(312)m. w. N.; Ströbele/Hacker a. a. O., § 71 Rdn. 9). 17 So entspricht es im Fall einer bösgläubigen Markenanmeldung, der stets ein rechtsmissbräuchliches oder sittenwidriges Handeln zugrunde liegt, im Regelfall der Billigkeit, dem Markeninhaber im Fall der Löschung die Kosten des Löschungsverfahrens aufzuerlegen. Ebenfalls der Billigkeit entspricht es, die Kosten des Löschungsverfahrens einem Markeninhaber aufzuerlegen, der trotz einer ersichtlich begründeten Löschungsaufforderung an einer gemäß § 8 MarkenG schutzunfähigen Marke festhält und damit den Löschungsantrag provoziert. Ein solcher Fall ist dagegen nicht gegeben, wenn sich im Zusammenhang mit einer glatt beschreibenden und damit originär schutzunfähigen Angabe zahlreiche erörterungswürdige Fragen im Zusammenhang mit einer möglichen Verkehrsdurchsetzung stellen (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 71 Rdn. 14). 18
- Im vorliegenden Fall ergeben sich nach Auffassung des Senats keine Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände vorliegen, die ein Abweichen vom obengenannten Grundsatz rechtfertigen würden. 19 So ist auch nichts dafür vorgetragen, dass der Antragsgegnerin ein über die bloße Kenntnis der mangelnden Schutzfähigkeit hinausgehendes rechtsmissbräuchliches Handeln des Anmelders bei der Anmeldung vorzuwerfen wäre, wie die Angabe falscher Tatsachen oder eine sonstige Täuschung des Patentamts bezüglich der angemeldeten Marke. 20 Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin trotz ersichtlich begründeter Löschungsaufforderung an ihrer schutzunfähigen Marke festgehalten und somit ein Löschungsverfahren provoziert hätte. Es waren vielmehr im Anmeldeverfahren wie auf S. 6 und S. 11 des Beschlusses der Markenabteilung ausgeführt, zumindest für einen Teil der Waren die Frage der Verkehrsdurchsetzung erörtert worden, so dass sich der Antragsgegnerin nicht der Eindruck aufdrängen musste, sie halte in einem völlig aussichtslosen Verfahren an einer schutzunfähigen Marke fest. Zudem gab es kontrovers diskutierte Fragen zum Schutz von Farbmarken, die dem EuGH durch zwei Vorlageverfahren zur Klärung angetragen waren und die zur Aussetzung des Eintragungverfahrens hier geführt hatten. Die Markenabteilung ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass das Verfahren für eine Kostenauferlegung keinen Anlass bot. 21 B Löschungsantragsgebühr 22 Nach § 63 Abs. 2 MarkenG kann das Patentamt anordnen, dass die Gebühr für das Löschungsverfahren ganz oder teilweise zurückgezahlt wird, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bei der Löschungsantragsgebühr wird eine Rückzahlung aus Billigkeitsgründen in Fällen angezeigt sein, in denen das Patentamt bei der Eintragung ersichtlich absolute Schutzhindernisse missachtet hat und deshalb dem Löschungsantrag ohne weiteres stattzugeben ist (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 63 Rdn. 13). 23 Auch nach Auffassung des Senats ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass das Patentamt das hier der Löschungsanordnung zugrunde liegende Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Eintragungsverfahren missachtet hat und die Eintragung der Marke entgegen dem offensichtlich bestehenden Schutzhindernis vorgenommen hat. Die Fragen, die die Markenabteilung im Löschungsverfahren geprüft hat, nämlich ob schon in der Zeit vor der Eintragung auf dem hier betroffenen Warenbereich für Gehäuse die dekorative Verwendung von Farbkombinationen mit Silber üblich war und ob der Verkehr der farblichen Gestaltung dieser Gehäuse mehr als einen dekorativen Charakter entnahm und ob die beanspruchte Kombination der Farben Blau und Silber aus dem Rahmen der bereits verwendeten Farbzusammenstellungen fiel oder branchenüblich war, waren einer Fehleinschätzung zugänglich, ohne dass dies eine Missachtung ersichtlich bestehender Schutzhindernisse gewesen wäre. Bei der unzutreffenden Beurteilung durch die Markenstelle im Eintragungsverfahren zur Frage der fehlenden kennzeichnenden Wirkung bzw. des lediglich dekorativen Charakters der vorliegenden Farbkombination im fraglichen Warenbereich der betreffenden Branche handelte es sich zwar um eine Fehleinschätzung, nicht jedoch um eine völlig unvertretbare Rechtsanwendung. 24 Ohne Auswirkung hierauf ist der Umstand, dass eine andere Marke als angemeldet eingetragen worden war. Wie die Markenabteilung festgestellt hat, besteht eine Bindung an die Eintragung im Register, so dass die eingetragene Marke und nicht die Anmeldung Gegenstand des Löschungsverfahrens war. 25 Die Entscheidung der Markenabteilung, die Löschungsantragsgebühr nicht zurückzuzahlen, ist daher zur Recht ergangen. Die Zurückweisung der Beschwerde unter Punkt
- des Tenors umfasst auch diese Entscheidung, so dass keine gesonderte Tenorierung zum Antrag auf Erstattung der Löschungsantragsgebühr erforderlich war. 26 C Rückzahlung der Beschwerdegebühr 27 Der zulässige Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist unbegründet. Gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG kann das Patentgericht anordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. Die Rückzahlung als Ausnahme gegenüber dem Grundsatz der vom Verfahrensausgang unabhängigen Gebührenpflichtigkeit der Beschwerde wird nur aus Billigkeitsgründen angeordnet, d. h. in Fällen, in denen es auf Grund der besonderen Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten. Hierbei kommt es weder auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens noch auf die Feststellung eines vorwerfbaren Fehlers der Vorinstanz an (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 71 Rdn. 31). Billigkeitsgründe für die Rückzahlung können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern wie der Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Vorinstanz ergeben. Fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts rechtfertigt die Rückzahlung an sich noch nicht. Diese kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsanwendung als völlig unvertretbar erscheint, z. B. weil eindeutige gesetzliche Vorschriften oder eine gefestigte Amtspraxis bzw. eine ständige Rechtsprechung unbeachtet geblieben sind (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 71 Rdn. 32). 28 Anhaltspunkte für eine derart fehlerhafte Verfahrensbehandlung vor dem Patentamt ergeben sich nicht. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist daher nicht veranlasst. 29 D Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE109005329&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public