JURE109005952 BPatG München 30. Senat 20100325 30 W (pat) 56/09 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "pur natur! (Wort-Bild-Marke)/PUR-R" – Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit - keine klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr durch Markenbestandteile – keine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer Serienmarke In der Beschwerdesache … … betreffend die Marke 307 13 610 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. März 2010 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsitzende, des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. I. 1 Gegen die für die Waren und Dienstleistungen 2 „Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Druckereierzeugnisse; Bilder; Bücher; Gemälde; Plakate; Veröffentlichungen (Schriften); Zeichnungen; Zeitschriften; Zeitungen 3 Coaching; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienstleistungen eines Fitnessstudios; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Erziehung und Unterricht; Fernkurse; Fernunterricht; Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen (ausgenommen für Werbezwecke), auch im Internet; Organisation und Veranstaltungen von Konferenzen, Kongressen und Symposien; Unterhaltung; Betrieb von Gesundheits-Klubs; Veranstaltung und Durchführung von Kursen, Seminaren und Workshops 4 Dienstleistungen eines Arztes; Dienstleistungen eines Psychologen; Dienstleistungen eines Zahnarztes; Dienstleistungen eines Erholungsheimes; Dienstleistungen eines Heilpraktikers; Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen; Ernährungsberatung; ambulante Pflegedienstleistungen; Beratungen in der Pharmazie; Dienstleistungen eines Apothekers; Dienstleistungen eines Chiropraktikers; Dienstleistungen eines Physiotherapeuten, insbesondere in den Bereichen Osteopathie, Body Mind Centery , Vojta, Bobath und Brügger; Durchführung von Akupunktur- und Akupressurbehandlungen; Dienstleistungen eines Optikers; Durchführung von Massagen; Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen eines psychotherapeutischen Heilpraktikers; Gesundheitsberatung; Aromatherapie-Dienste; Dienstleistungen eines Sprachheiltherapeuten (Logopäden); Erbringung nichtärztlicher Gesundheitsdienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Ergotherapie, Energiearbeit, Körperarbeit, Reiki, Yoga und Meditation; Dienstleistungen eines Arztes oder Heilpraktikers in den Bereichen der traditionellen chinesischen Medizin oder der ayurvedischen Heilmethode 5 Dienstleistungen eines Hellsehers; Dienstleistungen eines Geistheilers; Dienstleistungen eines Schamanen, soweit in Klasse 45 enthalten; Dienstleistungen eines Tarotkartenlegers; Dienstleistungen eines Astrologen, nämlich Erstellen von Horoskopen; esoterische Lebensberatung“ 6 am 2. August 2007 unter 307 13 610 registrierte Wort/Bildmarke 7 ist Widerspruch eingelegt worden aus der Wortmarke 305 03 891, 8 PUR-R , 9 die seit dem 19. Juli 2005 eingetragen ist für die Dienstleistungen 10 „Medizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen“. 11 Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, da selbst bei identischen Dienstleistungen und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke der Abstand der Vergleichsmarken ausreichend sei. Der Gesamteindruck sei klanglich, im Bild und im Bedeutungsgehalt unterschiedlich. Der zusätzliche Wortbestandteil „ natur “ der angegriffenen Marke werde weder weggelassen noch unterdrückt. Auch begrifflich bestehe keine Verwechslungsgefahr, die angegriffene Marke treffe eine in sich geschlossene mit einem erfassbaren Sinngehalt versehene Gesamtaussage, während der Widerspruchsmarke ein solcher Sinngehalt nicht zu entnehmen sei. Die Vergleichsmarken würden auch nicht durch den gemeinsamen Bestandteil „pur“ geprägt. „pur natur “ stelle erkennbar einen Gesamtbegriff dar im Sinne von „rein, vollständig aus der Natur, naturbelassen“, eine Verkürzung nur auf den Bestandteil „pur“ sei nicht nahe liegend. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass durch den gemeinsamen Wortanfang die Marken gedanklich in Verbindung gebracht würden. 12 Die Widersprechende hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, dass beide Vergleichsmarken vom Wortbestandteil „pur“ geprägt würden. Dies gelte für die angegriffene Marke schon deshalb, weil der Wortbestandteil „ natur !“ für die beanspruchten Waren rein beschreibend sei und daher völlig zurücktrete. Zur Argumentation der Markenstelle, es handle sich bei „pur natur “ um eine mit einem erfassbaren Sinngehalt versehen Gesamtaussage „rein/vollständig aus der Natur“ führt die Widersprechende aus, das Waren/Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke differenziere nicht zwischen solchen Waren und Dienstleistungen, die auf künstlichem Wege oder solchen, die aus der Natur entstanden seien. Hinsichtlich der Widerspruchsmarke fehle dem zweiten Bestandteil „R“ ein eigener Sinngehalt, deshalb und wegen der deutlichen Abgrenzung durch den Bindestrich werde der Verkehr sich nur an dem Bestandteil „Pur“ orientieren. Es könne beim Verkehr der Eindruck entstehen, es handle sich bei mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten Produkten um natürliche oder naturbelassene Produkte einer Marke „PUR“. 13 Die Widersprechende beantragt, 14 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 19. Februar 2009 aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen. 15 Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, 16 die Beschwerde zurückzuweisen. 17 Der Markeninhaber bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen der Markenstelle. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 19 Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da auch nach Auffassung des Senats zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. 20 Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH in st. Rspr. vgl. GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2008, 906 - Pantohexal). 21 1. Bei seiner Entscheidung hat der Senat mangels anderer Anhaltspunkte eine normale Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugrunde gelegt. 22 Ausgehend von der Registerlage können die Vergleichsmarken zur Kennzeichnung teils identischer teils ähnlicher Dienstleistungen verwendet werden. 23 2. Der unter diesen Umständen gebotene sehr deutliche Markenabstand wird von der angegriffenen Marke eingehalten. Die vorhandenen Unterschiede reichen nach Auffassung des Senats aus, um Verwechslungen der Marken mit hinreichender Sicherheit ausschließen zu können. 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.