JURE109005941 BPatG München 27. Senat 20100413 27 W (pat) 94/08 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 26 Abs 3 MarkenG, § 43 Abs 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "PINOCCHIO (Wort-Bild-Marke)/Pinocchio" – zur rechtserhaltenden Benutzung – keine Änderung des kennzeichnenden Charakters einer Wortmarke durch Hinzufügung von Bildelementen, wenn die wörtliche Aussage nur bildlich illustriert wird – zur Kennzeichnungskraft - Warenidentität – unmittelbare Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 300 49 368 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter Kruppa beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. März 2008 wird teilweise aufgehoben, soweit hierin die Löschung der Marke 300 49 368 für die Waren „Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“ angeordnet worden ist. Insoweit wird die Erinnerung der Widersprechenden zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Markeninhaberin zurückgewiesen. I. 1 Die am 3. Juli 2000 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen in den Klassen 3, 5, 9, 14, 16, 18, 11, 24, 25, 28 - 30, 32 und 41 angemeldete Wort-/Bildmarke Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 2 ist am 30. November 2000 unter der Nr. 300 49 368 in das Markenregister eingetragen und am 4. Januar 2001 veröffentlicht worden. 3 Hiergegen ist Widerspruch erhoben worden aus der am 5. März 1974 für die Waren 4 „Ober- und Unterbekleidungsstücke, insbesondere gewirkte und gestrickte“ 5 eingetragene Wortmarke 915 691 6 Pinocchio. 7 Der Widerspruch richtet sich gegen alle Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke. 8 Mit am 10. September 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Schriftsatz hat die Rechtsvorgängerin der Markeninhaberin die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. 9 Die Rechtsvorgängerin der Widersprechenden hat daraufhin mit Schriftsatz vom 25. März 2002 diverse Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung vorgelegt, u. a. eine Eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom 22. März 2002, in der Umsatzzahlen für die Zeit von 1997 bis 2000 genannt werden. Eingereicht wurden außerdem als Verwendungsbeispiele mehrere farblich gestaltete Einnähetiketten und Offertkarten , auf denen der Wortbestandteil „Pinocchio“ entweder farblich gestaltet in Alleinstellung oder in Kombination mit unterschiedlichen - ebenfalls farblich gestalteten - Kinderfiguren und weiteren Wortbestandteilen abgebildet ist. 10 Die Rechtsvorgängerin der Markeninhaberin hat die Nichtbenutzungseinrede aufrechterhalten. Die vorgelegten Etiketten und Offertkarten seien nicht geeignet, eine markenmäßige Verwendung der Widerspruchsmarke zu belegen. Der Wortbestandteil „Pinocchio“ werde nur in Verbindung mit verschiedenen unterschiedlich gestalteten farblichen Bildelementen verwendet und sei daher nicht markenmäßig verwendet. 11 Mit Erstbeschluss vom 9. September 2004 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Nach Auffassung der Erstprüferin scheitere eine Verwechslungsgefahr an dem Bildbestandteil der jüngeren Marke, der diese mitpräge. Aufgrund der fehlenden Verwechslungsgefahr käme es auf die Benutzungslage der Widerspruchsmarke nicht an. 12 Auf die Erinnerung der Rechtsvorgängerin der Widersprechenden hat die Markenstelle den Erstbeschluss mit Beschluss vom 6. März 2008 teilweise aufgehoben und die angegriffene Marke teilweise für die Waren 13 „Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ 14 gelöscht und die Erinnerung im Übrigen zurückgewiesen. Soweit die Waren ähnlich seien, was bei den vorgenannten Waren der Fall sei, bestehe eine Verwechslungsgefahr. Die Widersprechende habe die rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke hinreichend glaubhaft gemacht. Die hinzugefügten Bildelemente veränderten den kennzeichnenden Charakter der Wortmarke nicht. Die Verwendung für Kinderbekleidung falle unter die geschützten „Ober- und Unterbekleidungstücke“. 15 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie beantragt, 16 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. März 2008 in dem Umfang, soweit die Eintragung der Waren versagt worden ist, aufzuheben. 17 Eine Verwechslungsgefahr scheitere an der Unähnlichkeit der Waren. Die Widerspruchsmarke sei als weltweit bekannte Kinderbuchfigur allenfalls schwach kennzeichnungskräftig. Eine Verwechslungsgefahr sei aufgrund der graphischen Bildbestandteile der angegriffenen Marke auszuschließen. 18 Die Widersprechende beantragt, 19 die Beschwerde zurückzuweisen. 20 Sie hat im Beschwerdeverfahren zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung eine weitere ergänzende Eidesstattliche Versicherung vom 8. Januar 2009 vorgelegt, wonach die Rechtsvorgängerin der Widersprechenden im Jahr 2006 6.400 Jogginganzüge an eine Firma N… und im Jahr 2008 5.000 Jacken an eine Firma S… GmbH verkauft habe. Vorgelegt wurden außerdem die Rechnung zu dem letztgenannten Verkauf und eine Farbkopie der verkauften Kinderjacke (Blatt 85 d. A.), auf der ein mehrfarbiges Etikett mit der Abbildung einer Kinderfigur und darunter dem Wortbestandteil „Pinocchio“ erkennbar ist. 21 Die Markeninhaberin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie halte die Nichtbenutzungseinrede aufrecht. Eine rechtserhaltende Benutzung belege die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Abbildung nicht, da es sich dabei wegen des Bildbestandteils nicht um die Widerspruchsmarke handle. Eine Verwechslungsgefahr scheitere an dem Bildbestandteil der angegriffenen Marke. 22 Die Widersprechende hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Widerspruch werde auf die Waren „Bekleidungsstücke“ im Warenverzeichnis der jüngeren Marke beschränkt. Unter Hinweis auf die Vorschrift des § 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG vertritt sie die Auffassung, die Widerspruchsmarke werde rechtserhaltend benutzt. Zwischen den Marken bestehe eine klangliche Verwechslungsgefahr. Die klangliche Identität werde durch den Bildbestandteil der jüngeren Marke nicht neutralisiert, da das Bild auf das Wort Bezug nehme. II. 23 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Marken - in Übereinstimmung mit der Markenstelle im Erinnerungsbeschluss - hinsichtlich der allein noch beschwerdegegenständlichen Waren „Bekleidungsstücke“, für welche die angegriffene Marke gelöscht wurde, der Gefahr einer Verwechslung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterliegen. 24 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren zunächst nur die von der Markenstelle gelöschten Waren 25 „Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“. 26 Bezüglich der übrigen Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke ist der Widerspruch im Beschluss der Markenstelle vom 6. März 2008 zurückgewiesen worden, ohne dass die Widersprechende ihrerseits Beschwerde eingelegt hätte. Für diese Waren und Dienstleistungen steht die Marke 300 49 368 somit außer Streit. 27 Nachdem die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sie beschränke den Widerspruch auf die Waren „Bekleidungsstücke“ im Warenverzeichnis der jüngeren Marke, sind die weiteren von der Markenstelle gelöschten Waren ebenfalls nicht mehr Streitgegenstand. 28 2. Die Inhaberin des angegriffenen Zeichens hat die Benutzung der Widerspruchsmarke zulässigerweise bestritten, nachdem die fünfjährige Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke, die mit deren Eintragung im März 1974 zu laufen begonnen hatte, im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung des angegriffenen Zeichens im Jahr 2001 abgelaufen war (§ 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Damit sind zugleich die Voraussetzungen einer Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG erfüllt (vgl. BGH GRUR 1999, 54 - HOLTKAMP). 29 Es obliegt der Widersprechenden daher, eine Benutzung gemäß § 26 MarkenG sowohl für die fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Eintragung des angegriffenen Zeichens (Januar 1996 bis Januar 2001) glaubhaft zu machen als auch für die letzten fünf Jahre vor diesem Beschluss (April 2005 bis April 2010). Beides ist ihr in Bezug auf „Oberbekleidungsstücke“ gelungen. 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.