JURE109006203 BPatG München 27. Senat 20100628 27 W (pat) 31/10 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "PhotoPerfect" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 307 45 251.4 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Juni 2010 durch den Richter Schwarz als Vorsitzenden und die Richter Lehner und Kruppa beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt hat zunächst mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 vom 10. Dezember 2007 die für die Waren und Dienstleistungen 2 Klasse 9: 3 Computer; Computerbetriebsprogramme (gespeichert); Computerprogramme (gespeichert); Computerprogramme (herunterladbar); Computersoftware (gespeichert); optische Apparate und Instrumente; Objektive; Spielprogramme für Computer; Videokameras 4 Klasse 16: 5 Bilder; Bücher; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Handbücher; Kalender; Karten; Kataloge; Lehr- und Unterrichtsmittel; Papier; Postkarten; Prospekte; Zeitschriften; Zeitungen 6 Klasse 28: 7 Spiele; Spielzeug 8 Klasse 35: 9 Aktualisieren von Werbematerial; Dateienverwaltung mittels Computer; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Erstellen von Statistiken; Herausgabe von Werbetexten; kommerzielle Verwaltung und Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Kundengewinnung und pflege durch Versandwerbung (Mailing); Marketing (Absatzforschung); Marketing auch in digitalen Netzen; Marktforschung; Meinungsforschung; Merchandising; Onlinewerbung in einem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisation von Ausstellungsmessen für wirtschaftliche und Werbezwecke; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Präsentation von Waren in Kommunikationsmedien, für den Einzelhandel; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassung von Werbetexten; Verkaufsförderung (Salespromotion) (für Dritte); Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet (Bannerexchange); Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbematerial; Vermittlung von Adressen; Werbung im Internet für Dritte; Werbung; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken 10 Klasse 38: 11 Bereitstellen des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellen von Internetzugängen (Software); Bereitstellen von Internet-Chatrooms; Bereitstellung von Plattformen im Internet; Bereitstellung von Portalen im Internet; Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internetadressen 12 Klasse 40: 13 Erstellen von fotografischen Abzügen; Filmbearbeitung; Fotosatzarbeiten 14 Klasse 41: 15 Aufzeichnung von Videobändern; Bereitstellen von elektronischen Publikationen; Betrieb von Feriencamps; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Dienstleistung bezüglich Freizeitveranstaltung; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); digitaler Bilderdienst; Erstellen von Bildreportagen; Erstellen von Untertiteln; Fernkurse; Fernunterricht; Filmproduktion; Filmverleih (Vermietung von Kinofilmen); Fotografieren; Herausgabe von Druckerzeugnissen auch in elektronischer Form, ausgenommen für Werbezwecke; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronsicher Form auch im Internet; Information über Veranstaltungen (Unterhaltung); Onlinepublikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Symposien; Unterhaltung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung, Unterhaltung); Verfassen von Drehbüchern; Verfassen von Texten; Veröffentlichung von Büchern 16 Klasse 42: 17 Aktualisieren von Computersoftware; Aktualisieren von Internetseiten; Benutzer- und Rechteverwaltung in Computernetzwerken; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Computersoftwareberatung; Design von Computersoftware; Dienstleistung eines Grafikers; digitale Bildbearbeitung; Erstellung von Computeranimationen; Hard- und Softwareberatung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken; Installation und Wartung von Software für Internetzugänge; Installieren von Computerprogrammen; Recherchen in Datenbanken und im Internet für Wissenschaft und Forschung; Pflege und Installation von Software; Vermietung von Computersoftware; Vermietung von Webservern; Wartung von Computersoftware 18 Klasse 45: 19 Lizenzierung von Software 20 erfolgte Anmeldung der Kennzeichnung 21 PhotoPerfect 22 teilweise für die Waren und Dienstleistungen 23 Klasse 9: 24 Computer; Computerbetriebsprogramme (gespeichert); Computerprogramme (gespeichert); Computerprogramme (herunterladbar); Computersoftware (gespeichert); optische Apparate und Instrumente; Objektive; Spielprogramme für Computer; Videokameras 25 Klasse 16: 26 Bilder; Bücher; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Handbücher; Kalender; Karten; Kataloge; Lehr- und Unterrichtsmittel; Papier; Postkarten; Prospekte; Zeitschriften; Zeitungen 27 Klasse 35: 28 Aktualisieren von Werbematerial; Dateienverwaltung mittels Computer; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Herausgabe von Werbetexten; kommerzielle Verwaltung und Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Marketing auch in digitalen Netzen; Merchandising; Onlinewerbung in einem Computernetzwerk; Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Präsentation von Waren in Kommunikationsmedien, für den Einzelhandel; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Verfassung von Werbetexten; Verkaufsförderung (Salespromotion) (für Dritte); Vermietung von Werbematerial; Vermittlung von Adressen; Werbung im Internet für Dritte; Werbung; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken 29 Klasse 38: 30 Bereitstellen des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellen von Internetzugängen (Software); Bereitstellen von Internet-Chatrooms; Bereitstellung von Plattformen im Internet; Bereitstellung von Portalen im Internet; Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internetadressen 31 Klasse 40: 32 Erstellen von fotografischen Abzügen; Filmbearbeitung; Fotosatzarbeiten 33 Klasse 41: 34 Aufzeichnung von Videobändern; Bereitstellen von elektronischen Publikationen; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); digitaler Bilderdienst; Erstellen von Bildreportagen; Erstellen von Untertiteln; Fernkurse; Fernunterricht; Filmproduktion; Fotografieren; Herausgabe von Druckerzeugnissen auch in elektronischer Form, ausgenommen für Werbezwecke; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form auch im Internet; Onlinepublikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung, Unterhaltung); Verfassen von Drehbüchern; Verfassen von Texten; Veröffentlichung von Büchern 35 Klasse 42: 36 Aktualisieren von Computersoftware; Aktualisieren von Internetseiten; Benutzer- und Rechteverwaltung in Computernetzwerken; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Computersoftwareberatung; Design von Computersoftware; Dienstleistung eines Grafikers; digitale Bildbearbeitung; Erstellung von Computeranimationen; Hard- und Softwareberatung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken; Recherchen in Datenbanken und im Internet für Wissenschaft und Forschung; Wartung von Computersoftware 37 nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. 38 Auf die Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle mit Beschluss vom 17. November 2009 den vorgenannten Beschluss aufgehoben, soweit hierin die Anmeldung für „Spielprogramme für Computer“ zurückgewiesen worden war; im Übrigen hatte die Erinnerung keinen Erfolg. 39 Die teilweise Zurückweisung ist damit begründet, dass das aus dem Substantiv „Photo“ und dem als „ideal, ohne Fehler; frei von Mängeln; vollkommen“ zu verstehenden Adjektiv „Perfect“ bestehende Zeichen vom Publikum in seiner Gesamtheit nur als ein Hinweis auf ein „Foto ohne Fehler“, also ein „perfektes Foto“ aufgefasst werde. Hierbei handele es sich um eine Aneinanderreihung von schlagwortartigen Ausdrücken mit beschreibendem Charakter, wie sie in der Werbung auf allen Gebieten allgemein üblich seien, was auch für die Hintanstellung des Adjektivs gelte; die grammatikalische Abweichung führe daher nicht dazu, dass das angesprochene Publikum in der angemeldeten Bezeichnung „PhotoPerfect“ lediglich ein Phantasiewort und keinen Sachhinweis erkenne. An dem erkennbaren Sinngehalt ändere sich auch nichts durch die Binnengroßschreibung und den fehlenden lexikalischen Nachweis. In dieser Bedeutung liege aber für alle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen ein bloßer Sachhinweis vor. Denn diese Waren könnten dazu eingesetzt werden, „perfekte Fotos“ durch Bearbeitung zu erzielen, zu erstellen oder wiederzugeben, und die zurückgewiesenen Dienstleistungen könnten das „perfekte Foto“ zum Gegenstand haben oder sich thematisch hiermit befassen. An der fehlenden Schutzfähigkeit ändere sich auch nichts durch den Hinweis der Anmelderin auf die Eintragung „WORDPERFECT“, da zum einen diese erst aufgrund einer Entscheidung des Bundespatentgerichts erfolgt sei und damit keine Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamt widerspiegele, und zum anderen aus Voreintragungen kein Anspruch auf Eintragung später angemeldeter Marken hergeleitet werden könne. 40 Mit ihrer Beschwerde macht die Anmelderin im Wesentlichen geltend, die Anmeldemarke sei schutzfähig, weil sie über ausreichende Unterscheidungskraft verfüge. Sie sei sprachregelwidrig gebildet und eigentümlich und werde vom Verkehr als Unterscheidungsmittel verstanden. Die angefochtenen Entscheidungen ließen einen hinreichend engen beschreibenden Bezug zu den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nicht erkennen und führten dies auch nicht konkret für diese Waren und Dienstleistungen aus. 41 Die Anmelderin beantragt, 42 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts 17. November 2009 aufzuheben, soweit die Erinnerung zurückgewiesen worden sei, und die Eintragung der angemeldeten Marke auch für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen zu beschließen. II. 43 A. Da die Anmelderin keinen (Hilfs-)Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat und der Senat eine solche auch nicht für sachdienlich erachtet, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden. 44 B. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt. Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass. 45 1. Mit der Markenstelle geht auch der Senat davon aus, dass die angemeldete Bezeichnung nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Umfang ihrer Zurückweisung mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen ist. 46
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