G i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint und den Widerspruch demgemäß nach § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG mit Beschluss vom 26. Mai 2009 zurückgewiesen. Begründet hat die Markenstelle ihre Entscheidung damit, dass sich die Kollisionsmarken im Bereich der Klassen 1 und 5 zwar mit identischen oder jedenfalls in hohem Maße ähnlichen Waren gegenüberstünden, dass aber die angegriffene Marke - bei Annahme einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - auch im Bereich der Warenidentität den erforderlichen Abstand noch in jeder Hinsicht einhalte. Entscheidungserheblich sei, dass die Marken, obgleich sie weitgehend übereinstimmten, mit dem gemeinsamen Wortanfang „epi“ erkennbar auf das Anwendungsgebiet der Waren und Dienstleistungen, nämlich Epigenetik anspielten. Dieser beschreibende Anklang sei deshalb von besonderer Bedeutung, weil sich die Waren und Dienstleistungen ihrer Art nach ausschließlich an den Fachverkehr richteten. Dieser würde sich auf die weiteren Bestandteile, hier also die Silben „tect“ und „test“, konzentrieren. Die Silben „tect“ und „test“ seien klanglich aber sehr unterschiedlich. Der ausgeprägte Sinngehalt des Wortes „test“ böte eine zusätzliche Abgrenzungshilfe. Unter den genannten Umständen verhindere die höhere Aufmerksamkeit des Fachverkehrs auch eine Verwechslungsgefahr in schriftbildlicher Hinsicht. 22 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffassung, dass die Markenstelle zu Unrecht eine
G verneint habe. Zunächst zutreffend habe die Markenstelle festgestellt, dass die gegenüberstehenden Waren identisch oder jedenfalls hochgradig ähnlich seien und auch die mit der jüngeren Marke beanspruchten Dienstleistungen hochgradig ähnlich zu den Waren der Widerspruchsmarke seien. Hieraus folgten strenge Anforderungen an den Abstand der Marken, die von der jüngeren Marke jedoch nicht eingehalten würden. Im Gesamteindruck, den die beiderseitigen Marken hinterließen, seien die Marken hochgradig ähnlich. Die Abweichungen in den Buchstaben „c“ und „s“ seien so gering, dass sie nicht zu einer sicheren Unterscheidung der Marken dienen könnten. Die Markenstelle habe zudem übersehen, dass auch ein gemeinsamer Markenbestandteil, der wie vorliegend „epi“ eine beschreibende, kennzeichnungsschwache Angabe sei, durchaus zum Gesamteindruck einer Marke beitrage. Die Verneinung der Verwechslungsgefahr beruhe auf einer zergliedernden Betrachtung und berücksichtige nicht - wie es an sich geboten wäre - eine auf den Gesamteindruck der Marken abstellende Sichtweise. 23 Die Widersprechende beantragt, 24 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Mai 2009 aufzuheben und die jüngere Marke „Epitest“ für alle eingetragenen Waren und Dienstleitungen zu löschen. 25 Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, 26 die Beschwerde zurückzuweisen. 27 Ihrer Auffassung nach hat die Markenstelle zutreffend erkannt, dass die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen ausschließlich an den Fachverkehr gerichtet seien, der die Marken mit einem hohen Grad an Aufmerksamkeit wahrnehme. Allerdings habe die Markenstelle übersehen, dass die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke von Hause unterdurchschnittlich sei. Sowohl „epi“ als auch „tect“ müssten als verbrauchte und kennzeichnungsschwache Elemente angesehen werden. Dies ergebe sich aus einer von ihr sowohl innerhalb der deutschen Wortmarken als auch der entsprechenden Gemeinschaftsmarken durchgeführten Recherche. Wie entsprechende Benutzungsnachweise zusätzlich zeigten, würden auch viele dieser „Epi“- und „tect“-Marken im Verkehr verwendet. Aufgrund dieser Drittzeichenlage seien die Verkehrkreise genötigt und auch daran gewöhnt, bei Marken sorgfältiger auf Unterschiede zu achten. Daneben bestünden zwischen den Waren der Widerspruchsmarke und denen der angegriffenen Marke auffällige Unterschiede. Die Widerspruchsmarke umfasse Reagenzien, die der Analyse von Biopolymeren, Nukleinsäuren, Proteinen, Makromolekülen und biologisch wirksamen Substanzen dienten, die jüngere Marke beanspruche hingegen Waren, die für die Analyse von Zellen und Zellprodukten bestimmt seien. Eine Ähnlichkeit zu den Dienstleistungen der Klasse 42 der jüngeren Marke sei ohnehin nicht gegeben. Nach alledem genüge bereits eine geringe Zeichenabweichung, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Die beiderseitigen Zeichen unterschieden sich aber in hohem Maße hinsichtlich Klang- und Schriftbild durch die prägenden Konsonanten „c“ und „s“ in der jeweiligen Wortmitte. Letztlich führe aber aus der Verwechslung heraus, dass - wie die Markenstelle zu Recht festgestellt habe - das Wortelement „test“ erkennbar für einen ganz anderen Sinngehalt stehe als das Wortelement „tect“ der Widerspruchsmarke, mit dem die Verkehrkreisen den Begriff „Technologie“ assoziierten oder den sie als lautbildenden Bestandteil einer ganzen Reihe von englischen Worten empfänden, die sich von dem Verb „detect“ (= entdecken, feststellen, wahrnehmen) ableiteten. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. 29 Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat auch in der Sache Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht jedenfalls in schriftbildlicher Hinsicht eine markenrechtlich beachtliche, unmittelbare
G, die nach §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zur antragsgemäßen Löschung der angegriffenen Marke führt. 30 Die Beurteilung der
G ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend vorzunehmen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. u. a. EuGH GRUR Int. 2000, 899, 901 (Nr. 40) „Marca/Adidas“; GRUR 2005, 1042, 1044 (Nr. 27) „THOMSON LIFE“; GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 18 f.) „PICASSO“; BGH GRUR 2005, 513, 514 „MEY/Ella May“; GRUR 2006, 859, 860 (Nr. 16) „Malteserkreuz“; GRUR 2008, 905, 906 (Nr. 12) „Pantohexal“; GRUR 2009, 772, 776 (Nr. 5) „Augsburger Puppenkiste“). 31 Zwischen den mit der Widerspruchsmarke beanspruchen Waren der Klasse 1 und der Kasse 5 und den angegriffenen Waren der derselben Warenklassen besteht zum Teil Warenidentität und im Übrigen eine hochgradige Ähnlichkeit. Als Maßstab hierfür sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis der Waren zueinander bestimmen, insbesondere ihre Beschaffenheit, ihre regelmäßige betriebliche Herkunft, ihre regelmäßige Vertriebs- und Erbringungsart, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung, ihre wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen (vgl. u. a. EuGH GRUR 1998, 922, 923 (Nr. 23) „Canon“; EuGH MarkenR 2009, 47, 53 (Nr. 65) „Éditions Albert René“; BGH MarkenR 2007, 74, 76 f. (Nr. 20) „COHIBA“; GRUR 2008, 714, 717 (Nr. 32) „idw“). In diese Beurteilung ist einzubeziehen, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen (BGH GRUR 2009, 484, 486 (Nr. 25) „Metrobus“). Der zuletzt genannte Faktor einer regelmäßigen betrieblichen Herkunft der beiderseitigen Waren führt vorliegend zur Bejahung einer weitgehenden Identität der Waren und im Übrigen zur Feststellung einer hochgradigen Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren. Die Herstellung von analytischen Reagenzien zur Qualifizierung von Zellen, Zellkulturen und Zellprodukten usw. einerseits und die Herstellung solcher Erzeugnisse andererseits, die der Analyse von Biopolymeren zu human- und veterinärmedizinischen Zwecken usw. dienen, setzen jeweils spezielle Kenntnisse auf den Gebieten der Zell- und Molekularbiologie voraus. Derartige Produkte stammen aus unmittelbar benachbarten, zum Teil auch ineinander übergreifenden Bereichen der Technik. Deshalb liegt es nahe, dass Unternehmen, die sich mit der Entwicklung von Reagenzien befassen, die zur Analyse von Biopolymeren, Nukleinsäuren, Proteinen, Makromolekülen und biologisch wirksamen Substanzen bestimmt sind, auch solche Waren herstellen, die der Analyse von Zellen und Zellprodukten dienen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat zwar ausgeführt, dass zwischen den Waren der Widerspruchsmarke und denen der angegriffenen Marke auffällige Unterschiede bestünden; dies erscheint aber kaum nachvollziehbar. Jedenfalls handelt es sich hierbei um keine markenrechtlich relevanten Unterschiede. Im übrigen genießt die Widerspruchsmarke über die genannten Reagenzien hinaus auch allgemein Schutz für chemische, biochemische sowie biotechnologische Erzeugnisse für gewerbliche und wissenschaftliche Zwecke (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) sowie für medizinische Diagnostikmittel, worunter sich die angegriffenen Waren der Klassen 1 und 5 ohne weiteres subsumieren lassen, so dass letztlich vollständige Warenidentität besteht. 32 Entgegen der Ansicht der Inhaberin der angegriffenen Marke besteht auch eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen den Widerspruchwaren der Klassen 1 und 5 und den mit der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse
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