JURE109006405 BPatG München 29. Senat 20100721 29 W (pat) 125/10 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Teil eines Möbelstücks - L-förmiges Fußgestell (zweidimensionales Bildzeichen)" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2008 015 799.2 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2010 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Dr. Kortbein und die Richterin Kortge beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. Januar 2010 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 20: Schränke, Bürocontainer (Möbel), Regale; Klasse 35: Großhandelsdienstleistungen und Einzelhandelsdienstleistungen mit Leuchten, mit Büroartikeln und Büroordnungsmaterialien, mit Taschen und Schultaschen, mit Schränken, Bürocontainern (Möbel), Regalen, mit Webstoffen und Textilwaren, mit Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; zurückgewiesen worden ist. I. 1 Das zweidimensionale Bildzeichen 2 ist am 7. März 2008 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: 3 Klasse 16: Schreibwaren, Büroartikel, soweit in Klasse 16 enthalten, Schreibgeräte, Zeichenlineale, Schreibunterlagen, Büroordnungsmaterialien (soweit in Klasse 16 enthalten), Ordner, Ablegehefter; Klarsichthüllen; Ordnerregister; Hängehefter; Pendelhefter; Hängetaschen (Büroartikel); Ablegebehälter und Archivboxen für Bürozwecke, soweit in Klasse 16 enthalten; 4 Klasse 20: Möbel, Sitzmöbel, Büromöbel, Kinder- und Jugendmöbel, Tische, Schreibtische, Computertische, Schränke, Bürocontainer (Möbel), Regale, Aktengestelle, Stühle; 5 Klasse 35: Großhandelsdienstleistungen und Einzelhandelsdienstleistungen mit Leuchten, mit Büroartikeln und Büroordnungsmaterialien, mit Taschen und Schultaschen, mit Möbeln, einschließlich Büro-, Kinder- und Jugendmöbeln, mit Büroausstattung, mit Webstoffen und Textilwaren, mit Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet. 6 Nach einer Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses in der mündlichen Verhandlung soll sie nunmehr nur noch für die Waren und Dienstleistungen der 7 Klasse 16: Schreibwaren, Büroartikel, soweit in Klasse 16 enthalten, Schreibgeräte, Zeichenlineale, Schreibunterlagen, Büroordnungsmaterialien (soweit in Klasse 16 enthalten), Ordner, Ablegehefter; Klarsichthüllen; Ordnerregister; Hängehefter; Pendelhefter; Hängetaschen (Büroartikel); Ablegebehälter und Archivboxen für Bürozwecke, soweit in Klasse 16 enthalten; 8 Klasse 20: Schränke, Bürocontainer (Möbel), Regale; 9 Klasse 35: Großhandelsdienstleistungen und Einzelhandels-dienstleistungen mit Leuchten, mit Büroartikeln und Büroordnungsmaterialien, mit Taschen und Schultaschen, mit Schränken, Bürocontainern (Möbel), Regalen, mit Webstoffen und Textilwaren, mit Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; 10 in das Markenregister eingetragen werden. 11 Mit Beschluss vom 4. Januar 2010 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung teilweise, nämlich für die Klassen 20 und 35, gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Sie hat zur Begründung ausgeführt, das angemeldete Zeichen zeige die naturgetreue Darstellung eines Fußgestells in der Seitenansicht mit einer Art "Stopper" am linken und einer Rolle am rechten Ende des unteren quer verlaufenden Elements. Der senkrecht auf dem unteren Element abgebildete Knopf/Knauf weise auf die Höhenverstellbarkeit hin. Die angesprochenen breiten Verkehrskreise würden das Anmeldezeichen daher nur als Sachhinweis auf den handelsüblichen Fuß eines Stuhles oder anderer rollbarer und höhenverstellbarer Möbel und nicht als Herkunftshinweis verstehen. Zahlreiche funktionale Möbel würden mit einem solchen Fuß nebst Rollen und Stopper angeboten. Das hier abgebildete Fußgestell habe keine besonders auffällige Form oder Aufmachung, keinen Wiedererkennungseffekt und falle nicht aus dem Rahmen des Üblichen. Es handele sich daher lediglich um die übliche Darstellung eines Fußgestells für die Waren der Klasse 20 und symbolisiere die in Klasse 35 angemeldeten Dienstleistungen des Handels mit diesen Waren. Hinsichtlich der in Klasse 16 angemeldeten Waren könnten Schutzhindernisse derzeit nicht festgestellt werden, so dass für diese das Eintragungsverfahren nach Rechtskraft des Beschlusses fortgesetzt werde. 12 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, 13 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. Januar 2010 aufzuheben. 14 Sie vertritt die Auffassung, das DPMA habe den Nachweis dafür, dass eine derartige Ausgestaltung eines Fußgestells am Markt befindlich sei, nicht erbracht. Wie eine eigene Internetrecherche unter www.google.de mit dem Stichwort "Schreibtisch Fuß Bilder" (Bl. 31 - 34 GA) ergeben habe, seien Fußgestelle mit L-förmigen Füßen im Zusammenhang mit Schreibtischen bekannt. Diese wiesen aber keine charakteristischen Merkmale auf, sondern reduzierten sich auf die Tragfunktion und die Abstützung des Möbelkorpus. Demgegenüber habe die vorliegende Ausgestaltung charakteristische, weil unübliche, einzigartige Merkmale, nämlich die an der Rückseite des Fußes angeordnete, oberseitig abgedeckte Rolle, die am vorderen, dem Benutzer zugewandten freien Ende des Fußschenkels angeordnete Prallschutz-Abdeckung und die tropfenförmige Kontur an der Seite des Fußgestells. Die technische Funktionalität lasse sich gestalterisch völlig anders realisieren. Durch die bereits dargestellten kennzeichnenden Merkmale, insbesondere das tropfenförmige seitliche Element, das nicht auf die Höhenverstellung reduziert werden könne, habe das Anmeldezeichen eine besondere, unterscheidungskräftige Charakteristik. Hinzu komme, dass außer dem Fuß eines Stuhles oder anderer rollbarer Möbel andere Möbel, wie ein Schrank oder ein Regal, mit einem Fuß in der Form der angemeldeten Marke kaum ausgestattet sein dürften. Auch die zugehörigen Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit den beanspruchten Waren sowie die Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet, könnten mit dem angemeldeten Zeichen unterscheidungskräftig gekennzeichnet sein. Dabei sei auch zu beachten, dass es sich um eine zweidimensionale Marke handele. Ein Freihaltebedürfnis bestehe ebenfalls nicht, weil es dem Wettbewerb frei bleibe, durch eine andersartige Ausgestaltung der betreffenden Waren den Hinweis auf ihr Unternehmen zu vermeiden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 16 Die zulässige Beschwerde hat nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im tenorierten Umfang Erfolg. 17 Der Eintragung des angemeldeten Bildzeichens als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG stehen hinsichtlich der noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen in den Klassen 20 und 35 keine absoluten Schutzhindernisse entgegen. 18 1. Der Umstand, dass das DPMA das Eintragungsverfahren hinsichtlich der in Klasse 16 angemeldeten Waren, bei denen es Schutzhindernisse derzeit nicht festgestellt hat, erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den zurückgewiesenen Teil der Anmeldung fortsetzen will, rechtfertigt keine Zurückverweisung der Sache an das DPMA gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 MarkenG, weil das DPMA nach § 37 Abs. 5 MarkenG zur teilweisen Zurückweisung der Anmeldung berechtigt ist, wenn nach seiner Ansicht für einen Teil der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen absolute Schutzhindernisse bestehen. 19 2. Das angemeldete Bildzeichen ist markenfähig im Sinne von § 3 Abs. 1 MarkenG, weil es abstrakt geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. 20 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der vorliegenden zweidimensionalen Abbildung in Bezug auf die noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.