JURE100074123 BGH 4. Strafsenat 20101019 4 StR 277/10 Beschluss § 73 Abs 1 S 1 StGB, § 73a StGB vorgehend LG Stendal, 21. Dezember 2009, Az: 501 KLs 5/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verfall
§ 74Abs. 1 Tatmittel 4; Beschluss vom 23. Juli 2002 – 3 St
R 240/02,
§ 73Erlangtes 3) nicht vergleichbar. 6 Auch eine Wertersatzeinziehung gemäß § 74c St
GB ist für den Betrag in Höhe von 29.600 € nicht möglich. Die im Sinne der Bandenabrede bestimmungsgemäße Verwendung der Gelder für die Spedition kann nicht zugleich als Vereitelungshandlung gemäß § 74c StGB angesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 1991 – 2 StR 387/91,
§ 74cAbs. 1 Vereitelung 1). 7 Der angeordnete Verfall ist daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 St
PO aufzuheben, soweit er 12.000 € übersteigt. 8
- Zu den erhobenen Befangenheitsrügen gemäß § 338 Nr. 3 StPO des Angeklagten B. bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom
- Juli 2010, dass ungeachtet der Unbegründetheit der Rügen das Ablehnungsrecht des Angeklagten ersichtlich rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden ist. 9
- Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten K. nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. Ernemann Solin-Stojanović Cierniak Franke Bender http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE100074123&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public