BGH, Beschluss vom 02.12.2010 – IX ZB 271/09 – Rechtswegzuständigkeit: Schutzgesetzverstoß gegen Normen des öffentlichen Rechts Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden der…
JURE100076112 BGH 9. Zivilsenat 20101202 IX ZB 271/09 Beschluss § 179 InsO, §§ 179ff InsO, § 823 Abs 2 BGB, § 263 StGB, § 6 UhVorschG, § 13 GVG vorgehend LG Kiel, 1. Dezember 2009, Az: 13 T 175/09, Beschlussvorgehend AG Neumünster, 23. Oktober 2009, Az: 31 C 874/09, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtswegzuständigkeit: Schutzgesetzverstoß gegen Normen des öffentlichen Rechts Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 1. Dezember 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 23. Oktober 2009 aufgehoben.
Es ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf jeweils 342,50 € festgesetzt.
I.
1 Der Kreis S. gewährte für das klagende Land der beklagten Mutter zur Sicherung des Unterhalts ihrer Kinder Leistungen nach §§ 1 f Unterhaltsvorschussgesetz (fortan: UVG). Mit bestandskräftigem Bescheid forderte die Klägerin von der Beklagten einen Betrag von insgesamt 1.532 € mit der Begründung zurück, die Beklagte habe trotz Hinweises auf die entsprechende Verpflichtung nicht angezeigt, dass ihre Kinder nicht mehr in ihrem Haushalt lebten. Damit seien die Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltssicherung weggefallen. Über das Vermögen der Beklagten wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin meldete ihren Ersatzanspruch und dessen Herrühren aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle an. Die Beklagte erhob Widerspruch nur gegen die rechtliche Einordnung der Forderung.
2 Die Klägerin begehrt sinngemäß die Feststellung, dass der von ihr angemeldete Betrag in Höhe von 1.027,50 € aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrühre. Das Amtsgericht hat den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II.
3 Die statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschl. v. 2. April 2009 - IX ZB 182/08, ZIP 2009, 825 Rn. 6) ist auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg.
4 1. Die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die rechtliche Einordnung der Forderung als einer solchen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ergibt sich aus § 13 GVG.
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Ob die Beklagte gegen die ihr nach § 6 UVG auferlegten Auskunfts- und Anzeigepflichten vorsätzlich verstoßen hat, ist eine dem öffentlichen Recht zuzuordnende Vorfrage. Vorfragen beeinflussen jedoch den Rechtsweg nicht und sind von den zuständigen Gerichten selbständig zu beantworten, soweit über sie nicht bereits rechtskräftig entschieden ist (BGHZ 117, 159, 166; Musielak/Wittschier, aaO § 13 GVG Rn. 9; Zöller/Lückemann, ZPO 28. Aufl. GVG § 13 Rn. 31). Deshalb ist nach zutreffender Ansicht der im Verfahren nach §§ 179 ff InsO isoliert auszutragende Streit (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, ZIP 2007, 541 Rn. 8 ff) um die rechtliche Einordnung der angemeldeten Forderung als eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung vor den Zivilgerichten zu führen (vgl.
BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347; VG Schleswig NZI 2009, 699; LG Verden NZI 2009, 775; Mohrbutter/Pape, Handbuch Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 17 Rn. 204; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 302 Rn. 24a).
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7 2. Der Verweisungsbeschluss und die ihn bestätigende Beschwerdeentscheidung können deshalb keinen Bestand haben. Sie sind aufzuheben. Der Senat hat von der Möglichkeit gemäß § 17a Abs. 3 GVG Gebrauch gemacht, die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten festzustellen.
Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE100076112&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public