JURE110001864 BGH 8. Zivilsenat 20110111 VIII ZB 44/10 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO vorgehend LG Köln, 25. Mai 2010, Az: 10 S 51/10, Beschlussvorgehend AG Köln, 22. Dezember 2009, Az: 205 C 143/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Berufungsfristversäumung bei Unerreichbarkeit des Empfangsgeräts des Berufungsgerichts Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. Mai 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 16.800,98 Euro I. 1 Der Kläger, der zusammen mit der Drittwiderbeklagten Mieter einer Wohnung der Beklagten in K. ist, verlangt von den Beklagten die Folgen eines in der gemieteten Wohnung eingetretenen Wasserschadens ersetzt. Das Amtsgericht hat seine Klage durch ihm am 2. Januar 2010 zugestelltes Urteil abgewiesen. Seine dagegen gerichtete Berufung ist am 6. Februar 2010 bei dem Landgericht eingegangen. Zur Begründung des gleichzeitig eingereichten Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist hat der Kläger geltend gemacht: 2 Seine Prozessbevollmächtigte habe am Abend des 2. Februar 2010 die Berufungsschrift gefertigt und dreimal, nämlich um 20:46 Uhr, 20:59 Uhr und 23:40 Uhr, an das Landgericht unter dessen Telefaxnummer zu übermitteln versucht. Die von ihr verwendeten Sendegeräte hätten jeweils beanstandungsfrei funktioniert, nicht dagegen das Empfangsgerät des Landgerichts, das jeweils nur ein Freizeichen ausgesandt habe und aus ihr nicht bekannter Ursache nicht empfangsbereit gewesen sei. Ihre Sendeprotokolle, deren aufgedruckte Anfangszeit allerdings der tatsächlichen Anfangszeit um eine Stunde voraus gewesen sei, hätten die Sendeversuche jeweils mit dem Bemerken "Besetzt/Keine Antw." als nicht erfolgreich abgeschlossen protokolliert, so dass das Landgericht für sie unter der angegebenen Telefaxnummer bis zum Fristablauf nicht zu erreichen gewesen sei. 3 Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen, weil die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Übertragung der von ihr gefertigten Berufungsschrift an einer Fehlfunktion der Faxgeräte des Landgerichts gescheitert sei. Ebenso sei es denkbar, dass zu den jeweiligen Übertragungszeitpunkten sämtliche Leitungen belegt gewesen seien, womit die Prozessbevollmächtigte habe rechnen müssen. Sie habe den Übertragungsvorgang deshalb angesichts des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs rechtzeitig beginnen müssen und ihn nicht vorzeitig abbrechen dürfen. Die von ihr unternommenen zwei oder - wenn man entgegen der Uhrzeitangabe in den Faxprotokollen von einem weiteren Übermittlungsversuch vor Fristablauf ausgehe - drei Übermittlungsversuche hätten diesen Anforderungen nicht genügt. 4 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde. II. 5 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angegriffene Entscheidung ist aus nachstehenden Gründen unter Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ergangen und verletzt zugleich dessen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), weil sie in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise die Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes überspannt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009 - VIII ZB 97/08, NJW-RR 2010, 998 Rn. 8 mwN). 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Es kann allerdings dahinstehen, ob der angefochtene Beschluss schon deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil er - wie die Rechtsbeschwerde rügt - nicht ausreichend mit Gründen versehen ist. Denn soweit das Berufungsgericht sich in den Gründen seines Beschlusses mit der darin wiedergegebenen Begründung des Wiedereinsetzungsantrags auseinandergesetzt hat, unterliegt die angefochtene Entscheidung auch deshalb der Aufhebung, weil das Berufungsgericht - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht - bei der Zurückweisung des Antrages einen wesentlichen Umstand in den Darlegungen des Klägers zu einer nicht in seine Risikosphäre fallenden Ursache für die gestörte Telefaxübermittlung übergangen hat. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.