JURE100074850 BGH 6. Zivilsenat 20101019 VI ZR 248/08 Urteil § 826 BGB, § 1 KredWG vorgehend OLG München, 16. September 2008, Az: 5 U 2503/08, Urteilvorgehend LG München I, 28. Januar 2008, Az: 35 O 16154/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Persönliche Haftung des Geschäftsführers der Treuhandkommanditistin einer Kapitalanlagegesellschaft: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Kapitalanlegern durch unterlassene Aufklärung über eine Prüfung durch die BaFin Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. September 2008 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 35. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 28. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage. 2 Der Kläger beteiligte sich mit Angebot vom 25. Januar 2005, das am 31. Januar 2005 angenommen wurde, über die als Treuhandkommanditistin fungierende G. Beteiligungs Treuhand GmbH (nachfolgend: G.) an der im Jahr 2003 gegründeten MSF AG & Co. KG (nachfolgend: MSF). Allein vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafterin der MSF war die DPM AG (DPM), die zugleich die G. bei Abschluss der Treuhandverträge vertrat. Geschäftsführer der G. - und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ihrer Alleingesellschafterin - war der Beklagte. 3 Wegen der Befürchtung der MSF, dass ihr Anlagekonzept ein erlaubnispflichtiges Finanzkommissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG sein könne, waren schon am 27. Oktober 2004 auf einer Gesellschafterversammlung, an der auch der Beklagte als Geschäftsführer der G. teilgenommen hatte, Änderungen des Gesellschaftsvertrags der MSF beschlossen und ein neuer Emissionsprospekt aufgelegt worden. Mit am 28. Oktober 2004 zugegangenem Schreiben hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der MSF u.a. mitgeteilt, dass sie die Geschäftstätigkeit als das Betreiben eines Finanzkommissionsgeschäfts nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG einstufe und die Untersagung des erlaubnispflichtigen Geschäfts gemäß § 37 KWG beabsichtige. Am selben Tag hatte die BaFin auch G. schriftlich informiert und unter Hinweis auf § 37 Abs. 1, § 44c Abs. 1, Abs. 6 KWG Auskünfte und Vorlage von Unterlagen verlangt. Diesem Auskunftsersuchen war der Beklagte für G. am 10. November 2004 nachgekommen. Am 30. November 2004 hatte die BaFin der MSF unter Androhung der Untersagung der Geschäftstätigkeit nach § 37 KWG eine Frist bis zum 11. Dezember 2004 gesetzt, eine Umgestaltung der bisherigen Tätigkeit in eine erlaubnisfreie Tätigkeit vorzunehmen. Die in den folgenden Monaten zwischen MSF und BaFin geführten Verhandlungen über mögliche Änderungen in der Anlage- und Gesellschaftsstruktur blieben erfolglos. Am 15. Juni 2005 erließ die BaFin Untersagungsverfügungen gegen MSF und G., die beide inzwischen Insolvenz angemeldet haben. 4 Der Kläger begehrt die Erstattung der von ihm geleisteten Einlage und die Befreiung von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag. Er macht geltend, der Beklagte sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet, weil er die Bedeutung des der G. am 28. Oktober 2004 zugegangenen Schreibens der BaFin erkannt, es aber versäumt habe, die beitrittswilligen Anleger von dessen Inhalt zu informieren. Der Beklagte trägt vor, aus dem BaFin-Schreiben gehe keine Gefährdung hervor, er habe keine Kenntnis von der drohenden Schließung gehabt, auf die Weiterführung des Fonds vertraut und auch keine Möglichkeit zu vorvertraglicher Information gehabt; im Übrigen hätte eine Warnung der Neuanleger den Interessen der bereits Beigetretenen geschadet. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts. I. 6 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in EWiR 2008, 747 veröffentlicht ist, bejaht einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Erstattung des eingebrachten Kapitals und Freistellung von den laufenden Verpflichtungen gegenüber dem Insolvenzverwalter Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Beteiligung. Der Beklagte habe als alleiniges Organ der Treuhandkommanditistin bewusst und in sittenwidriger Weise verhindert, dass die von ihm vertretene Gesellschaft vor Abschluss des Treuhandvertrages mit dem Kläger ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen sei. Infolge dessen habe sich der Kläger an der MSF beteiligt. 7 G. als Treuhandkommanditistin habe die Pflicht gehabt, die künftigen Treugeber über die Bedenken der BaFin aufzuklären, denn diese hätten einen wesentlichen regelwidrigen Umstand der Anlage dargestellt, der der G. bekannt und der für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von wesentlicher Bedeutung gewesen sei. Unabhängig davon, ob G. den Fortgang der Verhandlungen gekannt oder sich bewusst der Einsicht in das behördliche Vorgehen verschlossen habe, sei sie nicht berechtigt gewesen, an Stelle der (künftigen) Treugeber zu entscheiden, ob sie trotz des Einschreitens der BaFin die Beteiligung eingehen wollten. Der Beklagte habe die der G. obliegende Pflicht zur Aufklärung der künftigen Anleger als deren alleiniger Geschäftsführer und damit alleinvertretungsberechtigtes Organ verletzt und hierbei in sittenwidriger Weise auch den Kläger geschädigt. Zwar begründe allein die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen noch keine Verletzung der guten Sitten. Jedoch habe der Beklagte bedenken- und gewissenlos sein Wissen über ein behördliches Vorgehen, das in entscheidender Weise den wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg der Investitionen der einzelnen Anleger beeinflussen konnte, zurückgehalten um der von ihm vertretenen Gesellschaft die ihr von den Anlegern im Rahmen der Beteiligung zufließenden Vergütungen weiterhin zu sichern, zumal ihm nach eigenem Vorbringen klar gewesen sei, dass ein Bekanntmachen des Vorgehens der BaFin eine Platzierung des Fonds gefährdet hätte. Der Beklagte habe auch vorsätzlich gehandelt, da ihm die Bedeutung der Information über das Eingreifen der BaFin für künftig zu treffende Anlageentscheidungen voll bewusst gewesen sei. Für die Kausalität des Unterlassens des Beklagten streite die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. 8 Der Beklagte könne sich nicht auf die in § 7 Abs. 4, Abs. 5 des Treuhandvertrages enthaltenen Subsidiaritäts-, Ausschluss- und Verjährungsvorschriften berufen, da diese als Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unwirksam seien. II. 9 Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. 10 1. Zutreffend ist der nicht näher erörterte Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Kläger keine vertraglichen oder vertragsähnlichen Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen kann. Denn Vertragspartner des Klägers war nicht der Beklagte, sondern die Treuhandkommanditistin G., die auch allein für ein etwaiges Verschulden der DPM bei Abschluss des Treuhandvertrags einzustehen hätte (§ 278 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1982 - II ZR 124/81, BGHZ 84, 141, 143). Der Beklagte selbst hat nicht am Vertragsschluss mitgewirkt, weder besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen, noch wirtschaftliches Eigeninteresse am Zustandekommen des Rechtsverhältnisses gehabt (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 1984 - II ZR 122/83, WM 1984, 766, 767; vom 1. Juli 1991 - II ZR 180/90, VersR 1991, 1247, 1248 m.w.N.; vom 7. November 1994 - II ZR 108/93, ZIP 1995, 211, 212; vom 7. November 1994 - II ZR 8/93, ZIP 1995, 124, 125 und vom 20. März 1995 - II ZR 205/94, BGHZ 129, 136, 170). Dass er zu dem Personenkreis gehörte, der für falsche oder unvollständige Prospektangaben verantwortlich sein könnte, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89, BGHZ 115, 213, 217 f.; vom 21. November 1983 - II ZR 27/83, VersR 1984, 159, 160; vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, NJW 1995, 1025 und vom 19. November 2009 - III ZR 109/08, ZIP 2009, 2449 f.). 11 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB bejaht hat. 12
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