(1)Bei der Frage, ob in freier Benutzung eines geschützten älteren Werkes ein selbständiges neues Werk geschaffen worden ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Eine freie Benutzung setzt - wie das Berufungsgericht noch zutreffend angenommen hat - voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (BGHZ 122, 53, 60 - Alcolix; BGH, Urteil vom
- April 1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 280 - Laras Tochter, mwN). In der Regel ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint (BGHZ 122, 53, 60 - Alcolix; BGHZ 141, 267, 280 - Laras Tochter; BGH, Urteil vom
- März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 267 - Gies-Adler, mwN). 34 Der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes kann - selbst bei deutlichen Übernahmen - aber auch gegeben sein, wenn das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werkes einen so großen inneren Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Auch in einem solchen Fall kann - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - davon gesprochen werden, dass die entlehnten individuellen Züge des älteren Werkes im neueren Werk „verblassen“ (BGHZ 122, 53, 60 f. - Alcolix; BGHZ 141, 267, 280 f. - Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 268 - Gies-Adler). Auf den inneren Abstand kommt es vor allem bei Fallgestaltungen an, in denen eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem älteren Werk es erfordert, dass dieses und seine Eigenheiten, soweit sie Gegenstand der Auseinandersetzung sind, im neuen Werk erkennbar bleiben. Die häufigste Fallgestaltung dieser Art ist die Parodie. Bei ihr kommt der innere Abstand in einer antithematischen Behandlung zum Ausdruck (vgl. BGHZ 122, 53, 60 f. - Alcolix; BGHZ 141, 267, 281 - Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 268 - Gies-Adler). 35 Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, bei einem Abstract komme es ähnlich wie bei einer Parodie darauf an, ob dieses einen so großen inneren Abstand zum benutzten Werk einhält, dass es als selbständig anzusehen ist. Der Zweck eines Abstracts besteht zwar in der Mitteilung des Inhalts der Originalrezension. Ein Abstract muss den Inhalt der Originalrezension aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zwangsläufig in einer Weise mitteilen, dass die Eigenheiten der Originalrezension erkennbar bleiben. 36 Die urheberrechtlich geschützte, schöpferische Eigenart einer Buchrezension liegt in aller Regel nicht in ihrem Inhalt, sondern in ihrer Form und insbesondere in ihren Formulierungen. Bei einem Schriftwerk kann die urheberrechtlich geschützte, individuelle geistige Schöpfung sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen (BGH, Urteil vom
- Januar 1997 - I ZR 9/95, BGHZ 134, 250, 254 f. - CB-infobank I; Urteil vom
- Mai 1999 - I ZR 199/96, BGHZ 141, 329, 333 f. - Tele-Info-CD). Soweit die schöpferische Kraft eines Schriftwerkes dagegen allein im innovativen Charakter seines Inhalts liegt, kommt ein Urheberrechtsschutz nicht in Betracht (BGH, Urteil vom
- April 2002, GRUR 2002, 958, 959 = WRP 2002, 1177 - Technische Lieferbedingungen). Der gedankliche Inhalt eines Schriftwerkes muss einer freien geistigen Auseinandersetzung zugänglich sein (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht,
- Aufl., § 2 UrhG Rn. 59 und 84). Die einem Schriftwerk zugrunde liegende Idee ist daher urheberrechtlich grundsätzlich nicht geschützt (Schricker/Loewenheim aaO § 24 UrhG Rn. 19; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG,
- Aufl., § 24 Rn. 22, jeweils mwN). Anders kann es sich verhalten, wenn diese Idee eine individuelle Gestalt angenommen hat, wie dies beispielsweise bei der eigenschöpferischen Gestaltung eines Romanstoffs der Fall ist. Dann kann die auf der individuellen Phantasie des Dichters beruhende Fabel wie etwa der Gang der Handlung, die Charakteristik der Personen oder die Ausgestaltung von Szenen urheberrechtlich geschützt sein (BGHZ 141, 267, 279 - Laras Tochter). Eine Buchrezension enthält jedoch keine solche Fabel, sondern erschöpft sich regelmäßig in einer Darstellung und Beurteilung des besprochenen Werkes. 37 Es ist nach der Lebenserfahrung ohne Weiteres möglich, den gedanklichen Inhalt eines Schriftwerks - und so auch den Inhalt einer Buchrezension - in eigenen Worten zusammenzufassen. Genießt das Schriftwerk - wie in aller Regel eine Buchrezension - allein aufgrund seiner sprachlichen Gestaltung Urheberrechtsschutz, so stellt eine solche Zusammenfassung grundsätzlich eine urheberrechtlich unbedenkliche freie Benutzung dieses Schriftwerks im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG dar (vgl. BGH, Urteil vom
- November 1980 - I ZR 106/78, GRUR 1981, 352, 354 und 355 - Staatsexamensarbeit). Enthält eine solche Zusammenfassung auch Formulierungen, auf denen die schöpferische Eigenart des Schriftwerks beruht, ist zu prüfen, ob eine abhängige Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt. Für diese Prüfung, die in erster Linie eine tatrichterliche Aufgabe ist, bedarf es keiner besonderen Maßstäbe, sondern gelten die hergebrachten Grundsätze. Danach kommt es darauf an, ob die Zusammenfassung trotz dieser Übereinstimmungen in der Gesamtschau einen so großen äußeren Abstand zum Schriftwerk einhält, dass sie als ein selbständiges neues Werk anzusehen ist (vgl. BGHZ 122, 53, 58 f. - Alcolix; BGH, Urteil vom
- Juli 2004 - I ZR 25/02, GRUR 2004, 855, 857 = WRP 2004, 1293 - Hundefigur). 38
(2)Die Revision der Klägerin zu 2 rügt mit Erfolg, dass die Feststellungen, auf denen die Beurteilung des Berufungsgerichts beruht, bei den in Rede stehenden Abstracts sei von einer freien Nutzung der Originalrezensionen auszugehen, unvollständig sind. 39 Die Feststellung des Berufungsgerichts, die wörtliche Übernahme von Textpassagen aus den Originalrezensionen in die Abstracts habe sich auf einzelne Wörter oder knappe Wortfolgen beschränkt, ist zwar insofern richtig, als die wörtlich übernommenen Stellen nur einen kleinen Teilausschnitt der jeweiligen Originalrezension darstellen. Das Berufungsgericht hätte jedoch auch berücksichtigen müssen, welchen Anteil die übernommenen Stellen an den Abstracts haben. Aus der von den Klägerinnen vorgelegten Gegenüberstellung von Abstracts und Originalrezensionen geht hervor, dass viele Abstracts zu einem großen oder sogar zum größten Teil aus wörtlich übernommenen Originaltextstellen bestehen. Auch wenn die wörtlichen Übernahmen, wie das Berufungsgerichts angenommen hat, wegen des deskriptiven Charakters von Textpassagen teilweise kaum vermeidbar gewesen sein mögen, haben zahlreiche Abstracts in erheblichem Umfang gerade die besonders aussagekräftigen und originell formulierten Wendungen der Originalkritiken übernommen. 40 So besteht die Zusammenfassung der Rezension „Geölte Teppiche fliegen nicht“ zum größten Teil aus Formulierungen, die aus der Originalrezension übernommen worden sind. Von diesen Formulierungen mag der Hinweis, bei dem Roman handele es sich um ein „670 Seiten Epos über ein türkisches Städtchen in der Übergangszeit vom Osmanischen Reich zur Türkischen Republik“, der sich eng an die Formulierung der Rezension anlehnt, es handele sich um einen „670 Seiten prallen Roman über den Untergang des Osmanischen Reiches und die Entstehung der Türkischen Republik“, beschreibend sein. Die Formulierung, der Buchautor habe das Anliegen, „mit der ehemals multiethnischen türkischen Stadt eine multikulturelle Utopie darzustellen“, die - wenn auch nicht wörtlich - auf die Formulierung der Rezension zurückgeht, der Buchautor male „das Städtchen Eskibahçe als multiethnisches und multireligiöses Idyll“, ist dagegen weder rein beschreibend noch vollkommen gebräuchlich. Auch bei den Wörtern „ornamental“, „überparfümiert“ und „geölt“, mit denen die in der Rezension gebrauchten Wendungen „ornamentiert“, „mit einer Überdosis […] parfümiert“ und „geölte Teppiche“ aufgegriffen werden, handelt es sich um Formulierungen, die in dem jeweiligen Zusammenhang ungewöhnlich und daher originell sind. Darüber hinaus übernimmt die Zusammenfassung aus der Rezension wörtlich die einprägsamen Formulierungen „Wust von Handlungssträngen“, „pseudo-orientalische Fabulierfreude“, „weltanschauliches Anliegen“ und „ostentativ trauernde Gutmenschen“. 41 Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die oft um ein Vielfaches ausführlicheren Originalrezensionen auf etwa sechs bis neun Zeilen komprimiert, berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Abstracts die Originalrezensionen oft nicht in eigenen Worten zusammenfassen, sondern schlicht dadurch verkürzen, dass sie einerseits ganze Abschnitte und Sätze der Originalrezensionen weglassen (vorwiegend solche, die den Inhalt des rezensierten Werkes wiedergeben) und andererseits besonders aussagekräftige und markante Formulierungen wörtlich stehenlassen (überwiegend solche, die eine Bewertung des besprochenen Buches enthalten). Allein die Auswahl der Textstellen für die Zusammenfassungen ist mit Blick auf den geringen Umfang der Originalrezensionen von nur etwa einer DIN-A4 Seite jedenfalls nicht als eine erhebliche schöpferische Leistung anzusehen. 42 Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Beklagte habe den Gedankengang der Originalrezensionen in der Weise modifiziert, dass Passagen, die im Original weiter vorne zu finden seien, im Abstract eher am Ende der Darstellung auftauchten und umgekehrt, ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass der abweichende Aufbau den Abstracts eine schöpferische Eigenart verleiht, gegenüber der die schöpferische Eigenart der Originalrezensionen zurücktritt (vgl. BGH, GRUR 1981, 352, 354 - Staatsexamensarbeit). Davon abgesehen sind bei einigen Abstracts die aus den Originalrezensionen übernommenen Stellen in der ursprünglichen Reihenfolge aufgeführt. So folgt auch die Zusammenfassung der Rezension „Geölte Teppiche fliegen nicht“ weitgehend dem Gedankengang der Vorlage. 43
- cc)Das Berufungsgericht hat angenommen, das für die Abgrenzung zwischen einer abhängigen Bearbeitung und einer freien Benutzung bisweilen herangezogene Abgrenzungskriterium, wonach eine abhängige Bearbeitung vorliege, wenn eine Ersetzung des Originals durch die Bearbeitung zu besorgen sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Daher könne die Frage, inwieweit dieses Kriterium eine Stütze im Gesetz finde, offenbleiben. 44 Die Revision der Klägerin zu 2 rügt ohne Erfolg, die in Rede stehenden Abstracts seien entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes dazu geeignet und bestimmt, die Lektüre der Originalrezensionen zu ersetzen. Sie seien daher nicht als freie Benutzungen im Sinne von § 24 UrhG, sondern als abhängige Bearbeitungen im Sinne von § 23 UrhG einzustufen. 45 Für die Beurteilung, ob eine abhängige Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob das neue Werk dazu geeignet oder bestimmt ist, das ältere Werk zu ersetzen. Dieses Kriterium besagt nichts über die schöpferische Selbständigkeit des neuen Werkes gegenüber dem älteren Werk, die nach der gesetzlichen Regelung für die Abgrenzung zwischen abhängiger Bearbeitung und freier Benutzung allein maßgeblich ist (vgl. Berger/Büchner, K&R 2007, 151, 153 f.; aA OLG Frankfurt, ZUM-RD 1998, 561, 562; Pohl, Abstracts und andere Inhaltsmitteilungen im Urheberrecht, 2006, S. 205 und 221). Das Kriterium der Ersetzung wird in Rechtsprechung und Schrifttum daher auch ganz überwiegend nicht zur Abgrenzung zwischen abhängiger Bearbeitung und freier Nutzung, sondern zur Abgrenzung zwischen einer zulässigen und einer unzulässigen Inhaltsangabe herangezogen (dazu sogleich unter C I 2 d). 46
- d)Soweit Abstracts als abhängige Bearbeitungen von Originalrezensionen anzusehen sind, lässt sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch aus § 12 Abs. 2 UrhG nicht das Recht herleiten, diese Abstracts ohne Zustimmung der Urheber zu verwerten. Nach dieser Bestimmung ist es dem Urheber vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist. 47 Teilweise wird angenommen, aus § 12 Abs. 2 UrhG ergebe sich im Umkehrschluss, dass jedermann berechtigt sei, den Inhalt des Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, wenn das Werk selbst oder der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht sei. Diese Berechtigung bestehe grundsätzlich auch dann, wenn es sich bei der Inhaltsmitteilung oder Inhaltsbeschreibung um eine Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes (§ 23 Satz 1 UrhG) handele. In einem solchen Fall dürfe der Inhalt des Werkes allerdings nur dann ohne Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes öffentlich mitgeteilt oder beschrieben werden, wenn dies der Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Inhalt des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes diene und die unmittelbare Kenntnisnahme des Werkes durch Lesen, Anhören oder Betrachten nicht ersetze (vgl. Schricker/Dietz aaO § 12 UrhG Rn. 29; Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., § 12 UrhG Rn. 13; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 213; Rehbinder, Urheberrecht, 16. Aufl., Rn. 511; Goose, GRUR 1973, 4, 7; Hackemann, GRUR 1982, 262, 267 f.; Erdmann in Festschrift für Tilmann, 2003, S. 21, 30 ff.; Müsse, Das Urheberpersönlichkeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Veröffentlichung und der Inhaltsmitteilung, 1999, S. 141; vgl. auch Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 12 UrhG Rn. 25; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 12 UrhG Rn. 21). 48 Nach anderer Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, darf auch die Mitteilung oder Beschreibung des Inhalts eines Werkes, das mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht ist, jedenfalls dann nicht ohne Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden, wenn diese Inhaltsmitteilung oder Inhaltsbeschreibung eine Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes (§ 23 Satz 1 UrhG) darstellt (LG Hamburg, GRUR-RR 2004, 65, 69; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 12 Rn. 24; Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 12 UrhG Rn. 22; Ullmann, jurisPR-WettbR 4/2008 Anm. 2). 49 Der Senat teilt die letztgenannte Ansicht. Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 UrhG regelt einen zusätzlichen Schutz des Urhebers vor der Veröffentlichung seines Werkes, nicht aber eine Beschränkung seiner Rechte nach der Veröffentlichung; was nach der Veröffentlichung zulässig ist, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, darunter den Bestimmungen der §§ 23, 24 UrhG (LG Hamburg, GRUR-RR 2004, 65, 69; vgl. auch Pohl aaO S. 186 ff.). 50 Ohne die Regelung des § 12 Abs. 2 UrhG wären zwar bloße Inhaltsangaben - also solche, die das Urheberrecht nicht verletzen - urheberrechtlich zulässig (Erdmann aaO S. 21, 31). Daraus folgt aber nur, dass § 12 Abs. 2 UrhG den Schutz des Urhebers vor der Veröffentlichung seines Werkes erweitert. Eine Einschränkung der Rechte des Urhebers nach der Veröffentlichung seines Werkes lässt sich hieraus nicht - auch nicht im Umkehrschluss - herleiten. Für die Zeit nach der Veröffentlichung eines Werkes gelten vielmehr auch für Inhaltsangaben die allgemeinen Regeln. Soweit eine Inhaltsangabe zugleich als Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes anzusehen ist, ist ihre Veröffentlichung oder Verwertung nach § 23 Satz 1 UrhG daher nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes zulässig. 51 Es kann nicht angenommen werden, dass die Anwendung der allgemeinen Regeln es in den meisten Fällen nicht erlauben würde, kurze Zusammenfassungen fremder Werke zu verfassen, ohne die die Informationsflut nicht zu bewältigen wäre (Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 12 UrhG Rn. 13). Dem Verfasser der Zusammenfassung eines Schriftwerkes ist es im Allgemeinen möglich, einen ausreichenden Abstand zum Originalwerk zu wahren. Ihm steht grundsätzlich die ganze Bandbreite sprachlicher Ausdrucksmöglichkeiten zur Verfügung, so dass er das fremde Schriftwerk zumeist in eigenen Worten zusammenfassen kann. An der Übernahme von Formulierungen, die in dem in Rede stehenden Gebiet gebräuchlich sind, ist er nicht gehindert (vgl. BGH, GRUR 1981, 352, 353 - Staatsexamensarbeit). Die Wiedergabe des gedanklichen Inhalts des Originalwerkes steht ihm frei (vgl. oben unter C I 2 b cc [1]). 52 3. Die Revision der Klägerin zu 2 rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht den Antrag zu IV als unbegründet angesehen hat, soweit er auf eine Verletzung des Urheberrechts an einzelnen Wörtern und Wortfolgen der jeweiligen Originalrezension gestützt ist. 53 Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Urheberrechtsverstoß sei auch nicht unter dem Aspekt der unzulässigen Vervielfältigung der wörtlich übernommenen Textpassagen gegeben. Die zum Teil aus nur einem Wort, zum Teil aus einer Folge mehrerer Wörter bestehenden Textpassagen stellten keine dem Urheberschutz zugänglichen Sprachwerke dar. Wollte man das anders sehen, könnten knappe und knappste Wortfolgen, die aus mitunter nur zwei bis drei Begriffen bestünden, monopolisiert werden. Jeder Autor müsste gewärtigen, bei Verwendung dieser Wortfolgen auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Im Übrigen seien Zitate derartiger Wortfolgen durch das Zitatrecht des § 51 Nr. 2 UrhG gedeckt. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch. 54 Zwar können auch kleine Teile eines Werkes Urheberrechtsschutz genießen, sofern sie für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 142/06, GRUR 2009, 1046 Rn. 43 = WRP 2009, 1404 - Kranhäuser, mwN). Unter dieser Voraussetzung kann auch kleinen Teilen eines Sprachwerkes urheberrechtlicher Schutz zukommen (vgl. zu Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ferner EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, I-6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 30-51 und insbesondere Rn. 44-48 - Infopaq International A/S/Danske Dagblades Forening; dazu Schulze, GRUR 2009, 1019). Allerdings wird bei sehr kleinen Teilen eines Sprachwerkes - wie einzelnen Wörtern oder knappen Wortfolgen - Urheberrechtsschutz meist daran scheitern, dass diese für sich genommen nicht hinreichend individuell sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. April 1953 - I ZR 110/52, BGHZ 9, 262, 266, 267 f. - Lied der Wildbahn I; Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rn. 68; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 2 Rn. 76 f.). 55 Nach diesen Maßstäben ist es entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einzelnen Wörtern und Wortfolgen in den Originalrezensionen für sich genommen nicht als urheberrechtlich geschützt angesehen hat. 56 II. Markenrechtliche Ansprüche 57 Die von der Klägerin zu 2 mit den Anträgen zu II, III und IV geltend gemachten Ansprüche sind unbegründet, soweit sie auf eine Verletzung von Markenrechten gestützt sind. 58 Die Revision der Klägerin zu 2 nimmt die Beurteilung des Berufungsgerichts hin, Ansprüche der Klägerin zu 2 aus § 14 Abs. 5 und 6 MarkenG kämen nicht in Betracht, weil allein die Klägerin zu 1 Markeninhaberin sei und für eine Lizenzerteilung an die Klägerin zu 2 keine Anhaltspunkte bestünden. 59 III. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche 60 1. Die von der Klägerin zu 2 mit den Anträgen zu II, III und IV erhobenen Ansprüche sind unbegründet, soweit sie auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (§ 4 Nr. 9 UWG) gestützt sind. 61 Nach Ansicht des Berufungsgerichts fällt der Beklagten keine vermeidbare Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UWG) zur Last. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr scheide aus. Die Beklagte weise bei ihren Abstracts darauf hin, dass es sich um eine „Notiz zur SZ“ handele und versehe ihre Abstracts mit dem Copyright-Vermerk „Perlentaucher Medien-GmbH“. Der durchschnittlich informierte Internetnutzer könne daher nicht auf den Gedanken kommen, das Abstract sei mit der Originalrezension in der „SZ“ identisch. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr erscheine ausgeschlossen. Der mit den Besonderheiten des Internet hinlänglich vertraute, durchschnittlich aufgeklärte und aufmerksame Nutzer wisse, dass es im Internet eine Vielzahl von Informationsdiensten gebe, die Presseerzeugnisse auswerteten, und dass diese Dienste mit den Presseunternehmen, deren Erzeugnisse ausgewertet würden, weder identisch noch wirtschaftlich verflochten seien. Eine unlautere Rufausbeutung (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG) sei gleichfalls nicht gegeben. Möglicherweise nutze die Beklagte durch den Hinweis, dass die Abstracts auf der Grundlage von SZ-Originalrezensionen erstellt seien, die Wertschätzung der Originalrezensionen aus. Dies sei jedoch nicht unangemessen im Sinne von § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG, weil die Beklagte nach § 24 UrhG befugt sei, ihre Abstracts als selbständige Werke ohne Zustimmung der Klägerin zu 2 zu verwerten. Aus demselben Grund liege keine den geschriebenen Tatbeständen des § 4 Nr. 9 UWG gleichzustellende unbillige Behinderung vor. Diese Beurteilung hält im Ergebnis einer Nachprüfung stand. 62 Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses können unabhängig vom Bestehen von Ansprüchen aus Urheberrecht gegeben sein, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb der Sonderschutztatbestände des Urheberrechtsgesetzes liegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 17 - Paperboy, mwN). Die Klägerin zu 2 begründet ihre wettbewerbsrechtlichen Ansprüche damit, dass die Zusammenfassungen zu einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über deren betriebliche Herkunft führten, die Wertschätzung der Originalrezensionen unangemessen ausnutzten und die Verwertung der Originalrezensionen behinderten. Sie macht damit Begleitumstände geltend, die nicht in den Schutzbereich des Urheberrechts fallen. 63 Durch die Bestimmung des § 4 Nr. 9 UWG ist der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz lediglich gesetzlich geregelt, nicht aber inhaltlich geändert worden, so dass die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze weiterhin gelten (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 20 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE, mwN). Danach kann das Angebot eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 21- LIKEaBIKE, mwN). So verhält es sich, wenn die Nachahmung zu einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft führt (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UWG), die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG) oder Mitbewerber unlauter behindert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 Rn. 50 = WRP 2007, 1076 - Handtaschen, mwN). 64 Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz scheitern im Streitfall bereits daran, dass die Originalrezensionen keine wettbewerbliche Eigenart haben. Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Juni 2008, GRUR 2008, 1115 Rn. 20 = WRP 2008, 1510 - ICON; GRUR 2010, 80 Rn. 22 - LIKEaBIKE). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt und die Klägerinnen haben auch nicht behauptet, dass die interessierten Verkehrskreise an der konkreten Ausgestaltung oder bestimmten Merkmalen der Originalrezensionen erkennen können, dass diese aus der Süddeutschen Zeitung stammen. Desgleichen ist nicht ersichtlich, dass die Originalrezensionen - ungeachtet ihrer journalistisch-literarischen Qualität - Besonderheiten aufweisen, die ihnen wettbewerbliche Eigenart verleihen könnten. 65 2. Soweit die Klägerin zu 2 die mit den Anträgen zu II, III und IV geltend gemachten Ansprüche auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) gestützt hat, können diese Ansprüche nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden. 66 Das Berufungsgericht hat angenommen, eine unlautere Behinderung sei nicht gegeben, weil die Beklagte nach § 24 UrhG befugt sei, ihre Abstracts als selbständige Werke ohne Zustimmung der Klägerin zu 2 zu verwerten. Diese Beurteilung beruht auf der nicht hinreichend begründeten Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nach § 24 UrhG befugt, ihre Abstracts als selbständige Werke ohne Zustimmung der Klägerin zu 2 zu verwerten (vgl. oben unter C I 2 c). Zu der Frage, ob die Abstracts - wie die Klägerinnen geltend machen - objektiv dazu bestimmt und geeignet sind, den Bezug der Originalrezensionen überflüssig zu machen, weil sie bereits die notwendige Entscheidungshilfe für oder gegen den Kauf des Buches geben, oder ob sie - wie die Beklagte einwendet - die Verwertung der Originalrezensionen sogar fördern, weil sie zu deren Lektüre ermuntern, hat das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine abschließenden Feststellungen getroffen. 67 D. Die Revision der Klägerin zu 1 hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die Abweisung ihrer Klage mit den Anträgen zu II, III und IV bestätigt hat. 68 I. Urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche 69 Die Anträge zu II, III und IV sind unbegründet, soweit sie auf eine Verletzung des Urheberrechts und Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gestützt sind. 70 Die Revision der Klägerin zu 1 hat die Beurteilung des Berufungsgerichts hingenommen, Ansprüche aus § 97 UrhG scheiterten, weil nicht erkennbar sei, dass der Klägerin zu 1 die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den in Rede stehenden Rezensionen eingeräumt worden seien; Ansprüche aus § 4 Nr. 9 oder 10 UWG schieden aus, weil die Klägerinnen dem Vorbringen der Beklagten, sie stehe nur zur Klägerin zu 2, nicht aber zur Klägerin zu 1 in Wettbewerb, nicht entgegengetreten seien. 71 II. Markenrechtliche Ansprüche 72 Die Anträge zu II, III und IV sind ferner unbegründet, soweit sie auf eine Verletzung der zugunsten der Klägerin zu 1 unter anderem für Druckereierzeugnisse eingetragenen Marken „Süddeutsche Zeitung“ und „SZ“ gestützt sind. 73 Das Berufungsgericht hat hinsichtlich möglicher Ansprüche der Klägerin zu 1 aus § 14 Abs. 5 und 6 MarkenG offengelassen, ob die Beklagte die Marke „SZ“ markenmäßig benutzt und ob eine Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) oder eine Rufausbeutung (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) vorliegt. Die Benutzung der Marke erfolge jedenfalls nicht in unlauterer Weise (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) und verstoße auch nicht gegen die guten Sitten (§ 23 Nr. 2 MarkenG). Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung stand. 74 Nach der Vorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG, die Art. 6 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL umsetzt, hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale von Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art oder ihre Beschaffenheit, im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Anwendung dieser Bestimmung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn beim angegriffenen Zeichen die Voraussetzungen einer markenmäßigen Verwendung vorliegen. Im Rahmen dieser Regelung kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob derjenige, der das fremde Zeichen beschreibend benutzt, auf diese Benutzung angewiesen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob das angegriffene Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Dienstleistungen verwendet wird und die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (Art. 6 MarkenRL) oder - mit den damit inhaltlich übereinstimmenden Worten des § 23 MarkenG - nicht gegen die guten Sitten verstößt (BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07, BGHZ 181, 77 Rn. 27 - DAX, mwN). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. 75 Die Beklagte weist mit der Angabe „Notiz zur SZ“ darauf hin, dass ihre Zusammenfassungen in der „SZ“ erschienene Originalrezensionen zum Gegenstand haben. Sie benutzt das Zeichen „SZ“ damit als Angabe über ein Merkmal ihrer Dienstleistung im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - I ZR 169/05, GRUR 2008, 798 Rn. 19 = WRP 2008, 1202 - POST I; vgl. zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL EuGH, Urteil vom 25. Januar 2007 - C-48/05, Slg. 2007, I-1017 = GRUR 2007, 318 Rn. 43 f. = WRP 2007, 299 - Adam Opel/Autec). Diese Benutzung des Zeichens verstößt - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - auch dann nicht gegen die guten Sitten, wenn die Zusammenfassungen das Urheberrecht an den Originalrezensionen verletzten. Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Zeichenbenutzung erfordert zwar eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (BGH, GRUR 2008, 798 Rn. 21 - POST I; BGHZ 181, 77 Rn. 29 - DAX, mwN). Für die Beurteilung, ob die Benutzung eines Zeichens gegen die guten Sitten verstößt, ist es jedoch nicht relevant, ob die Zeichenbenutzung im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung steht. 76 Die Verwendung des Zeichens „SZ“ erfolgt auch nicht in unlauterer Weise im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Insoweit gelten dieselben Erwägungen, die der Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen (vgl. BGH, GRUR 2008, 798 Rn. 26 - POST I, mwN). 77 E. Danach ist auf die Revision der Klägerin zu 2 das Berufungsurteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des auf eine Verletzung des Urheberrechts an den Originalrezensionen gestützten Antrags zu IV und hinsichtlich des auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung gestützten Anträge zu II, III und IV zum Nachteil der Klägerin zu 2 erkannt hat. Die Revision der Klägerin zu 1 ist zurückzuweisen. 78 Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen noch nicht zur Endentscheidung reif ist. 79 Soweit der Antrag zu IV auf eine Verletzung des Urheberrechts an den Originalrezensionen gestützt ist, wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob es sich bei den in Rede stehenden Abstracts um Bearbeitungen oder Umgestaltungen der Originalrezensionen handelt, die nach § 23 Satz 1 UrhG nicht ohne Zustimmung der Urheber der Originalrezensionen veröffentlicht und verwertet werden dürfen. Diese Beurteilung kann bei den verschiedenen Abstracts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, da sich diese Frage nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls beantworten lässt. Bornkamm Bergmann Pokrant Schaffert Koch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE110000249&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public