Z 2007, 150 f). Erforderlich ist stets eine umfassende Würdigung der objektiven und subjektiven Tatumstände, nämlich der konkreten Tatsituation und Angriffsweise, Lage und Abwehrmöglichkeit des Opfers, der psychischen Verfassung des Täters und seiner Motivation (
GB 57. Aufl. § 212 Rn. 7 m.w.N.). 9 Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. So fehlen bereits Ausführungen zum Vorstellungsbild des geständigen, das Tatgeschehen aber nicht bereuenden (UA 26) Angeklagten bei Beginn seines Angriffs. Das Landgericht stellt lediglich darauf ab, dass es sich um ein dynamisches, von dem Angeklagten nicht mehr kontrollierbares Geschehen gehandelt habe. Dies spricht hier jedoch nicht gegen sondern vielmehr für einen bedingten Tötungsvorsatz. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wieso der Angeklagte bei unkontrollierten, mit voller Wucht gegen den Kopf seines Opfers geführten Schlägen, von denen jeder bei geringfügig anderem Auftreffwinkel tödlich gewesen wäre, ernsthaft auf das Ausbleiben eines entsprechenden Erfolgs vertraut haben sollte. 10 Der neue Tatrichter wird bei der Prüfung bedingten Vorsatzes auch die dem Angriff zugrunde liegende Motivlage des Angeklagten einzubeziehen haben. So könnte dem in seiner Ehre gekränkten, aus Wut- und Rachsucht die Auseinandersetzung um jeden Preis suchenden Angeklagten die in der konkreten Situation als möglich erkannte Tötung seines Opfers zumindest gleichgültig gewesen sein. Dass ihm dessen Tod möglicherweise unerwünscht war, steht der Annahme bedingten Vorsatzes nicht entgegen (
1 Vorsatz, bedingter 42, 51). Rissing-van Saan Appl Schmitt Eschelbach Ott http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE110001483&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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