JURE109006173 BPatG München 24. Senat 20100608 24 W (pat) 95/08 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 125b MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "ISOBLOC/ISO-BLOCO (Gemeinschaftsmarke)" – zur Kennzeichnungskraft – Warenidentität - unmittelbare Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache betreffend die Marke 304 37 390 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden, des Richters Eisenrauch und der Richterin am OLG Kortge auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2010 beschlossen: Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen. I. 1 Die am 30. Juni 2004 angemeldete Wortmarke 2 ISOBLOC 3 ist am 4. Oktober 2004 unter der Nr. 304 37 390 für folgende Waren in das Markenregister eingetragen worden: 4 „17: Dichtleisten; Wärmedämmleisten; Wärmedämmdichtleisten; vorgenannte Waren aus Metall, Kunststoff, EPDM, Moosgummi, Polyethylen, Polyurethan, oder aus Verbundmaterial, insbesondere aus den vorgenannten Materialien, vorgenannte Waren insbesondere für Fassaden“. 5 Die Veröffentlichung erfolgte am 5. November 2004. 6 Widerspruch erhoben ist aus der am 2. September 2002 angemeldeten und am 23. Oktober 2006 eingetragenen Gemeinschaftsmarke 2 837 425 7 ISO-BLOCO 8 die für Waren der Klassen 16, 17 und 20 Schutz genießt, in Klasse 17 u. a. für 9 „Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Dichtungsmittel; Isoliermittel“. 10 Der Widerspruch richtet sich gegen alle Waren der jüngeren Marke. 11 Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts - Beamtin des höheren Dienstes - vom 29. August 2008 ist die Löschung der jüngeren Marke wegen Verwechslungsgefahr angeordnet worden. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei in ihrer Gesamtheit, unter Mitberücksichtigung des zweiten Bestandteils „ BLOCO “, durchschnittlich. Die sich gegenüberstehenden, jeweils in Klasse 17 registrierten Waren seien einander hochgradig ähnlich bis identisch. Die jeweiligen Zeichen stimmten insbesondere in klanglicher Hinsicht weitgehend überein. Der einzige Unterschied, das „O“ am Ende der Widerspruchsmarke, verändere den klanglichen Eindruck nur unwesentlich, wobei Wortenden ohnehin weniger Beachtung fänden. 12 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie beantragt (sinngemäß), 13 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. August 2008 aufzuheben und den Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 2 837 425 zurückzuweisen. 14 Ihrer Ansicht nach besteht bereits keine Warenähnlichkeit. Bei den Waren der jüngeren Marke müsse die spezielle Bestimmung (für Fassaden) berücksichtigt werden. Derartige Nischenprodukte würden von den angesprochenen Verkehrskreisen mit erhöhter Aufmerksamkeit erworben. Sie ließen sich nicht unter Oberbegriffe einordnen, sondern nur unter die Begrifflichkeiten, welche den Bestimmungszweck exakt widerspiegelten. Weiterhin liege keine Zeichenähnlichkeit vor. Der schriftbildliche Unterschied beider Marken falle sofort und ohne näheres Nachdenken auf. Die Widerspruchsmarke sei durch den Bindestrich in zwei Teile getrennt, was klanglich zu einer Zäsur in der Aussprache führe. Der nur in der Widerspruchsmarke enthaltene Vokal „O“ am Wortende sei für deutsche Kunden ungewöhnlich. Dem Bestandteil “ BLOCO “ komme daher eine den Gesamteindruck der Marke prägende Stellung zu. Fachkreise, an die sich beide Zeichen richteten, begegneten Marken generell mit größerer Aufmerksamkeit als Durchschnittsverbraucher. Sie seien auch bei vorhandenen Übereinstimmungen in der Lage, die jeweils angebotenen Waren nach Herkunft, Herstellungsart und Verwendungszweck zu unterscheiden. Die Widerspruchsmarke verfüge nur über eine geringe Kennzeichnungskraft, weil beide Bestandteile deutlich beschreibende Anklänge an die Wörter „isolieren“ und „blockieren“ aufwiesen. Angesichts dessen reichten die Unterschiede der Vergleichsmarken zum Ausschluss einer Verwechslungsgefahr aus. 15 Die Widersprechende beantragt, 16 die Beschwerde zurückzuweisen. 17 Ihrer Auffassung nach liegt Verwechslungsgefahr vor, wie der Beschluss der Markenstelle zutreffend festgestellt habe. Im Übrigen verweist sie auf ihr Vorbringen im patentamtlichen Verfahren. 18 In der mündlichen Verhandlung hat die Markeninhaberin den Ausdruck einer Internet-Seite der Südtirol Fenster GmbH (in I 39 030 Gais ) vom 7. Juni 2010 vorgelegt. 19 Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 20 Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet, weil die sich gegenüberstehenden Marken - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Markenstelle - der Gefahr einer Verwechslung im Verkehr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 125 b MarkenG unterliegen. 21 1. Ob Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Vorschriften vorliegt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren, des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke, des Grades der Ähnlichkeit der Zeichen sowie der Art der Waren und der bei der Auswahl zu erwartenden Aufmerksamkeit des beteiligten Verkehrs umfassend zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; GRUR 2008, 343, Nr. 48 - BAINBRIDGE ; BGH GRUR 2008, 903, Nr. 10 - SIERRA ANTIGUO ; zur Wechselwirkung der genannten Einzelfaktoren s. auch Hacker in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rn. 32, 33). 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.