JURE100075625 BGH 4. Strafsenat 20100920 4 StR 395/10 Beschluss § 126 Abs 1 Nr 2 StGB vorgehend LG Saarbrücken, 29. April 2010, Az: 6 KLs 22/10 - 10 Js 1885/09 - 2 AR 28/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Störung des öffentlichen Friedens: Konkrete Eignung bei Mitteilung gegenüber einer Betreuerin für psychisch Kranke 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. April 2010 aufgehoben. 2. Der Antrag auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird zurückgewiesen. 3. Der Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Homburg vom 2. November 2009 wird aufgehoben. Der Beschuldigte ist in dieser Sache sofort auf freien Fuß zu setzen. 4. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Rechtsmittelkosten und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten fallen der Staatskasse zur Last. 5. Die Entscheidung über die Entschädigung des Beschuldigten wegen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem Landgericht vorbehalten. 1 Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschuldigte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 2 1. Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen leidet der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F 20.0), die mit ängstlich-depressiven Stimmungsveränderungen, wahnhaften Erlebnisweisen, Denkstörungen sowie ausgeprägtem sozialem Rückzug und Antriebsstörungen einhergeht. Seit dem Jahre 2004 befand er sich mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung. Auf Grund seiner Krankheit kann er am Erwerbsleben nicht teilnehmen; über tragfähige familiäre Bindungen verfügt er nicht. 2006 wurde für ihn eine Betreuung angeordnet, deren Aufgabenkreis neben der Gesundheits- und Vermögenssorge auch die Aufenthaltsbestimmung umfasst. Außerdem wurde er seit vielen Jahren durch eine Betreuungseinrichtung für Menschen mit psychischen Behinderungen (PSP) in seiner allgemeinen Lebensführung unterstützt. Bisher ist der Beschuldigte nicht wegen Gewaltdelikten in Erscheinung getreten. 3 Im Zustand der durch eine akute psychotische Episode seiner Erkrankung verursachten Schuldunfähigkeit sandte der Beschuldigte am 5. Oktober 2009 um 14.20 Uhr eine Mail an die Zeugin C., eine ehemalige Mitarbeiterin der Betreuungseinrichtung PSP. Darin drohte er an, am nächsten Tag den Freund seiner Mutter zu erdrosseln und dann alle Frauen, Männer und Kinder, die er in der Betreuungseinrichtung vorfinden werde, zu töten; er habe sich genug Munition gekauft. Der übrige Inhalt der Nachricht ist weitgehend wirr und zeugt von einer psychischen Erkrankung des Beschuldigten. Die Zeugin C. informierte nach Erhalt der Mail Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung, die sich an die Polizei wandten, welche Objektschutzmaßnahmen vornahm. In den Vormittagsstunden des folgenden Tages drangen Polizeibeamte in die Wohnung des Beschuldigten ein, den sie in hilflosem Zustand in seinem Bett vorfanden und in die psychiatrische Klinik verbrachten. 4 2. Das Landgericht hat - ohne Erörterung der Voraussetzungen - den Tatbestand der Störung des öffentlichen Friedens (§ 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB) als gegeben angesehen. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 5 Zwar drohte der Beschuldigte in seiner an die Zeugin C. gerichteten Mail die Begehung von Tötungsdelikten an; er tat dies aber nicht - wie zur Erfüllung des Tatbestands des § 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderlich - in einer Weise, die zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet war. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.