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BGH 4 StR 459/10

JURE110000479 BGH

  1. Strafsenat 20101202 4 StR 459/10 Beschluss § 64 StGB vom 16.07.2007, § 67 StGB vom 16.07.2007, § 331 Abs 2 StPO, § 349 Abs 2 StPO, § 358 Abs 2 S 3 StPO vorgehend LG Bautzen,
  2. Mai 2010, Az: 1 KLs 250 Js 4790/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Revision im Strafverfahren: Anfechtung eines Urteils durch den Angeklagten wegen Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom
  3. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision wendet sich der Angeklagte ausdrücklich allein gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. 2 Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGH, Urteil vom
  4. März 1979 - 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 f.; Urteil vom
  5. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7; Beschluss vom
  6. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; Urteil vom
  7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363; Beschluss vom
  8. Juni 2005 – 2 StR 186/05; Beschluss vom
  9. Juli 2006 – 2 StR 181/06 Rn. 4, NStZ 2007, 213; Beschluss vom
  10. Januar 2008 – 4 StR 665/07 Rn. 2, NStZ-RR 2008, 142; Beschluss vom
  11. Januar 2009 – 3 StR 458/08 Rn. 6, NStZ 2009, 261; Beschluss vom
  12. Oktober 2009 – 3 StR 424/09 Rn. 2, NStZ 2010, 270; Beschluss vom
  13. Oktober 2009 – 3 StR 141/09 Rn. 3; Beschluss vom
  14. Januar 2010 – 1 StR 587/09 Rn. 29; zweifelnd zwischenzeitlich der
  15. und der
  16. Senat in Beschlüssen vom
  17. November 1998 – 1 StR 531/98, NStZ-RR 2000, 43 und vom
  18. September 2000 – 4 StR 314/00, StV 2001, 100). Dementsprechend wirkt ein Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts wegen der Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Lasten des Angeklagten und hindert nicht die Verwerfung der Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO (st. Rspr., u.a. Beschluss vom
  19. Dezember 2005 – 1 StR 420/05, NStZ-RR 2006, 103; Beschluss vom
  20. November 2009 – 2 StR 434/09). 3 Hieran hat sich durch die Novellierung der §§ 64, 67 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom
  21. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) nichts geändert (vgl. BGH, Beschluss vom
  22. Januar 2009 – 3 StR 458/08 Rn. 6 f., NStZ 2009, 261). Die in der Entscheidung BGHSt 28, 327, 331 f. angeführten Argumente für eine zusätzliche Beschwer des Angeklagten durch die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB treffen auch nach der Neufassung der §§ 64, 67 StGB zu. Dies gilt auch für den Gesichtspunkt, dass sich eine zusätzliche Beschwer schon aus der gesetzlichen Regelung in §§ 331 Abs. 2, 358 Abs. 2 Satz 2 (jetzt: Satz 3) StPO ergibt, die diese Anordnung trotz des grundsätzlichen Verschlechterungsverbots als Ausnahme hiervon gestattet (BGH, Beschluss vom
  23. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7). Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE110000479&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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