G i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint und gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG den Widerspruch zurückgewiesen. 11 Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass die mit der angegriffenen Marke beanspruchten „Dienstleistungen eines Ingenieurs“ zwar im engeren Ähnlichkeitsbereich der Dienstleistungen der Widerspruchsmarke lägen oder mit diesen sogar teilidentisch seien, da die mit der Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistungen „Erstellung von Patentrecherchen“ und „technische Forschung und Entwicklung“ typischerweise auch von Ingenieuren erbracht würden. Dennoch müsse eine Verwechslungsgefahr verneint werden, da das Widerspruchszeichen „Innova“ erkennbar an den beschreibenden Begriff „Innovation“ angelehnt sei und daher nur über eine eingeschränkte Kennzeichnungskraft verfüge. Das Wort „Innova“ sei zudem ein beliebtes, vielgebrauchtes Markenbildungselement, was eine Internet-Recherche unter Google ® gezeigt habe. Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke werde nicht durch den Bestandteil „ INNOVA “ geprägt, da es sich sowohl bei „ INNOVA “ als auch bei dem Bestandteil „technics“ um gleichermaßen kennzeichnungsschwache Elemente handele. Schließlich gebe auch das Symbol „®“ in seiner konkreten Anbringung keinen Anhalt dafür, dass nur der Bestandteil „ INNNOVA “ geschützt sein solle und im Vordergrund stehe. 12 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffassung, dass die Markenstelle eine Verwechslungsgefahr zu Unrecht verneint habe. Dem Bestandteil „ INNOVA “ komme innerhalb der angegriffenen Marke sehr wohl eine den Gesamteindruck der Marke prägende Stellung zu. Der Wortbestandteil „ INNOVA “ sei in Versalien geschrieben und deutlich größer gestaltet als der Bestandteil „technics“. Zusätzlich werde der Bestandteil „ INNOVA “ im Gesamteindruck der angegriffenen Marke noch durch das genau hinter diesem Bestandteil platzierte „®“ betont. Vor diesem Hintergrund könne der Wortbestandteil „technics“ der angegriffenen Marke, der ebenfalls kennzeichnungsschwach sei, eine Verwechslungsgefahr nicht verhindern. 13 Die Widersprechende beantragt (sinngemäß), 14 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juli 2008 aufzuheben und die Löschung der Marke 304 04 362 anzuordnen. 15 Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren weder zur Sache geäußert noch Anträge gestellt. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. 17 Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat auch in der Sache Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht in klanglicher Hinsicht eine markenrechtlich relevante
G. Die angegriffene Marke ist daher gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zu löschen. 18 Die Beurteilung der
G ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend vorzunehmen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. u. a. EuGH GRUR Int. 2000, 899, 901 (Nr. 40) „Marca/Adidas“; GRUR 2005, 1042, 1044 (Nr. 27) „ THOMSON LIFE “; GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 18 f.) „ PICASSO “; BGH GRUR 2008, 258, 260 (Nr. 20) „INTERCONNECT/T-InterConnect“; GRUR 2009, 484, 486 (Nr. 23) „Metrobus”; GRUR 2010, 235 (Nr. 15) „ AIDA/AIDU “). 19 Der Inhaber der angegriffenen Marke hat die nach § 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 MarkenG mögliche Einrede der mangelnden Benutzung nicht erhoben, weshalb dem Widerspruch gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG sämtliche Dienstleistungen, für die die Widerspruchsmarke im Register eingetragen ist, zugrunde gelegt werden können. 20 Die Markenstelle hat zutreffend festgestellt, dass die Dienstleistungen „Erstellung von Patentrecherchen“ und „technische Forschung und Entwicklung“, die die Widerspruchsmarke beansprucht, typischerweise von Ingenieuren erbracht werden und diese daher ebenfalls unter den Oberbegriff „Dienstleistungen eines Ingenieurs“, für den die angegriffene Marke eingetragen ist, subsumiert werden können. Zu beachten ist ferner, dass das Dienstleitungsverzeichnis der angegriffenen Marke durch den Zusatz „insbesondere für Forschung und Entwicklung von elektrischen, elektronischen und frequenztechnischen Komponenten, Bauteilen und Baugruppen sowie Aggregaten und Anlagen“ keine rechtlich relevante Einschränkung aufweist (Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.