dem Landessonderzahlungsgesetz und dem Landesbesoldungsgesetz erhielten Beamte in einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher bis zum 31. Dezember 2007 keine Sonderzahlungen, danach für die Dauer von drei Jahren nur das um 4 % abgesenkte Grundgehalt, wenn der Anspruch auf Dienstbezüge
dem 31. Dezember 2004 entstanden sei bzw. ihnen erst
diesem Stichtag Dienstbezüge zugestanden hätten. Es komme darauf an, ob der Dienstherr spätestens am
vorheriger Anerkennung des dienstlichen Interesses in den Privatschuldienst zur Unterrichtung in einer Ersatzschule beurlaubt wurde und ohne Unterbrechung bis zum Ende der mehrfach verlängerten Beurlaubung und
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durchgehend im Privatschuldienst beschäftigt war. 5 Mit dieser Frage kann der Kläger die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erreichen, weil sich die Antwort aus dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelungen ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend angenommen, dass sich der für Ansprüche auf Sonderzahlungen und volles Grundgehalt maßgebende gesetzliche Stichtag
1 des Landessonderzahlungsgesetzes - LSZG - in der Fassung von Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 1. März 2005 (GBl BW S. 145) erhalten Beamte, für die
dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren
Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen.
2 Satz 1 LSZG gilt dies nicht für Beamte, denen spätestens am
G sind bei Beamten, für die
dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren
Entstehen des Anspruchs die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen um 4 % abzusenken.
G gilt dies nicht für Beamte, denen spätestens am
dem Stichtag 'Anspruch auf Dienstbezüge entsteht'.
Absatz 2 gilt dies nicht für Beamte, denen spätestens am Stichtag 'Dienstbezüge zugestanden haben'. Beide Formulierungen beschreiben denselben Sachverhalt. Ihr Bedeutungsgehalt stimmt überein, weil ansonsten ein unlösbarer inhaltlicher Widerspruch zwischen den beiden Absätzen der gesetzlichen Regelungen bestünde. Daher entstehen der Anspruch eines Beamten auf Dienstbezüge im Sinne von § 1a Abs. 1 LSZG, § 3a Abs. 1 LBesG und somit die Ansprüche auf Sonderzahlungen und nicht abgesenkte Besoldung, wenn dem Beamten
G spätestens am 31. Dezember 2004 Dienstbezüge zugestanden haben. Jedenfalls die Formulierung 'Dienstbezüge zugestanden haben' ist
ihrem Wortlaut eindeutig und kann demzufolge nicht durch gesetzessystematische oder teleologische Erwägungen in Frage gestellt werden. Einem Beamten stehen Dienstbezüge zu, wenn er einen Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Zahlungsanspruch, wie bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, gesetzlich ausgeschlossen ist. Die gegenteilige Auffassung, wonach es ausreichen soll, dass das Beamtenverhältnis am 31. Dezember 2004 bestanden hat, findet im Wortlaut der § 1a Abs. 2 Satz 1, § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG keine Stütze. Einem Beamten stehen Dienstbezüge nicht bereits aufgrund seiner Ernennung zu, wenn der Dienstherr nicht zur Zahlung verpflichtet ist. Schon wegen der notwendigen inhaltlichen Übereinstimmung müssen § 1a Abs. 1 LSZG, § 3a Abs. 1 LBesG so verstanden werden, dass mit der Formulierung 'Beamte, für die
dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge entsteht' die Entstehung des Zahlungsanspruchs
dem Stichtag gemeint ist. Auch der Wortlaut legt dieses Verständnis nahe. Aus den Gesetzesmaterialien, auf die die Klägerin verweist, ergibt sich nicht, dass der Landesgesetzgeber Beamten, deren Beamtenverhältnis vor dem Stichtag begründet wurde, die aber erst danach erstmals Dienstbezüge beanspruchen konnten, die Sonderzahlungen und die nicht abgesenkte Besoldung gewähren wollte. Vielmehr legen sie den Schluss nahe, der Gesetzgeber habe diese besondere Fallkonstellation nicht in den Blick genommen. Im Übrigen könnte eine entsprechende gesetzgeberische Absicht bei der Auslegung der § 1a Abs. 1 und 2 LSZG, § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a LBesG nicht berücksichtigt werden, weil sie im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden hat." 6 Danach kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen ein Beamter, dessen Beamtenverhältnis am Stichtag 31. Dezember 2004 bereits bestanden hat, erst danach erstmals einen Anspruch auf Zahlung von Dienstbezügen erworben hat.
dem Gesetzeswortlaut ist eine Differenzierung
Zweck und Dauer einer Beurlaubung nicht möglich. Daher ist rechtlich unerheblich, ob der Dienstherr ein öffentliches Interesse an der Tätigkeit anerkennt, die der Beamte während der Beurlaubung ausübt. Die Bedeutung dieser Anerkennung liegt darin, dass die Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG). 7 Der Begriff der Dienstbezüge ist durch § 1 Abs. 2 BBesG eindeutig gesetzlich bestimmt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Landesgesetzgeber den besoldungsrechtlichen Regelungen der § 1a Abs. 1 und Abs. 2 LSZG, § 3a Abs. 1 und Abs. 2 LBesG einen abweichenden Begriff der Dienstbezüge zugrunde gelegt hat. Danach handelt es sich bei Vergütungen, die aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses bezahlt werden, nicht um Dienstbezüge. 8 2. Die weitere vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob ein Lehrer mit dem beruflichen Werdegang des Klägers der Ausnahmeregelung des § 3a Abs. 2 LBesG unterliegt, 9 rechtfertigt die Revisionszulassung nicht, weil sie ebenfalls unmittelbar aufgrund des Gesetzeswortlauts beantwortet werden kann.
G gilt die Absenkung der Besoldung
Absatz 1 nicht für Beamte, die aus einem vor dem 1. Januar 2005 begründeten Angestelltenverhältnis zu einem Dienstherrn
1
dem
ihrem Wortlaut erfasst sie Beamte nicht, die trotz der Begründung ihres Beamtenverhältnisses vor dem 31. Dezember 2004 erstmals
diesem Stichtag Dienstbezüge erhalten haben. 10
folgenden Besoldungsabsenkung Beamte, denen erst
dem 31. Dezember 2004 Dienstbezüge zugestanden haben, denjenigen Beamten gleichgestellt hat, deren Beamtenverhältnis erst
dem Stichtag begründet wurde. Diese Gleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, weil beide Gruppen ihren Lebensunterhalt erst
dem Stichtag mit den Dienstbezügen bestreiten konnten. Schon aus diesem Grund liegt auch kein Verstoß gegen das in Art. 6 Abs. 1 GG verankerte Gebot vor, Ehe und Familie zu fördern. Aus diesem Gebot lassen sich keine Ansprüche auf konkrete Besoldungsleistungen herleiten. Die Klägerin kann nicht verlangen, gegenüber Beamten besser gestellt zu werden, deren Beamtenverhältnis erst kurz
dem Stichtag begründet wurde, weil sie zuvor aus familiären Gründen keinen Dienst leisten konnten." 11 Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht darauf abgestellt, der Landesgesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, weil er die besoldungsrechtlichen
teile an den freiwilligen Verzicht auf Dienstbezüge geknüpft habe. Im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG hat der Gesetzgeber einen grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an vorgegebene Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt. In diesem Fall ist Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nur verletzt, wenn sich
der Eigenart des geregelten Bereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt. Allerdings verlangt der allgemeine Gleichheitssatz auch hier die folgerichtige, d.h. gleichmäßige Anwendung des gewählten Differenzierungsmerkmals (stRspr; vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 16.06 - Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1 Rn. 12 und 13). 12 Allen Beamten, deren Anspruch auf Dienstbezüge erst
dem gesetzlichen Stichtag entstanden ist, ist gemeinsam, dass der Dienstherr ihrer freiwilligen Entscheidung Rechnung getragen hat, eine Möglichkeit der Freistellung vom Dienst wahrzunehmen und im Gegenzug auf die Besoldung zu verzichten. Ohne diese Entscheidung wären sie vor dem Stichtag berechtigt und verpflichtet gewesen, in Vollzeitbeschäftigung Dienst zu leisten und hätten Ansprüche auf Zahlung von Dienstbezügen erworben (vgl. Urteil vom 17. Juni 2010 - BVerwG 2 C 86.08 - DVBl 2010, 1161 <1163>). Daher ist es nicht sachwidrig, sondern
vollziehbar, dass der Landesgesetzgeber diese Beamten mit Beamten gleichgestellt hat, deren Beamtenverhältnis erst
dem Stichtag begründet worden ist. Beide Gruppen haben bis zu diesem Tag keine Dienstleistung für den Dienstherrn erbracht und ihren Lebensunterhalt nicht aus Dienstbezügen bestritten. 13 Aus diesem Grund ist auch die durch § 3a Abs. 2 Buchst. b LBesG bewirkte Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Beamten nicht sachwidrig, die
dem 31. Dezember 2004 von einem Angestelltenverhältnis in ein Beamtenverhältnis mit einem Dienstherrn gewechselt sind. Denn diese Beamten sind bereits vor dem gesetzlichen Stichtag für den Dienstherrn tätig gewesen und von ihm vergütet worden. Daher konnte der Landesgesetzgeber hier den Zeitpunkt des Wechsels für unbeachtlich erklären. Die Tätigkeit für einen Dienstherrn stellt wiederum einen beachtlichen Unterschied im Verhältnis zu den im privaten Bereich tätigen Arbeitnehmern dar, den der Gesetzgeber aufgreifen durfte. Dies gilt auch dann, wenn sich die Arbeitsleistung für den privaten Arbeitgeber nicht wesentlich von dem
folgenden Beamtendienst unterscheidet und der Arbeitgeber staatliche Zuschüsse aus Haushaltsmitteln erhält. 14 Entgegen der Auffassung des Klägers steht die Tätigkeit als angestellter Lehrer an einer Privatschule der Tätigkeit für einen Dienstherrn nicht gleich: Privatschulen sind zwar durch Art. 7 Abs. 4 GG grundrechtlich geschützt, woraus sich Ansprüche auf staatliche Finanzierung ergeben. Private Ersatzschulen sind staatlichen Schulen in Bezug auf die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht gleichgestellt. Dies ändert aber nichts daran, dass es der Betrieb einer Privatschule keine staatliche, einem Dienstherrn zugeordnete Aufgabe darstellt, sondern dem Bereich der Privatautonomie angehört. Demzufolge ist die Tätigkeit an einer Privatschule keine Tätigkeit "für den Staat". 15 Schließlich liegt auf der Hand, dass die gesetzlichen Stichtagsregelungen im Hinblick auf die besoldungsrechtlichen
teile der betroffenen Beamten auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen. Der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsgrundsatz enthält keine Garantie, dass die bei Begründung des Beamtenverhältnisses geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen nicht mit Wirkung für die Zukunft zum
teil der Beamten geändert werden (stRspr; Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 39.03 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13 S. 5 f.). Dies muss erst recht für besoldungsrechtliche Änderungen gelten, die in Kraft treten, bevor der Beamte erstmals einen Anspruch auf Zahlung von Dienstbezügen erworben hat. Ein Vertrauen darauf, dass die - durch Art. 33 Abs. 5 GG nicht geschützte - Sonderzahlung und das Grundgehalt in ungeschmälerter Höhe beibehalten werden, ist regelmäßig nicht schutzwürdig. Hier kommt hinzu, dass das Grundgehalt nur für die Dauer von drei Jahren um 4 % abgesenkt wird. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE110000753&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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