JURE100075623 BGH Senat für Landwirtschaftssachen 20101104 BLw 8/10 Beschluss § 24 Abs 1 LwVfG, § 24 Abs 2 Nr 1 LwVfG, § 24 Abs 2 Nr 2 LwVfG, § 9 Abs 6 GrdstVG vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 20. Mai 2010, Az: Lw U 3/10, Beschlussvorgehend AG Erfurt, 16. September 2009, Az: Lw 16/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Landwirtschaftssache: Zulässigkeit einer Divergenzrechtsbeschwerde bezüglich der Ablehnung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftsachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Mai 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 14.613,50 €. I. 1 Die Beteiligte zu 1, die von dem Beteiligten zu 6 ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück gekauft hat, wendet sich gegen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 4. Ihren Antrag vom 14. August 2009 auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) und ihre sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag auf Erteilung der Genehmigung unter Aufhebung des Bescheids über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts weiter. II. 2 1. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGGRG sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in §§ 24 ff. LwVfG anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG aF), ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht gegeben ist und auch die Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegen. 3 Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - BLw 24/02, NL-BzAR 2004, 192, 193). 4 2. Daran fehlt es bei allen drei von der Rechtsbeschwerde benannten Vergleichsentscheidungen. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.