JURE100076071 BGH Senat für Anwaltssachen 20101122 AnwZ (B) 120/09 Beschluss § 14 Abs 2 Nr 7 BRAO vorgehend Anwaltsgerichtshof Brandenburg, 14. Dezember 2009, Az: AGH I 1/09, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Neue Schulden in der Wohlverhaltensperiode Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Brandenburg vom 14. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. I. 1 Der Antragsteller wurde am 19. November 1991 im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Landes B. (fortan auch: Kammer) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 14. Februar 2000 widerrief die Kammer die Zulassung, nachdem der Antragsteller auf seine Zulassung verzichtet hatte. Bereits zuvor war über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden. 2 Im Frühjahr 2004 wurde der Antragsteller erneut im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Landes B. zur Anwaltschaft zugelassen. Das Insolvenzverfahren wurde im August 2007 aufgehoben, nachdem dem Antragsteller zuvor Restschuldbefreiung angekündigt worden war. Die Wohlverhaltensperiode dauert nach Angaben des Antragstellers bis 2014. 3 Mit Bescheid vom 16. Februar 2009 widerrief die Kammer die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides erreichen. Der Antragsteller ist seit Januar 2010 nicht mehr in eigener Kanzlei tätig, sondern als freier Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei Z. in Be. Dabei handelt es sich um eine Bürogemeinschaft, die aus fünf Rechtsanwälten besteht. Seit dem 24. Februar 2010 ist er in Be. zugelassen und Mitglied der Rechtsanwaltskammer Be. Die Rechtsanwaltskammer Be. führt das Widerrufsverfahren im Einverständnis mit der Rechtsanwaltskammer des Landes B. fort. II. 4 Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 5 1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rn. 5 m.w.N.). 6 2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzungen erfüllt. Seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens hatte der Antragsteller neue Schulden in Höhe von (mindestens) 31.915,31 € angehäuft. Die Vollstreckungstitel und -maßnahmen, auf welche die Widerrufsverfügung Bezug nimmt, belegen, dass der Antragsteller nicht in der Lage war, seinen finanziellen Verpflichtungen zeitnah nachzukommen. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, gab es nicht. 7 3. Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich auch nicht, was bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gerichtlichen Verfahrens konsolidiert. Der Antragsteller befindet sich nach wie vor in Vermögensverfall, was er im Verfahren der sofortigen Beschwerde auch nicht mehr in Abrede stellt. 8 4. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO) lässt sich nach wie vor nicht ausschließen. 9
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