JURE109003587 BPatG München 27. Senat 20100119 27 W (pat) 105/09 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "it.wood (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 306 78 060.7 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Januar 2010 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter Kruppa beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle vom 23. Juli 2007 und vom 28. November 2008 werden aufgehoben. I. 1 Die farbige (rot/grau) Wort-/Bildmarke 2 wurde für "Computer-Software" angemeldet. 3 Die Markenstelle für Klasse 9 hat mit den im Tenor genannten Beschlüssen die Anmeldung zurückgewiesen, weil sich die sprachüblich gebildete Bezeichnung "it.wood" dem Computernutzer ohne weiteres Nachdenken als Angebot auf dem Sektor der Informationstechnologie, das eine Software für den holzverarbeitenden Sektor darstelle, erschließe. 4 Damit enthalte it.wood eine im Vordergrund stehende Sachinformation. Die angesprochenen Verkehrskreise würden der Bezeichnung lediglich die Sachaussage entnehmen, dass es sich hierbei um ein Produkt der Informationstechnologie (Software) handle, welches für die Holzbranche geeignet und bestimmt sei. Der Bestandteil "wood" sei geeignet, auf den Bereich der Holzbranche und eine Einsetzbarkeit der Software in diesem Bereich hinzuweisen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden im Bestandteil "wood" einen schlagwortartigen Hinweis auf die Holzbranchen erkennen. Mit "Holz" werde oberbegrifflich der Gesamtbereich der Holzbranche, also sowohl Holzindustrie als auch Holzbe- und -Verarbeitung beschrieben, wie sich aus dem Holzlexikon ergebe. Darüber hinaus sei im Softwarebereich ein konkreter Anwendungsbereich von Software auf einzelne Branchen absolut üblich. So gebe es auch für den Bereich der Holzbranche eine Vielzahl von Software, wobei häufig auch der Oberbegriff "Holz" bzw. "wood" zur Kennzeichnung des Einsatzgebietes verwendet werde. Dem Beschluss beigefügt sind diverse Internetausdrucke, die teilweise eine Verwendung von "Holz" bzw. "wood" in Kombination mit einer Software durch Dritte belegen. Auch die graphische Ausgestaltung vermöge dem Zeichen die Unterscheidungskraft nicht zu verleihen. 5 Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die angemeldete Wortfolge in ihrer Gesamtheit für unterscheidungskräftig. Wenn man sich allein am Wortsinn orientiere und diesen übersetze, laute die Marke "Datenverarbeitungsholz" oder "Informationstechnologie Holz". Diese Begriffe wiesen eine hohe Unterscheidungskraft auf, da es sich um Wortneuschöpfungen handle, die in dieser Form im Deutschen sicherlich nicht gebräuchlich seien. Die Marke in ihrer Gesamtheit besitze keinen beschreibenden Begriffsinhalt. Entgegen der Auffassung der Markenstelle werde "wood" auch nicht als Oberbegriff für die holzverarbeitende Industrie verstanden. Das Amt gehe ausführlich auf das deutsche Wort "Holz" und seine Bedeutung im deutschen Sprachraum ein, könne aber keine Beispiele dafür finden, dass im deutschsprachigen Raum auch das Wort "wood" als Synonym für die Holzbranche/Holzindustrie verwendet werde. Insoweit sei auch der vom Amt aufgeführte Auszug aus dem "Holz Lexikon" völlig irrelevant. Die Marke sei schließlich auch aufgrund ihrer graphischen Ausgestaltung unterscheidungskräftig. II. 6 1) Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG entgegen. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.