JURE109007125 BPatG München 27. Senat 20100928 27 W (pat) 83/10 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "speedfitness (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2008 036 843.8 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. September 2010 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Werner beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle vom 28. April 2010 wird aufgehoben. I. 1 Die Anmeldung der Bildmarke (schwarz/weiß) Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 2 hat die Markenstelle mit Beschluss vom 28. April 2010 für 3 „Turn- und Sportartikel, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistung eines Fitness-Studios; Organisation und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen; Betrieb von Gesundheits- und Freizeitclubs, soweit in Klasse 41 enthalten; Betrieb von Sporteinrichtungen und Freizeiteinrichtungen, soweit in Klasse 41 enthalten, sportliche Aktivitäten“ 4 zurückgewiesen. Das ist damit begründet, bei der Wortzusammensetzung liege ein beschreibender Hinweis dahingehend vor, dass es sich um Waren und Dienstleistungen handle, die dazu dienten, schnell zu Fitness zu gelangen. Es liege also ein beschreibender Hinweis auf Art, Thematik und Zweck der beanspruchten Waren und Dienstleistungen vor. Die angesprochenen breiten Kreise würden die Wortkombination ohne weiteres so verstehen, da sie sprachüblich aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes zusammengesetzt sei. „Fitness“ sei bereits in die deutsche Sprache eingegangen und „Speed“ für „Geschwindigkeit“ durch Begriffe wie „Highspeedinternet“ inzwischen auch im Inland bekannt. Alle vorliegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen könnten der schnellen Erlangung körperlicher Fitness dienen. Wie dies durchgeführt und ermöglicht werde, müsse nicht genau definiert werden. Da Marken stets im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen zu sehen seien, ergäbe sich hier aus diesem Zusammenhang, worum es sich thematisch handle. 5 Auch die graphische Gestaltung verleihe der angemeldeten Marke keine Schutzfähigkeit. Es handle sich lediglich um die Verwendung zweier verschiedener Grautöne und einer besonderen Schriftart, die mit einem grauen Oval unterstrichen sei. Dies sei in der Werbung durchaus gebräuchlich. Das ovale Element gehöre zu den gängigen Formen. 6 Ob auch ein Freihaltebedürfnis im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliege, könne aufgrund der fehlenden Unterscheidungskraft dahingestellt bleiben. 7 Zu den von der Anmelderin zitierten Vorentscheidungen sei zu bemerken, dass jeder Fall anders gelagert und daher individuell zu entscheiden sei. So sei die Marke „ActiveO2 Fitness Water“ eingetragen worden, weil Aktiv-Sauerstoff nicht als Inhaltsstoff der beanspruchten Waren geeignet sei. Die Marke „bayernpress“ könnte möglicherweise eingetragen worden sein, weil es dort nicht um Presseerzeugnisse wie Zeitungen u. ä. ging, sondern z. B. um Rundfunksendungen, Filmproduktion usw. „Speedcarving“ sei eingetragen worden, weil es sich dabei um einen Fachausdruck aus dem Bereich des Skisports handle, Skisportartikel aber nicht im Warenverzeichnis enthalten gewesen seien. „Speedpainter“ sei lediglich für Werbung eingetragen worden, aber nicht für Werkzeuge u. a. 8 Selbst wenn das Amt eine identische oder vergleichbare Marke eingetragen hätte, führte dies außerdem weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung. 9 Der Beschluss ist der Anmelderin am 5. Mai 2010 zugestellt worden. 10 Die Anmelderin hat am 27. Mai 2010 Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, „speed“ sei kein Adjektiv, so dass das angemeldete Zeichen nicht als „schnell zu Fitness gelangend“ verstanden werde. Die vorliegende Kombination sei ungewöhnlich. Auch sei die Graphik nicht werbeüblich. 11 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 12 den Beschluss der Markenstelle aufzuheben, soweit der Schutz als Marke versagt worden sei, und die Marke voll umfänglich einzutragen. II. 13 Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.