JURE110001867 BGH 8. Zivilsenat 20110111 VIII ZB 92/09 Beschluss § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO, § 574 Abs 3 ZPO vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 10. November 2009, Az: 4 W 284/09, Beschlussvorgehend LG Hamburg, 18. September 2009, Az: 415 O 138/06, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsbeschwerde: Zulassungsbeschränkung durch das Beschwerdegericht Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. November 2009 wird als unzulässig verworfen, soweit die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 18. September 2009 in Höhe eines zur Festsetzung angemeldeten Betrages von 6.165,20 Euro nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird auf die Rechtsbeschwerde des Klägers der genannte Beschluss des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg unter Einschluss der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 18. September 2009 dahin abgeändert, dass über die dort festgesetzten Kosten hinaus die von der Beklagten an den Kläger aufgrund des Anerkenntnisurteils der 15. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 2009 zu erstattenden Kosten auf weitere 880,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2009 festgesetzt werden. Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren haben der Kläger 88 % und die Beklagte 12 % zu tragen Beschwerdewert: 7.045,30 Euro I. 1 Die Beklagte ist durch Anerkenntnisurteil des Landgerichts vom 29. Juni 2009 verurteilt worden, an den Kläger 109.090,26 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Außerdem sind der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der im Verfahren C-348/07 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union entstandenen Kosten auferlegt worden. Die zu erstattenden Kosten hat das Landgericht auf 8.243,30 Euro nebst Zinsen festgesetzt und hierbei vom Kläger angemeldete Prozessvorbereitungskosten für Meinungsumfragen, Auswertung von Kartendaten und Kundenbefragungen in Höhe von 4.385 Euro ebenso abgesetzt wie die hälftige, nach einem Streitwert von 110.000 Euro mit dem 1,3-fachen Satz angemeldete Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 1.760,20 Euro. Auf diese Verfahrensgebühr hat das Landgericht vielmehr die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr in Höhe eines Betrages von 880,10 Euro gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angerechnet. 2 Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers, der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens seinen Festsetzungsantrag um vorprozessuale Gebühren von 1.780,20 Euro erweitert hatte, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die angemeldeten Prozessvorbereitungskosten hat es für nicht und die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr für in diesem Verfahren nicht erstattungsfähig angesehen. Die vom Landgericht vorgenommene Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr hat das Oberlandesgericht unter Hinweis insbesondere auf die Rechtsprechung des Senats zum Verhältnis dieser beiden Gebühren (Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323) gebilligt und eine Anwendbarkeit der am 5. August 2009 in Kraft getretenen Anrechnungsbestimmung des § 15a Abs. 2 RVG entgegen der Auffassung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101) und des Oberlandesgerichts Stuttgart (AGS 2009, 371) verneint; zugleich hat es die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, des Oberlandesgerichts Stuttgart und eine damit übereinstimmende Entscheidung des Oberlandesgerichts München (JurBüro 2010, 23) zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Festsetzungsbegehren in vollem Umfang weiter. II. 3 Die Rechtsbeschwerde hat nur insoweit Erfolg, als das Beschwerdegericht die angemeldete 1,3-fache Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) auf den 0,65-fachen Satz gekürzt hat. Im Übrigen ist sie mangels Zulassung unzulässig. 4 1. Das Beschwerdegericht kann eine nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO auszusprechende Zulassung der Rechtsbeschwerde auf Teile des Streitstoffes beschränken. Die Beschränkung muss nicht im Tenor des Beschlusses angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Allerdings muss sich in diesem Fall die Beschränkung den Entscheidungsgründen eindeutig entnehmen lassen. Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Gegenstand zu sehen ist (vgl. zur beschränkten Zulassung der Revision Senatsurteile vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, WuM 2010, 484 Rn. 18; vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09, WuM 2010, 495 Rn. 15; jeweils mwN). So verhält es sich hier. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.