JURE100075218 BGH
- Zivilsenat 20101028 V ZR 75/10 Beschluss § 1 Abs 1 SchuldRAnpG, § 6 Abs 1 SchuldRAnpG, § 20 SchuldRAnpG, § 6 ZPO, § 8 ZPO, § 26 Nr 8 ZPOEG vorgehend LG Neubrandenburg,
- März 2010, Az: 12 S 23/09, Urteilvorgehend AG Waren,
- Dezember 2008, Az: 33 C 49/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Nutzungsverhältnis nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz: Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde; Bemessung der Beschwer bei bisher unentgeltlichen Nutzungsverträgen Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom
- März 2010 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 778 €. I. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 2
- Entgegen der Auffassung der Beschwerde richtet sich die Beschwer nicht nach dem Wert des Grundstücks (§ 6 ZPO), sondern höchstens nach dem 25-fachen Betrag des einjährigen Entgelts (§ 8 ZPO). Nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 SchuldRAnpG sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Miete oder Pacht anzuwenden, soweit das Schuldrechtsanpassungsgesetz - wie hier - nichts anderes bestimmt. Soweit die Beschwerde geltend macht, das bestehende Nutzungsverhältnis sehe die Zahlung eines Entgelts nicht vor, verweist die Beschwerde auf keine Tatsachen, die diese Annahme stützen könnten. Nach § 20 SchuldRAnpG ist ein Nutzungsentgelt kraft Gesetzes zu zahlen, wobei dies auch für "bisher unentgeltliche Nutzungsverträge" gilt. 3
- Dass der nach § 8 ZPO zu bestimmende Wert 20.000 € übersteigt, haben die Beklagten zu 1 und 2 innerhalb der Begründungsfrist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht (zu diesen Anforderungen Senat, Beschluss vom
- April 2009 - V ZR 121/08, juris Rn. 6 mwN; vgl. auch Senat, Beschluss vom
- Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180; BGH, Beschluss vom
- Dezember 2003 - XI ZR 434/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4). Gesteigerte Veranlassung hierzu bestand jedoch auch deshalb, weil bereits das Amtsgericht im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 2 nicht den Wert des Grundstücks für maßgeblich gehalten hat. Sollte das jährliche Nutzungsentgelt - wie das Amtsgericht mit Blick auf die Bemessung des Streitwerts der gegen den früheren Beklagten zu 3 erhobenen Klage angenommen hat - 1 €/qm betragen, führte dies auf der Grundlage von § 8 ZPO ebenfalls nicht zu einem 20.000 € übersteigenden Wert. II. 4 Die Bemessung des Gegenstandswerts beruht auf § 41 GKG. Krüger Stresemann Czub Roth Brückner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE100075218&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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