JURE110000563 BGH 9. Zivilsenat 20101216 IX ZB 238/09 Beschluss § 574 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 38 InsO, § 60 InsO, § 75 Abs 1 Nr 4 InsO vorgehend LG Essen, 28. September 2009, Az: 7 T 470/09, Beschlussvorgehend AG Essen, 10. August 2009, Az: 164 IN 123/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzverfahren: Einberufung der Gläubigerversammlung durch nicht nachrangigen Gläubiger; Erzwingung von Aufsichtsmaßnahmen des Insolvenzgerichts Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 28. September 2009 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. 1 Der weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Verwalter) ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. W. GmbH (fortan: Schuldnerin). Er ist zugleich Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH. Die Schuldnerin war als Einkaufsgesellschaft für die H. GmbH tätig. In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der H. GmbH meldete der Verwalter im vorliegenden Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eine Forderung von 42.656.245,60 € an. Die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubigerin) meldete eine Forderung von 28.196.510,00 € an. Beide Forderungen sind nicht zur Tabelle festgestellt worden. 2 Die Gläubigerin hat beantragt, eine Gläubigerversammlung einzuberufen, in der über die Entlassung des Verwalters, hilfsweise über die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters beraten und entschieden werden soll. Hintergrund des Antrags sind Meinungsverschiedenheiten über den Fortbestand eines zwischen der Schuldnerin und der H. GmbH geschlossenen "Depotvertrages" sowie über Verwertungskosten. Der Verwalter ist dem Antrag entgegen getreten. Mit Beschluss vom 10. August 2009 hat das Insolvenzgericht den Antrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin weiterhin die Einberufung einer Gläubigerversammlung mit dem Ziel der Beschlussfassung über eine Entlassung des Verwalters erreichen. II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 75 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 4 1. Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO ist die Gläubigerversammlung (u.a.) dann einzuberufen, wenn dies von einem oder mehreren nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern beantragt wird, deren Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zwei Fünftel der Summe erreichen, die sich aus den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Forderung der Gläubigerin erreicht der Höhe nach nicht das Quorum von zwei Fünftel aller angemeldeten nicht nachrangigen Insolvenzforderungen. 5 2. Die Rechtsbeschwerde zieht dies nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, die Forderungen der vom Verwalter vertretenen H. GmbH hätten bei der Bemessung des Quorums nicht berücksichtigt werden dürfen, weil der Verwalter gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, verstoßen habe; ein Vertretungsverbot folge auch aus dem Rechtsgedanken der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften des § 136 Abs. 1 AktG und des § 47 GmbHG. Dann betrage der Gesamtbetrag der angemeldeten Forderungen nicht, wie das Insolvenzgericht gemeint habe, 103.313.042,18 €, sondern nur 60.656.796,58 €. Die angemeldeten Ansprüche der Gläubigerin bildeten einen Anteil von 46,5 % und begründeten damit ein Antragsrecht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.