(1998). Auch die Errichtung einer Glasbauwand zieht sie nicht in Zweifel; soweit sie das Ersetzen der Glaswand durch Glasbausteine als unerheblich wertet, trägt sie lediglich eine andere Würdigung vor, die einen Verfahrensfehler nicht zu begründen vermag. Selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Balkons im rückwärtigen Bereich einem Irrtum erlegen sein sollte, weil ein solcher von Anfang an bestanden habe und dies zweifelsfrei erkennbar wäre, würde dies das vom Verwaltungsgerichtshof gewonnene Ergebnis nicht entscheidungserheblich in Zweifel ziehen. 13 Denn der Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung einer Vielzahl von Einzeltatsachen zu dem Ergebnis gelangt, die Denkmalwürdigkeit der den Klägern gehörenden Doppelhaushälfte werde durch das dem Beigeladenen zu 1 genehmigte neue Wohnhaus nicht erheblich beeinträchtigt (UA S. 17). Dabei stellen die zwischen den Beteiligten in ihrem Ausmaß und ihrer rechtlichen Würdigung streitigen (vgl. nur Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung vom
- September 2009 einerseits, Erwiderungen der Kläger vom
- Februar 2010 und vom
- März 2010 im Berufungsverfahren andererseits) Veränderungen nur ein Begründungselement von mehreren Argumenten dar. Außerdem steht der wesentliche Teil dieser Veränderungen, insbesondere der 1998 erfolgte Anbau im Obergeschoss (statt einer Terrasse), nicht in Frage. Entscheidend war für den Verwaltungsgerichtshof ersichtlich der bei seinen Ortsterminen am
- Dezember 2008 (im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) und am
- März 2010 gewonnene Gesamteindruck. Bei der Entscheidung, eine denkmalrechtliche Rücksichtslosigkeit zu Lasten der Kläger hier "noch zu verneinen", hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausweislich seiner Begründung ferner davon leiten lassen, dass die nicht dem Neuen Bauen der 1920er Jahre entsprechende großzügige Befensterung unter Betonung der Senkrechten mehr auf der dem Gebäude der Kläger abgewandten Gebäudeseite und bei der Gartenansicht zu finden sei, so dass direkte Blickbeziehungen vom Gebäude der Kläger aus und umgekehrt nicht vorherrschten (UA S. 18). 14 Soweit die Kläger ferner die Begründung des Verwaltungsgerichtshofs als aktenwidrig rügen, hinsichtlich des Denkmalwerts der Gesamtanlage Höhenblick 52 bis 60 falle als Vorbelastung das dritte Geschoss auf dem Gebäude Nr. 60 in den Blick, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Sie tragen hierzu vor, dieses dritte Geschoss habe von Anfang an bestanden. Den von ihnen in Bezug genommenen Unterlagen lässt sich eine offensichtlich aktenwidrige Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch nicht entnehmen. Dem steht schon entgegen, dass die Beklagte insoweit auf eine Baugenehmigung Nr. 67-0839 verweist, die im Jahre 1976 für dieses Grundstück erteilt worden ist (vgl. Antrag auf Zulassung der Berufung vom
- September 2009 S. 7 unter Hinweis auf Anlage 4). Diese betrifft eine "Restüberdachung der vorhandenen Dachterrasse mit Einbau von Fenstern". 15 Soweit die Beschwerde zum Beleg einer Aktenwidrigkeit oder zum Vorwurf, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs sei nicht mit Gründen versehen, auf die inhaltlichen Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege verweist, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. hierzu UA S. 16: "handgreiflich unzumutbare nachbarliche Beeinträchtigungen") ist es seine Aufgabe als Tatsachengericht, die Frage einer Beeinträchtigung des Gebäudes der Kläger eigenständig tatsächlich und rechtlich zu würdigen. Auf dieser Grundlage stellt es keinen Verfahrensfehler dar, wenn der Verwaltungsgerichtshof den Stellungnahmen der genannten Behörde nicht in der von den Klägern gewünschten Weise gefolgt ist. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE100076193&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public