JURE109005318 BPatG München 27. Senat 20100119 27 W (pat) 189/09 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Mami (Wort-Bild-Marke)/MAMA" – zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und –identität – teilweise Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 306 64 056 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Januar 2010 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter Kruppa beschlossen: I. Auf die Beschwerde der Inhaberin des angegriffenen Zeichens wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. März 2009 insoweit aufgehoben, als die Marke für 30 Kühleis; 38 Ausstrahlung von Fernsehprogrammen und/oder Rundfunkprogrammen; Bereitstellen von Internetzugängen (Software); Bereitstellen von Plattformen und/oder Portalen im Internet; Betrieb von Chatlines, Chatrooms und -foren; Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Durchführen von Videokonferenzen; Dienstleistungen eines Providers, nämlich Bereitstellen und/oder Zurverfügungstellen von Zugriffsmöglichkeiten zu Datenbanken und/oder Datennetzen, insbesondere dem Internet; Dienstleistungen eines Providers, nämlich Bereitstellen und/oder Zurverfügungstellen von Zugriffszeiten zu Datennetzen, insbesondere dem Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Internetdienstleistungen (soweit in Klasse 38 enthalten), insbesondere Sammeln, Auswerten, Liefern und Übermitteln von Nachrichten; Mitteilen und Zurverfügungstellen von datenbankgespeicherten Informationen, nämlich mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme und/oder durch Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet); Nachrichten-, Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer, Computernetzwerke, Telefon-, ISDN-, ADSL/TDSL-Leitungen sowie jegliche weitere Übertragungsmedien; Nachrichtenwesen, nämlich Sammeln, Liefern und Übermitteln von Nachrichten; Online-Informationsdienste außerhalb des Internets, nämlich Erstellung, Bereitstellung, Sammeln, Übermitteln und Verbreiten von Informationen und Nachrichten jeglicher Art für Dritte in elektronischen Kommunikationsmedien außerhalb des Internets (soweit in Klasse 38 enthalten) als Dienstleistungen von Presseagenturen; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); 41 Erziehung; Ausbildung; Unterricht; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Erziehung auf Akademien; Fernkurse; Unterricht durch Rundfunk und/oder Fernsehen; Fernunterricht; Schul- und Fortbildung Dritter; Weiterbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Rundfunkunterhaltung; Fernsehunterhaltung; Veranstaltung von sportlichen Wettkämpfen; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Betrieb eines Bücherbusses; Betrieb eines Clubs (Unterhaltung und Unterricht); Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexten; Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Büchern, Zeitungen und/oder Zeitschriften in elektronischer Form, auch im Internet; Onlinepublikation von elektronischen Büchern und/oder Zeitschriften; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften; Aufzeichnung von Videobändern; Dienstleistungen eines Ton- und/oder Fernsehstudios; Dienstleistungen eines Tonstudios, nämlich digitale Tonbearbeitung; Betrieb von Kindergärten (Erziehung); Dienste von Unterhaltungskünstlern; digitaler Bilderdienst; Durchführung von Spielen im Internet; online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk); Filmproduktion, -vermietung, -vorführung, -verleih; Videofilmproduktion; Gymnastikunterricht; Komponieren von Musik, Geräuschen und/oder akustischen Zeichen; Organisation und Durchführung von Konferenzen, Kongressen, Seminaren, Symposien, Schulungen, Lehr- und Vortragsveranstaltungen; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Theateraufführungen; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und/oder Unterhaltung); Verleih von Druckschriften; Vermietung von Druckschriften; Videoverleih (Kassetten); Vermietung von Fernseh- und Rundfunkgeräten; Zusammenstellung von Fernsehprogrammen und Rundfunkprogrammen zur Verbreitung über Telekommunikationsmedien; 42 digitale Bildbearbeitung; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Entwurf und/oder Entwicklung von Computerhardware; Entwurf, Entwicklung und/oder Aktualisierung von Computersoftware; Design von Homepages und Web-Seiten; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers und/oder Computer-Systemanalytikers; Dienstleistungen eines Grafikdesigners; Erstellung von Computeranimationen; Beratungsdienstleistungen zur Lösung von Hardwareproblemen; Beratungsdienstleistungen zur Lösung von Softwareproblemen; Vermietung von Rechnerkapazitäten zur Datenverarbeitung für Dritte; Dienstleistungen eines Providers, nämlich Bereitstellen und/oder Zurverfügungstellen von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Betrieb einer Datenbank, nämlich Speichern von Daten in Computerdatenbanken; elektronische Datenspeicherung für Dritte; Dienstleistungen einer Multimedia-Datenbank, nämlich elektronisches Speichern von Daten, insbesondere Bild-, Audio- und/oder Videodaten (in Computerdatenbanken); Dienstleistungen eines Grafikers; Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners; Entwicklungsdienste und/oder Recherchedienste bezüglich neuer Produkte (für Dritte); Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen; Styling (industrielles Design); Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten; Verwaltung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten; 43 Dienstleistungen einer Kinderkrippe gelöscht wurde. II. Der Widerspruch aus der Marke 301 72 831 wird insoweit zurückgewiesen. III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I 1 Gegen die am 18. Oktober 2006 angemeldete und am 2. Januar 2007 (veröffentlicht am 2. Februar 2007) für eine umfangreiche Reihe von Waren und Dienstleistungen aus verschiedenen Klassen eingetragene Wort-/Bildmarke 2 hat die Widersprechende am 24. April 2007 aus ihrer am 20. Dezember 2001 angemeldeten Wortmarke 301 72 831 3 MAMA 4 die seit 16. Mai 2002 (veröffentlicht am 21. Juni 2002) für 5 Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren; Marmeladen; Eier, Salatsoßen: konserviertes Fleisch und Pizza; Würste und Wurstwaren; Suppen; Eintöpfe; fertig zubereitete Frucht- und Gemüsesalate; Desserts und Dessertzubereitungen, Kompotte, Puddings; Pommes frites; Kaviar, kristallisierte und gelierte Früchte; Fleisch- und Gemüsepasteten; Schalentiere (nicht lebend), nämlich Muscheln, Krebse, Krabben und Hummer; Pilze; Tofu und Tofuprodukte ; Trüffeln; Kaffee, Tee, Eistee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, künstlicher Kaffee und Ersatzstoffe; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Sandwiches; Speiseeis; Sorbet; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen (ausgenommen Salatsoßen); Gewürzgurken; Getränke auf Schokoladen-, Kaffee- und Kakaogrundlage; Müsli und Cerealien; Kaugummi; Schokolade, Pralinen; Nudeln, Pasta, Gnocchi; Marzipan; Pfannkuchen; Pizza; Popcorn; Quiche; Reiskuchen; Sushi; Taccos ; Tarts; Tortillas; Waffeln; Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Betreiben eines Internet-Shopping-Kanals, nämlich Angebot über das Internet zum Verkauf und zur Auslieferung von zubereiteten Speisen und von Getränken; Verpflegung; Beherbergung von Gästen; Betrieb eines Restaurants; Verpflegung, insbesondere in Form des Betriebes eines Straßenverkaufes für zubereitete Speisen und Getränke; Heim- und Lieferservice für zubereitete Speisen und Getränke; Betrieb eines Cafés; Betrieb eines Imbissstandes; Catering und Partyservice; Betrieb einer Bar; Betrieb eines Selbstbedienungsrestaurants; Betrieb einer Snackbar 6 eingetragen ist, Widerspruch eingelegt. 7 Gegen die Widerspruchsmarke liefen seinerzeit drei Widerspruchsverfahren, deren letztes zum Beschluss des 28. Senats vom 19. Oktober 2005 führte. 8 Die Markenstelle hat das angegriffene Zeichen mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. März 2009 hinsichtlich der im Tenor genannten sowie der folgenden Waren gelöscht: 9 05: diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, insbesondere diätetische Lebensmittel zur Gesundheitspflege auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination; Bonbons für medizinische Zwecke; Diätnahrungsmittel für medizinische Zwecke; Eiweißpräparate für medizinische Zwecke; Heilkräutertees; Kaugummi für medizinische Zwecke; Malzmilchgetränke für medizinische Zwecke; medizinische Abmagerungspräparate; medizinische Getränke; medizinische Kräuter; Mineralwasser für medizinische Zwecke; Nährmehl mit Milchzusatz für Babies; Thermalwasser (Heilwasser), 10 29: schokolierte, dragierte und/oder glasierte Früchte und/oder Obst 11 30: Schokolade; Speiseeis; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; Biskuits; Bonbons; Brioches (Gebäck); Cornflakes; diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nicht medizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten, Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten; Eistee; Erdnusskonfekt; Fruchtsoßen; Gebäck; Geleefrüchte (Süßwaren); Getränke auf der Basis von Tee; Getreideflocken; Getreidepräparate; Haferflocken; Honig; Kaffeegetränke; Kakaogetränke; Karamellen; Kaugummi, nicht für medizinische Zwecke; Kekse; Ketchup (Soße); Kleingebäck; Konfekt, Zuckerwaren; Kräutertees (nicht medizinische); Kuchen; Kuchenmischungen (pulverförmig); Lakritze (Süßwaren); Lebkuchen; Milchbrei für Nahrungszwecke; Mehlspeisen; Mühlenprodukte; Müsli; Nudeln; Pastillen (Süßwaren); Petits Fours (Gebäck); Pfefferminzbonbons; Pizzas; Popcorn; Pudding; Puffreis; Schokoladegetränke; Sorbets (Speiseeis); Süßwaren; Torten; Tortillas; Waffeln; Zuckerwaren; Zwieback 12 35: Bereitstellen und Betrieb einer Service-Hotline für Internetnutzer, nämlich Produktberatung (Werbung) und/oder Bestellannahme, Rechnungs- und/oder Reklamationsabwicklung (E-Commerce) durch eine Service-Hotline; Call-Center-Dienstleistungen, nämlich Produktberatung (Werbung) und/oder Bestellannahme, Rechnungs- und/oder Reklamationsabwicklung (E-Commerce) durch ein Call-Center; 13 41: Betrieb von Feriencamps; Betrieb von Gesundheitsclubs (Fitness) 14 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Betrieb von Hotels, Motels, Pensionen; Betrieb von Feriencamps (Beherbergung); Vermietung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und/oder Gästezimmern; Vermietung von Zelten; Verpflegung von Gästen in Cafés, Cafeterias, Kantinen und/oder Restaurants. 15 Im Übrigen hat die Markenstelle den Widerspruch zurückgewiesen. Die Löschung des angegriffenen Zeichens ist damit begründet, die Widerspruchsmarke verfüge über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Dass das Wort „Mama“ bekannt sei, steigere die Kennzeichnungskraft nicht. 16 Das angegriffene Zeichen werde „Mami“ benannt und unterscheide sich damit zu wenig von „Mama“, zumal beides synonym für „Mutter“ stehe. Soweit kein deutlicher Abstand in den Waren und Dienstleistungen bestehe, sei daher Verwechslungsgefahr gegeben. 17 Dieser Beschluss wurde den Beteiligten am 1. April 2009 zugestellt. 18 Die Inhaberin des angegriffenen Zeichens hat am 20. April 2009 Beschwerde erhoben. 19 Sie bestreitet die Benutzung der Widerspruchsmarke für Betreiben eines Internet-Shopping-Kanals, nämlich Angebot über das Internet zum Verkauf und zur Auslieferung von zubereiteten Speisen und von Getränken. 20 Damit komme eine Löschung für die Waren der Klassen 35, 38 und 42 schon deshalb nicht in Betracht. Ferner fehle es an einer Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die das Deutsche Patent- und Markenamt zu pauschal beurteilt habe. 21 Auch die Marken seien sich nicht verwechselbar ähnlich, zumal sie meist optisch wahrgenommen würden. 22 Die Inhaberin des angegriffenen Zeichens beantragt sinngemäß, 23 den angefochtenen Beschluss vom 1. April 2009 insoweit aufzuheben, als ihre Marke gelöscht wurde, und den Widerspruch in vollem Umfang zurückzuweisen. 24 Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II 25 1) Da die Beteiligten keine mündliche Verhandlung beantragt haben und diese nach Wertung des Senats auch nicht geboten ist, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Dass sich die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat, steht dem nicht entgegen. Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bindung. Den Beteiligten war der beabsichtigte Termin zur Beschlussfassung nicht mitzuteilen; das Gebot des rechtlichen Gehörs gebietet es lediglich, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben und ihre eigene Auffassung zu den entsprechenden Rechtsfragen darzulegen sowie Anträge zu stellen. Nachdem die Beschwerde vom April 2009 datiert und die Beschwerdebegründung der Beschwerdegegnerin im August 2009 übersendet worden ist, bestand hierzu hinreichend Gelegenheit. 26 2) Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Inhaberin des angegriffenen Zeichens ist zulässig. 27 Die Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg, weil die Markenstelle das angegriffene Zeichen - soweit keine oder nur eine entfernte Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit vorliegt - nicht nach § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG löschen hätte dürfen; insoweit besteht nach Auffassung des Senats keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. 28 Zwischen den für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren, Ähnlichkeit der Marken und der mit ihnen gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen, Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie Art und Aufmerksamkeit des beteiligten Publikums, besteht eine Wechselwirkung. So kann etwa ein höherer Grad an Ähnlichkeit der Dienstleistungen oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke einen geringeren Grad an Ähnlichkeit der Marken ausgleichen und umgekehrt (EuGH GRUR 2005, 1042 - Thomson Life; BGH GRUR 2005, 326 - Il Patrone / Portone). Dabei sind die Vertriebsbedingungen zu beachten. Sie zeigen, welche Bedeutung den einzelnen Kriterien im Einzelfall beizumessen ist (EuGH MarkenR 1999, 236 Rn. 27 - Lloyd / Loint’s). 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.