JURE109007447 BPatG München 25. Senat 20101118 25 W (pat) 222/09 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren - "Bildmarke (stilisierter Getreidehalm mit Ähre im Kreis)/BIOGRAN (Wort-Bildmarke)" – keine Verwechslungsgefahr - In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 306 45 529 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll sowie der Richter Merzbach und Metternich beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. I. 1 Die am 21. Juli 2006 angemeldete Bildmarke 2 ist am 6. Oktober 2006 unter der Nummer 306 45 529 für die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 16, 29, 30, 32, 42, 45 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister eingetragen worden: 3 "Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide; 4 Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke; 5 Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees); Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; 6 Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; 7 Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; 8 wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Rechtsberatung und -vertretung; 9 persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen." 10 Dagegen hat die Inhaberin der am 18. Januar 2002 angemeldeten und am 5. April 2002 unter der Nummer 302 02 453 in das Markenregister eingetragenen Wort-Bild-Marke 11 Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke, gegen die ein aus einer dritten Marke erhobenes Widerspruchsverfahren anhängig war, welches mit Senatsbeschluss vom 23. August 2010 abgeschlossen wurde, ist für die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 01, 29, 30, 32, 43 registriert: 12 "Synthetisch hergestellte Süßstoffe und Süßungsmittel; 13 Kaffeeweißer; 14 Kaffee, Kakao, Schokolade, Schokolade- und Zuckerwaren, insbesondere Riegel, auch unter Zusatz von Milch- und Fruchtprodukten, Nüssen und/oder Getreideprodukten; feine Back- und Konditorwaren; Kaffee-, Kakao- und Schokoladengetränke, auch unter Zusatz von Milchprodukten und/oder Aromatisierungsmitteln und/oder Süßungsmitteln, diese Produkte auch in Instantform; natürliche Süßstoffe und Süßungsmittel; 15 Kaffee-, Kakao- und Schokoladenpräparate für die Herstellung von alkoholfreien Getränken; alkoholfreie Getränke, auch solche unter Zusatz von Kaffee, Kakao, Schokolade, Milchprodukten und/oder Fruchtprodukten; 16 Dienstleistungen eines Restaurationsbetriebes." 17 Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes, hat den Widerspruch mit Beschluss vom 13. August 2009 zurückgewiesen. 18 Die Markenstelle geht davon aus, dass zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr gegeben ist. Zwar sei in erheblichem Umfang Warenidentität und im Übrigen Warenähnlichkeit gegeben. Bei Unterstellung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke fehle es aber an einer hinreichenden Markenähnlichkeit. Auch wenn die Vergleichsmarken jeweils die stilisierte Abbildung einer Ähre enthielten, bestünden erkennbare Unterschiede. Die konkrete Gestaltung zeige bei der angegriffenen Marke deutlich einen diagonalen Strich, der Halm und Ähre trenne, während die Widerspruchsmarke nur eine Ähre abbilde und diese vom Verkehr zudem nach ihrem optisch deutlich im Vordergrund stehenden Wortbestandteil "BIOGRAN" benannt werde. Hinzu komme, dass der Verkehr beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen erfahrungsgemäß dem Wort prägende Bedeutung beimesse. Demgegenüber stelle sich die angegriffene Marke als Symbol für glutenfreie Nahrungsmittel dar. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr in schriftbildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht sei zu verneinen, ebenso eine mittelbare Verwechslungsgefahr oder eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. 19 Dagegen richtet sich die von der Widersprechenden erhobene Beschwerde. 20 Sie ist der Auffassung, dass zwischen den Vergleichsmarken Verwechslungsgefahr besteht. Insbesondere im Bereich der Klassen 30 und 32 sei von Warenidentität bzw. hochgradiger Warenähnlichkeit auszugehen. Zwischen den Vergleichsmarken sei eine relevante Markenähnlichkeit gegeben. Da sich eine Bild- und eine Wort-Bild-Marke gegenüberstünden, finde zwar kein Vergleich in klanglicher Hinsicht statt. Bildlich stimmten die Vergleichsmarken aber deutlich überein. Ferner werde der Durchschnittsverbraucher in der angegriffenen Marke kein Symbol für glutenfreie Nahrung erkennen; bei beiden Vergleichsmarken werde der Verkehr vielmehr von einem Hinweis darauf ausgehen, dass es sich um Produkte handele, die in irgendeiner Art und Weise mit Getreide zusammenhingen. Der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke werde von ihrem Wortelement auch nicht in einer Weise geprägt, dass der Bildbestandteil demgegenüber "im Auge des Verbrauchers" zurücktrete. Die Widerspruchsmarke werde vielmehr durch ihren Bildbestandteil wesentlich mitgeprägt, da dieser aufgrund der farblichen und der sonstigen graphischen Gestaltung in besonderem Maße zur Geltung komme und beim Gesamteindruck nicht vernachlässigt werden könne. Eine Gesamtabwägung ergebe, dass eine erhebliche Ähnlichkeit zwischen den Vergleichsmarken bestehe, aufgrund derer der Verkehr den Schluss ziehe, dass die Marken demselben Unternehmen zuzuordnen seien. Der Verkehr, der die Übereinstimmungen eher im Gedächtnis behalte als die Abweichungen, werde die angegriffene Marke als Wiedergabe des "Ährenlogos" der Widerspruchsmarke auffassen, zumal es den Kennzeichnungsgewohnheiten bei zusammengesetzten Marken entspreche, ein bestimmtes graphisches Logo mit und ohne Schriftzug zu verwenden. 21 Die Widersprechende beantragt (sinngemäß), 22 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 vom 13. August 2009 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. 23 Der Markeninhaber beantragt, 24 die Beschwerde zurückzuweisen. 25 Aus seiner Sicht besteht zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr. Optisch werde die Widerspruchsmarke von dem Schriftzug "BIOGRAN" dominiert, so dass sie von der Ährendarstellung nicht geprägt werde. Die Ährendarstellungen seien innerhalb der Vergleichsmarken auch abweichend gestaltet, insbesondere aufgrund eines in der angegriffenen Marke diagonal verlaufenden Strichs. Der Markeninhaber sei die größte Selbsthilfeorganisation für Zöliakiebetroffene in Deutschland und bezwecke mit der vorgenannten Gestaltung der angegriffenen Marke auch eine Kennzeichnung für glutenfreie Lebensmittel. Eine identische Marke des Markeninhabers sei für anderweitige Waren und Dienstleistungen bereits seit 1992 unter der Nummer 2 016 310 registriert und habe sich als herrschendes Kennzeichnungsmittel für glutenfreie Lebensmittel etabliert. Der Markeninhaber habe davon abgesehen, aus dieser älteren Marke Widerspruch gegen die vorliegende Widerspruchsmarke zu erheben, da er davon ausgehe, dass keine Verwechslungsgefahr gegeben sei. Die für die Widerspruchsmarke registrierten Waren richteten sich zudem an einen völlig unterschiedlichen Abnehmerkreis als die Waren der angegriffenen Marke; es sei daher auch keine relevante Warenähnlichkeit gegeben. Letztlich hat der Markeninhaber auch die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2010 und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. 27 Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zwischen den Vergleichsmarken ist keine Verwechslungsgefahr gemäß den §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben. Die Markenstelle hat den Widerspruch aus der Marke 302 02 453 daher zu Recht zurückgewiesen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). 28 1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 2006, 237, Tz. 18 - PICASSO; GRUR 1998, 387, Tz. 22 - Sabèl/Puma). Ihre Beurteilung bemisst sich insbesondere nach der Identität oder Ähnlichkeit der Waren, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und dem Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2008, 258 – INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH MarkenR 2009, 399 – Augsburger Puppenkiste; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9, Rdnr. 32). 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.