JURE109007434 BPatG München 35. Senat 20101104 35 W (pat) 46/09 Beschluss § 21 Abs 1 GebrMG, § 47 Abs 1 S 1 PatG, § 127 Abs 1 PatG, § 8 S 1 VwZG DEU Bundesrepublik Deutschland Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - keine Heilungsmöglichkeit von Zustellungsmängeln - Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe-Bewilligung In der Beschwerdesache … betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung … (hier: Verfahrenskostenhilfe) hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Guth und Eisenrauch beschlossen: 1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom 4. Juni 2008 wird aufgehoben. 2. Dem Antragsteller wird auf seinen Antrag, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 15. Februar 2008, Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren bewilligt. 3. Es wird festgestellt, dass die Gebrauchsmusteranmeldung … nicht wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühr als zurückgenommen gilt, sondern noch anhängig ist. I. 1 Der Antragsteller hat am 26. Januar 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Gebrauchsmusteranmeldung mit der Bezeichnung „… “ eingereicht, die das Aktenzeichen … erhalten hat. Die Anmeldung, die handschriftlich abgefasst ist, besteht insgesamt aus dem ordnungsgemäß ausgefüllten und unterschriebenen amtlichen Antragsformular sowie aus drei Seiten Beschreibung, die wiederum auch zwei Zeichnungen umfasst. 2 Gemäß dem Beschreibungstext ist es Aufgabe der Erfindung, eine zusammen- und auseinanderfaltbare Schutzhaube bereitzustellen, die für vielerlei Aufgaben geeignet ist. In einfachen Ausgestaltungen dient die erfindungsgemäße Schutzhaube der Abdeckung von Fahrzeugen oder auch als Wind- und Sonnenschutz im Camping-Bereich. In größer dimensionierten Ausgestaltungen soll die Erfindung großflächige Überdachungen von „Fußballspielplätzen“, Baustellen oder Gebäuden ermöglichen. Ziel der Erfindung ist es bei Gebäuden z. B. für Sanierungsarbeiten eine entsprechende Überdachung zu liefern. Eine weitere Anwendung besteht darin, zu Flächen für gesellschaftliche oder sportliche Veranstaltungen zeltartige, geschlossene Räumlichkeiten bereitzustellen. Die Erfindung löst die genannten Aufgaben gemäß dem Beschreibungstext durch eine Schutzhaube, die aus speziellen, mit einer Plane bespannten Faltsegmenten besteht, wobei die Faltsegmente – in der Art eines Lampions - auseinander gezogen und wieder zusammengelegt werden können. Die größer dimensionierten Ausgestaltungen der erfindungsgemäßen Schutzhaube erhalten Stabilität durch den Einsatz von Stahlhalterahmen. In einfachen Ausgestaltungen kann die Schutzhaube - je nach Einsatzbereich - zusätzlich mit einem Klettverschluss oder anderen Befestigungsmechanismen ausgestattet sein. 3 Bei den in der Beschreibung enthaltenen Zeichnungen handelt es sich um zwei Figuren, an die im Wesentlichen die folgenden (in den Originalunterlagen handschriftlichen) Erläuterungen angebracht sind: Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 4 Mit einer Eingabe, die am 15. Februar 2010 beim DPMA eingegangen ist, hat der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt und Unterlagen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht. 5 Im Zusammenhang mit diesem Antrag befindet sich in der Amtsakte ein an den Antragsteller adressierter Bescheid (oder Bescheidsentwurf), der das Datum „10. März 2008“ trägt und in dem die Erfindung des Antragsteller fälschlich als „Energiegewinnung durch das‚ Faradayische Prinzip’“ bezeichnet wird. Zweck des Bescheids war es, dem Antragsteller mitzuteilen, dass seine bisher eingereichten Anmeldeunterlagen „teilweise unleserlich“ seien und eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe davon abhängig sei, dass er Unterlagen nachreiche, die in formaler Hinsicht - insbesondere durch eine maschinelle Erstellung - den Vorgaben der Gebrauchsmusterverordnung entsprächen. Ein Vermerk oder sonstiger Hinweis, ob und ggf. wann dieser Bescheid dem Dokumentenversand des DPMA übergeben wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich. 6 Mit Beschluss vom 4. Juni 2008, dem die Leitung der Gebrauchsmusterstelle mit Verfügung vom 20. Mai 2008 zugestimmt hat, hat die Gebrauchsmusterstelle den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. In der Entscheidung ist ausgeführt, dass die Zurückweisung deshalb erfolgt sei, weil die im Bescheid vom 10. März 2008 angeführten Mängel nicht beseitigt worden seien. Der Beschluss hat das DPMA als einfache Sendung verlassen, da der zuständige Sachbearbeiter eine Zustellung nicht verfügt hatte. 7 Am 12. September 2008 hat die Gebrauchsmusterstelle im Register vermerkt, dass die Anmeldung mit Wirkung zum 19. August 2008 wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühr als zurückgenommen gelte. 8 Gegen den Beschluss vom 4. Juni 2008 richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. In seiner Beschwerde, die am 22. August 2009 beim DPMA eingegangen ist, bemängelt der Antragsteller, ihm sei keinerlei Hilfestellung bei der Ausarbeitung seiner Anmeldeunterlagen gegeben worden. Auf seine hinlänglich bekannte, schwierige Lebenssituation habe man keine Rücksicht genommen. Ein Schreiben des Patentamts vom 10. März 2008, auf das sich der angegriffene Beschluss beziehe, habe er nicht erhalten. Insgesamt habe er den Eindruck, dass seine Anmeldung mit „negativer Willkür“ bearbeitet worden sei. 9 Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller mit Eingabe vom 29. März 2010 aktuelle Unterlagen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nachgereicht. 10 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 11 den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Juni 2008 aufzuheben und ihm für das Eintragungsverfahren Verfahrenkostenhilfe zu bewilligen. 12 Die Leitung der Gebrauchsmusterstelle hat keine Veranlassung gesehen, der Beschwerde abzuhelfen, und am 9. Oktober 2009 die Vorlage der Beschwerde an das Bundespatentgericht verfügt. II. 13 Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet. 14 1. Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht verfristet und auch im Übrigen zulässig. Dass der Antragsteller erst am 22. August 2009 gegen den Beschluss vom 8. Juni 2008 Beschwerde eingelegt hat, ist unschädlich. 15 Der Antragsteller hatte zwar, wie sich aus Anlage 6 seiner Eingabe vom 29. März 2010 ergibt, den angegriffenen Beschluss vom 4. Juni 2008 seinerzeit erhalten. Der Beschluss war dem Antragsteller jedoch unter Verstoß gegen die Regelung des § 47 Abs. 1 Satz 1 PatG, der auch auf Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle anwendbar ist, nicht formgerecht zugestellt, sondern lediglich formlos übersandt worden. Dies ergibt sich sowohl aus der Eingabe des Antragstellers vom 29. März 2010 als auch aus der Amtsakte selbst, die zum Beschluss vom 8. Juni 2008 keine Zustellungsverfügung enthält. Ein formlos übersandter Beschluss kann jedoch die Beschwerdefrist nicht in Lauf setzten (vgl. BGH NJW 2003, 1192, 1193). 16 Darüber hinaus kommt auch eine Heilung dieses Zustellungsmangel im Sinne von § 21 Abs. 1 GebrMG, § 127 Abs. 1 PatG i. V. m. § 8 Satz 1 VwZG nicht in Betracht. Zwar können nach § 8 Satz 1 VwZG auch die Folgen der Nichtbeachtung zwingender Zustellungsvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen ungeschehen gemacht werden. Der vorliegende Mangel der fehlerhaften Zustellung beruht aber - ausweislich der Amtsakte - darauf, dass der zuständige Sachbearbeiter der Gebrauchsmusterstelle die förmliche Zustellung des Beschlusses nicht angeordnet hat. Deshalb muss zu Gunsten des Antragstellers davon ausgegangen werden, dass die Zustellung des angegriffenen Beschlusses nicht gewollt war. Handelt eine Behörde jedoch ohne Zustellungswillen, so kann eine nicht formgerechte Zustellung nicht mehr durch den tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Schriftstücks geheilt werden. Die Heilung von Zustellungsmängeln setzt nämlich stets voraus, dass die Zustellung eines Dokuments beabsichtigt, mindestens angeordnet und in die Wege geleitet sein muss; es genügt somit nicht, dass die formlose Mitteilung des zuzustellenden Dokuments veranlasst worden war (vgl. zum sog. Zustellungswillen: BPatGE 50, 275, 279 - „Brennstoffe“; BGH NJW 2003, 1192, 1193; Schulte, 8. Aufl., § 127 Rn. 116; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 8 Aufl., § 8 VwZG Rn. 2; ebenso zu § 189 ZPO: Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., § 189 Rn. 7; VG Bremen, Beschluss vom 11. Februar 2010 - 2 K 1351/09 -, nachgewiesen im Internet unter Juris ® ). 17 Unschädlich für die Fortführung des Beschwerdeverfahrens ist ferner, dass der Antragsteller weder eine Beschwerdegebühr entrichtet noch zum Beschwerdeverfahren einen Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt hat; Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen sind gebührenfrei (vgl. Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG, Abschnitt B. I. - a. E.). 18 2. Die Beschwerde ist begründet, weil der angegriffene Beschluss unter Verstoß gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze ergangen ist und auch mit seiner Begründung die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe nicht zu rechtfertigen vermag. 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.