JURE110000752 BVerwG 3. Senat 20101209 3 B 50/10 Beschluss § 4 BerRehaG vorgehend VG Meiningen, 25. März 2010, Az: 8 K 327/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Berufliche Rehabilitierung; Ausschluss von Leistungen bei Spitzeltätigkeit für die Staatssicherheit; fehlende Drittgefährdung 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der zuvor getroffenen Feststellung, dass Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) nicht nach § 4 BerRehaG ausgeschlossen sind. Der Beklagte stützte die Rücknahme darauf, dass der Kläger in der Zeit seiner Inhaftierung in einer Jugendstrafanstalt zwischen 1969 und 1972 als Informant für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) tätig gewesen sei und in diesem Zeitraum Berichte über Mitinhaftierte geliefert habe. Widerspruch und Klage gegen diesen Bescheid blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die freiwillige Spitzeltätigkeit als erwiesen angesehen. 2 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (1.) noch ein Verfahrensmangel (2.) liegen vor. 3 1. Die vom Kläger als im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage: "Hat ein minderjähriger Jugendlicher, der an das MfS lediglich unwahre, 'fantasierte' und erfundene 'Informationen' weitergibt, was dem MfS bei entsprechender Prüfung auch bekannt wird, im Sinne des § 4 BerRehaG eine erhebliche, gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßende Handlung verwirklicht?" geht schon daran vorbei, dass der Kläger bereits volljährig war, als er im fraglichen Zeitraum (ab November 1970) seine handschriftlich gefertigten Mitteilungen weitergab. 4 Davon abgesehen ist die Frage nur einer Beurteilung im Einzelfall zugänglich. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht die Frage bejaht, weil die - unzutreffend gesteigerten - Berichte des Klägers dem MfS Anlass zu weiteren Maßnahmen gegen die bespitzelten Personen gegeben hätten. Anders kann es sich verhalten, wenn Berichte wegen ihres unverwertbaren Inhalts objektiv ungeeignet sind, Dritte zu gefährden (Urteil vom 19. Januar 2006 - BVerwG 3 C 11.05 - Buchholz 428.7 § 16 StrRehaG Nr. 2). Das hat das Verwaltungsgericht hier aber nicht festgestellt. 5 2. Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind nicht genügend bezeichnet. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.