JURE109005145 BPatG München 24. Senat 20100317 24 W (pat) 1/09 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Hedona/Dona" – zur Kennzeichnungskraft - teilweise Warenidentität - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen Inverbindungbringens - keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne - keine Zulassung der Rechtsbeschwerde In der Beschwerdesache betreffend die Marke 301 14 632 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Viereck und Eisenrauch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2009 beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. I. 1 Die Wortmarke 2 Hedona 3 ist am 5. März 2001 angemeldet und am 22. Januar 2002 unter der Nr. 301 14 632 für die Waren und Dienstleistungen 4 „03: Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; 5 05: pharmazeutische Erzeugnisse, chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege, Desinfektionsmittel, diätische Kräftigungsmittel; 6 09: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Datenträger, insbesondere Schallplatten, CDs, Mini-CDs, CD-ROM, Disketten, Tonbänder, Tonbandkassetten, Videokassetten, bespielte Filme; 7 10: ärztliche und gesundheitliche Instrumente und Apparate, einschließlich künstlicher Gliedmaßen, hygienische Gummiartikel; 8 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, Buchbinderartikel, Fotografien, Künstlerbedarfsartikel, Spielkarten, Drucklettern; 9 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; 10 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; 11 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; 12 27: Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material); 13 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; 14 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; 15 33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); 16 35: Werbung; Geschäftsführung; 17 37: Reinigung von Bauten und Textilien; 18 38: Telekommunikation, Unterhaltung, insbesondere im Wege eines Telefontonbanddienstes; 19 41: Produktion von Fernseh-, Rundfunk-, Telefon-, Audiotext- und Internetsendungen und -darbietungen; 20 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten; Verwertung gewerblicher Schutzrechte; Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit; Sicherheits-Eskorte, Butlerdienste; Dienstleistungen eines Detektivs innerhalb von diffizilen Recherchen; Mikroverfilmung; Räumung (Entrümpelung); Computer-Beratungsdienste; Berufsberatung für Kunden, die in der Gründungs- bzw. Umstrukturierungsphase sind; Design, Erstellung, Aktualisierung und Vermietung von Computersoftware, z. B. Foren zum Schatten; Druckarbeiten für Fotos; Erstellen von Bildreportagen; Fotografieren; Begleitung von Personen als Gesellschafter; Vermittlung von Bekanntschaften; Führung von Korrespondenz für andere; Catering; Entwicklungs- und Recherchedienste bezüglich neuer Produkte; Forschungen auf dem Gebiet der Kosmetik; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Durchführung von Massagen; Dienstleistungen von Schönheitssalons; Lieferung von Modeinformationen; Dienstleistung eines Redakteurs; Aufzeichnung von Videobändern“ 21 in das Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung erfolgte am 22. Februar 2002. 22 Widerspruch erhoben ist aus der am 28. Juni 1951 angemeldeten und am 1. August 1953 eingetragenen Marke 642 090 23 Dona 24 die seit einer Teillöschung im Jahre 1973 (noch) für 25 "Arzneimittel" 26 Schutz genießt. 27 Der Widerspruch richtet sich gegen alle ähnlichen Waren/Dienstleistungen der jüngeren Marke. 28 Mit einem beim Deutschen Patent- und Markenamt am 15. November 2002 eingegangenen Schriftsatz hat die Markeninhaberin die Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG erhoben. Die Widersprechende hat zur Glaubhaftmachung einer (rechtserhaltenden) Benutzung sowie einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eidesstattliche Versicherungen eines Prokuristen vom 15. Juni 2004 und vom 27. Juli 2005 zusammen mit weiteren Unterlagen (Umsatzstatistiken, Rechnungen aus den Jahren 1997 bis 2004, Faltschachteln, Beipackzettel, Informationsblätter) vorgelegt. Die Markeninhaberin hat daraufhin den Einwand der Nichtbenutzung nicht aufrechterhalten. 29 Seitens der Markenstelle für Klasse 42 ist der Widerspruch in einem ersten Beschluss vom 12. Februar 2004 zurückgewiesen worden. Auch bei Zugrundelegung hoher Anforderungen, soweit sich teilweise ähnliche Erzeugnisse in Klasse 5 gegenüberstünden, wiesen die Vergleichsmarken den zum Ausschluss einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Abstand auf. Die zusätzliche Anfangssilbe der angegriffenen Marke bewirke eine deutliche Abweichung beider Zeichen hinsichtlich Silbenanzahl und Vokalfolge, so dass weder klanglich, noch schriftbildlich Verwechslungsgefahr vorliege. Zudem lösten die jeweiligen Marken unterschiedliche begriffliche Assoziationen aus. 30 Die Erinnerung der Widersprechenden ist durch Beschluss derselben Markenstelle vom 30. September 2008 zurückgewiesen worden. Selbst wenn man von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - auf die sich die Widersprechende berufen hatte - ausgehe, sei eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Zwar stünden sich teilweise identische oder im engeren Ähnlichkeitsbereich liegende Waren gegenüber, so dass an den Markenabstand überdurchschnittliche Anforderungen zu stellen seien. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Verkehr Produkten auf dem vorliegend relevanten Warenbereich (Arzneimittel und zu diesen im engeren Ähnlichkeitsbereich liegende Erzeugnisse) erhöhte Aufmerksamkeit entgegenbringe. Vorliegend komme hinzu, dass die Widerspruchsmarke ausweislich der vorgelegten Unterlagen für ein apothekenpflichtiges Arzneimittel verwendet und somit nur von pharmazeutischem Personal ausgegeben werde. In klanglicher Hinsicht hebe sich die angegriffene Marke durch die vorangestellte Silbe "He", die nicht besonders klangschwach sei, hinreichend von der Widerspruchsmarke ab. Hierdurch werde im Hinblick auf die gesteigerte Aufmerksamkeit, die der Verkehr Arzneimitteln und Produkten der Gesundheitspflege entgegenbringe, ein sicheres Auseinanderhalten sowohl klanglich, unabhängig von der Betonung der jüngeren Marke, als auch schriftbildlich gewährleistet. 31 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie beantragt (sinngemäß), 32 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Februar 2004 sowie vom 30. September 2008 aufzuheben und die Marke 301 14 632 zu löschen. 33 Ihrer Ansicht nach hält die jüngere Marke den aufgrund der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der jeweiligen Waren zu fordernden Abstand nicht ein. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei infolge langjähriger und intensiver Benutzung gesteigert. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr dürfe nicht nur auf Fachkreise abgestellt werden, da sich aus dem Register nichts für eine Rezept- oder Apothekenpflicht der Erzeugnisse in Klasse 5 ergebe. Die Vergleichsmarken seien sich - entgegen der Auffassung der Markenstelle - mehr als nur geringfügig ähnlich. Die jüngere Marke übernehme die Widerspruchsmarke vollständig und stelle dieser lediglich die Silbe "He" voran, welche aber von der Silbenfolge "dona" überlagert werde. Der Anfangsbuchstabe "H" der jüngeren Marke sei klangschwach und trete in der Aussprache zurück. Darüber hinaus werde " Hedona " auf der zweiten Silbe betont, so dass der Schwerpunkt dieser Marke auf dem mit der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Element "dona" liege. Die besondere Bekanntheit der Widerspruchsmarke führe dazu, dass der Verkehr diesem betonten Teil der jüngeren Marke den Herkunftshinweis entnehme. 34 Zum Beleg des erhöhten Schutzumfangs der Widerspruchsmarke hat die Widersprechende eine weitere eidesstattliche Versicherung der Leiterin ihrer Marketingabteilung vom 18. November 2008 sowie ergänzende Unterlagen (Marktanteilsübersicht, Dokumentation über Werbemaßnahmen im Jahr 2007, TV-Medienpläne und Medien-Einsatzpläne für 2006 und 2007, Werbemittel, Auszüge aus einer Marktforschungsstudie vom September 2007) vorgelegt. 35 Die Markeninhaberin beantragt, 36 die Beschwerde zurückzuweisen. 37 Sie ist dem Vorbringen der Widersprechenden in der mündlichen Verhandlung am 10. November 2009 im Einzelnen entgegengetreten. 38 Der Senat hat eine vergleichsweise Einigung der Beteiligten angeregt und die Zustellung einer Entscheidung an Verkündungs Statt beschlossen. Die Widersprechende hat jedoch mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2009 mitgeteilt, sie wolle keine außergerichtliche Abgrenzung treffen, und um eine Entscheidung in der Sache gebeten. 39 Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen. II. 40 Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig (§ 66 MarkenG), jedoch in der Sache nicht begründet, weil die sich gegenüberstehenden Marken keiner Gefahr der Verwechslung im Verkehr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterliegen. 41 1. Ob Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Vorschriften vorliegt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke, des Grades der Ähnlichkeit der Zeichen sowie der Art der Waren und Dienstleistungen und der bei der Auswahl bzw. Auftragsvergabe zu erwartenden Aufmerksamkeit des beteiligten Verkehrs umfassend zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; GRUR 2008, 343, Nr. 48 - BAINBRIDGE; BGH GRUR 2008, 903, Nr. 10 - SIERRA ANTIGUO ; zur Wechselwirkung der genannten Einzelfaktoren s. auch Hacker in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 32, 33). 42
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