← Deutschland

BGH 4 StR 277/10

JURE100074123 BGH 4. Strafsenat 20101019 4 StR 277/10 Beschluss § 73 Abs 1 S 1 StGB, § 73a StGB vorgehend LG Stendal, 21. Dezember 2009, Az: 501 KLs 5/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verfall

§ 74Abs. 1 Tatmittel 4; Beschluss vom 23. Juli 2002 – 3 St

R 240/02,

§ 73Erlangtes 3) nicht vergleichbar. 6 Auch eine Wertersatzeinziehung gemäß § 74c St

GB ist für den Betrag in Höhe von 29.600 € nicht möglich. Die im Sinne der Bandenabrede bestimmungsgemäße Verwendung der Gelder für die Spedition kann nicht zugleich als Vereitelungshandlung gemäß § 74c StGB angesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 1991 – 2 StR 387/91,

§ 74cAbs. 1 Vereitelung 1). 7 Der angeordnete Verfall ist daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 St

PO aufzuheben, soweit er 12.000 € übersteigt. 8

  1. Zu den erhobenen Befangenheitsrügen gemäß § 338 Nr. 3 StPO des Angeklagten B. bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom
  2. Juli 2010, dass ungeachtet der Unbegründetheit der Rügen das Ablehnungsrecht des Angeklagten ersichtlich rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden ist. 9
  3. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten K. nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. Ernemann Solin-Stojanović Cierniak Franke Bender http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE100074123&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.