JURE109007128 BPatG München 33. Senat 20100928 33 W (pat) 100/09 Beschluss § 50 Abs 1 MarkenG, § 54 Abs 1 S 2 MarkenG, § 63 Abs 1 S 1 MarkenG, § 63 Abs 3 MarkenG, § 71 Abs 1 S 1 MarkenG, § 82 Abs 1 S
§ 13RVG i.
V. m. 1,
§ 13RVG i.
V. m. Nr. 2400 VV-RG_1,
§ 13RVG i.
V. m. Nr. 2400 VV-RG-Pauschale für Post- und Telekommunikations-Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV-RVG-Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV-RVG-Summe.
- 35 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten entsprechend dem Anteil ihres Unterliegens bzw. Obsiegens zu tragen. 36 In Nebenverfahren, zu denen auch Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse zählen, entspricht es in der Regel der Billigkeit, die entstandenen Kosten in Anlehnung an den Erfolg des Rechtsmittels zu verteilen (BPatG 33 W (pat) 74/06; BPatG 24 W (pat) 13/07; BPatG 27 W (pat) 68/02). Nur auf diese Weise werden wirtschaftlich akzeptable Ergebnisse erzielt, da ansonsten der in einem Nebenverfahren Obsiegende durch die Belastung mit seinen eigenen Kosten letztlich gleichwohl einen wirtschaftlichen Schaden erleiden würde, was ihn von der Durchsetzung und der Verteidigung berechtigter Ansprüche abhalten könnte (vgl. BPatG 33 W (pat) 74/06; Ströbele/Hacker, MarkenG,
- Aufl., § 71 Rd. 17 m. w. N.). 37 Unter Berücksichtigung des Verhältnisses der nach dem begehrten Gegenstandswert von 5.000 € einerseits und dem von der Markenabteilung angesetzten Gegenstandswert von 50.000 € andererseits festzusetzenden Kosten erscheint für das Beschwerdeverfahren eine Kostenaufhebung (§ 92 Abs. 1 ZPO, § 71 Abs. 1 Satz 1, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG) angemessen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE109007128&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public