Verfahren" derzeit nicht vor. Der lediglich erhöhten Suizidgefahr könne durch eine stationäre psychiatrische Therapie und eine engmaschige medizinische Betreuung poststationär begegnet werden. Da sich die Ehefrau in der Vergangenheit von ihrem Facharzt habe behandeln lassen, sei davon auszugehen, dass sie auch bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes fachärztliche Hilfe in Anspruch nehmen werde.
III.
5 1. Die gemäß § 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Auf der Grundlage des derzeitigen Verfahrensstandes lassen sich die Voraussetzungen des § 765a ZPO nicht verneinen.
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7 In die Abwägung einzustellen ist nach der Rechtsprechung des Senats nur eine konkrete Suizidgefahr. Dabei kommt es in Konstellationen, in denen der Zuschlag bereits erteilt worden ist, ausschlaggebend darauf an, ob eine solche Gefahr für den Fall des endgültigen Eigentumsverlustes anzunehmen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, WM 2010, 1810 Rn. 12 f.). Bezogen auf diesen Zeitpunkt ist tatrichterlich zu würdigen, ob die ernsthafte Befürchtung der Selbsttötung besteht. Verneint der Tatrichter diese Voraussetzung, hat er dies nicht zuletzt mit Blick auf den hohen Rang, der dem Schutzgut Leben zukommt, nachvollziehbar zu begründen (§ 286 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Das gilt umso mehr, wenn das Gericht - wie hier - selbst von einer erhöhten Suizidgefahr ausgeht, diese aber nicht für hinreichend erachtet.
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10 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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13 3. Da aus dem Zuschlagsbeschluss bereits vor dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden kann und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Aussetzung der Vollstreckung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts nach § 574 Abs. 1, § 570 Abs. 3 ZPO durch das Rechtsbeschwerdegericht auszusprechen (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 28/07, NJW 2007, 3719, 3721; Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, Rn. 16 mwN).
IV.
14 Der Senat hat dem Schuldner Prozesskostenhilfe erst mit Wirkung vom 19. März 2010 bewilligt, weil erst an diesem Tag die nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO erforderliche Erklärung eingegangen ist.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Roth http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE100073618&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public