JURE100076118 BGH 9. Zivilsenat 20101118 IX ZB 137/08 Beschluss § 296 InsO vorgehend LG Aachen, 5. Mai 2008, Az: 6 T 16/08, Beschlussvorgehend AG Aachen, 25. Oktober 2007, Az: 19 IN 603/02, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Versagung der Restschuldbefreiung: Glaubhaftmachung einer konkreten Schlechterstellung der Gläubiger Dem Schuldner wird wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 5. Mai 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 5. Mai 2008 und der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 25. Oktober 2007 aufgehoben. Der Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 bis 11 als unzulässig verworfen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen den weiteren Beteiligten zu 1 bis 11 zur Last. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. I. 1 Mit Beschluss vom 28. November 2005 wurde dem Schuldner unter der Voraussetzung, dass er während der Laufzeit der Abtretungserklärung (Wohlverhaltensperiode) die Obliegenheiten gemäß § 295 InsO erfülle, die Restschuldbefreiung angekündigt. Mit Beschluss vom 6. März 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners aufgehoben. 2 Unter dem 8. September 2006 beantragte die weitere Beteiligte zu 5 als Insolvenzgläubigerin, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Schuldner habe den Treuhänder nicht über die Aufnahme seiner Tätigkeit als Direktor der P. Ltd. und die hieraus sich ergebenden Einkünfte unterrichtet. Diesem Antrag haben sich die Beteiligten zu 1 bis 4, 6 bis 11 angeschlossen. 3 Das Insolvenzgericht hat den Versagungsantrag für zulässig und begründet erachtet und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Zurückweisung des Versagungsantrages begehrt. II. 4 Dem Schuldner ist wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 234 Abs. 2, § 575 ZPO). III. 5 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist begründet. 6 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Schuldner habe gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verstoßen, weil er dem Treuhänder die Aufnahme einer Beschäftigung im Mai 2006 verschwiegen und diesem erst auf Anfrage hierüber Auskünfte erteilt habe. Von einer Beeinträchtigung der Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger sei auszugehen. Von einem Schuldner, der die in § 295 InsO genannten Obliegenheiten nicht hinreichend beachte, sei in aller Regel anzunehmen, dass seine Bemühungen während der Wohlverhaltensperiode nicht auf eine optimale Gläubigerbefriedigung gerichtet seien. Darüber hinaus bestehe kein Erfahrungssatz, nach dem ein Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze keine Aussicht auf Befriedigung der Gläubiger biete. Es sei denkbar, dass ein Schuldner durch überobligatorische Arbeit einen Mehrverdienst erwirtschafte oder aus sonstigen Gründen eine Gehaltserhöhung erhalte. 7 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 5 vom 6. Oktober 2006, dem sich die übrigen Beteiligten angeschlossen haben, ist unzulässig und daher ohne weiteres zurückzuweisen. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.