JURE110002299 BGH 11. Zivilsenat 20101207 XI ZR 348/09 Urteil § 195 BGB vom 02.01.2002, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 4 Abs 1 S 4 Nr 1 Buchst b VerbrKrG vom 27.04.1993, Art 229 § 6 Abs 4 BGBEG vorgehend KG Berlin, 22. September 2009, Az: 13 U 17/08, Urteilvorgehend LG Berlin, 27. März 2008, Az: 37 O 473/06, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verbraucherkredit zur Finanzierung einer Fondseinlage: Verjährung eines bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs für einen Vertrag mit unechter Abschnittsfinanzierung und fehlender Gesamtbetragsangabe Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. September 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin über die Verurteilung durch das Landgericht hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Insoweit wird die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 37 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg vom 27. März 2008 zurückgewiesen. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. September 2009 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen 1 Die Kläger verlangen die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, den sie mit der Beklagten zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung geschlossen haben, hilfsweise die Rückzahlung des Disagios und überzahlter Zinsen. 2 Die Kläger wurden im Dezember 1997 von einem Vermittler geworben, sich zur Steuerersparnis ohne Eigenkapital über einen Treuhänder an dem geschlossenen Immobilienfonds "V. GbR" (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts gewährte ihnen die Beklagte mit Vertrag vom 27./30. Dezember 1997 ein endfälliges Darlehen in Höhe von 70.000 DM mit einem Disagio von 10% des Nennbetrages des Kredits. Der bis zum 30. Dezember 2002 festgeschriebene Nominalzinssatz betrug 5,75% p.a. bei vierteljährlich zu zahlenden Zinsraten in Höhe von 1.006,25 DM. Als Gesamtbelastung der Kläger wurde der "Gesamtbetrag aller Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung" mit der dann noch bestehenden Restschuld des bis zum 30. Dezember 2017 durch die Auszahlung einer Lebensversicherung zu tilgenden Darlehens (20.245 DM + 70.000 DM) angegeben. Als Sicherheiten traten die Kläger der Beklagten ihre Ansprüche aus mehreren Lebensversicherungen ab und verpfändeten ihr den Fondsanteil. Zusammen mit dem Darlehensvertrag unterzeichneten die Kläger eine Widerrufsbelehrung, in der es heißt: "Sie können Ihre auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche … schriftlich widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Falle des Widerrufes kommen auch die finanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande. … Die vorstehende Belehrung habe/n ich/wir zur Kenntnis genommen." 3 Auf derselben Seite der Widerrufsbelehrung befindet sich der weitere, gesondert zu unterschreibende Abschnitt, der ebenfalls von den Klägern unterschrieben wurde: "Jeder Darlehensnehmer erhält eine Mehrfertigung der Widerrufsbelehrung. Der Empfang wird hiermit bestätigt." 4 Ferner unterzeichneten die Kläger eine dem Darlehensvertrag beigefügte "Besondere Erklärung", in der die Beklagte die Kläger über das sog. Aufspaltungsrisiko informierte und sie unter anderem darauf hinwies, dass sie den Kredit "unabhängig von dem finanzierten Geschäft und seinen Risiken" zurückzuzahlen hätten. In der Folge wurde die Valuta zum Erwerb des Fondsanteils verwendet. 5 Am 25./27. November 2002 vereinbarten die Parteien eine Prolongation des Darlehensvertrages mit einem veränderten Nominalzinssatz von 7,8% p.a., einer Festschreibung bis zum 30. Dezember 2007 und jeweils zum 30. eines Monats fällig werdenden Zinsraten in Höhe von 232,64 Euro. Erneut wurde der "Gesamtbetrag aller Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung" mit der dann noch bestehenden Restschuld angegeben. 6 In dem vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger zunächst die Nichtigkeit des Darlehensvertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2007 haben sie ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenerklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. In erster Linie haben die Kläger die Rückzahlung ihrer auf das Darlehen geleisteten Zinszahlungen in Höhe von 15.760,56 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen die Abtretung des Fondsanteils, die Feststellung, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr hat, und die Rückübertragung der abgetretenen Lebensversicherungen verlangt. Mit verschiedenen Hilfsanträgen haben sie unter anderem die Erstattung des Disagios in Höhe von 3.579,04 Euro nebst Zinsen sowie die Rückzahlung der bei Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. seit Januar 2002 überzahlten Zinsen auf die Hauptforderung begehrt. 7 Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Hauptanträge wegen der von den Klägern ab Januar 2003 über einen Zinssatz von 4% p.a. hinaus erbrachten Zinszahlungen zur Zahlung von 5.100,30 Euro nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die Kläger aus dem Darlehensvertrag bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens lediglich eine Verzinsung in Höhe von 4% p.a. schulden. Einen Rückforderungsanspruch der Kläger bezüglich der vor diesem Zeitpunkt liegenden Zinszahlungen sowie des Disagios hat es als verjährt angesehen. Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Einbeziehung der seit Januar 2002 über einen Zinssatz von 4% p.a. hinausgehenden Zinszahlungen sowie des Disagios zur Zahlung von 9.305,70 Euro nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Kläger verfolgen mit ihrer Revision ihre bislang erfolglosen Hauptanträge weiter. I. 8 Das Berufungsgericht hat seine in WM 2010, 253 ff. veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 9 Ein Anspruch der Kläger auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz bestehe ungeachtet der Frage, ob ein Haustürgeschäft vorgelegen habe, nicht, weil die Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG (in der Fassung vom 16. Januar 1986, im Folgenden: aF) verstrichen sei. Diese Frist sei mit der im Darlehensvertrag erteilten Widerrufsbelehrung wirksam in Lauf gesetzt worden, denn die Belehrung enthalte keinen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG aF unzulässigen Zusatz. Dies gelte auch für die von den Klägern unterzeichnete "Besondere Erklärung", denn diese sei sogar geeignet, möglicherweise verursachte Zweifel zu zerstreuen. 10 Den Klägern stehe jedoch ein Anspruch auf Rückzahlung im Jahre 2002 überzahlter Zinsen sowie des bei Vertragsabschluss geleisteten Disagios zu, der nicht verjährt sei. Die hierfür seit dem 1. Januar 2002 geltende Regelverjährungsfrist des § 195 BGB beginne erst zu laufen, wenn die subjektiven Voraussetzungen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlägen. Zwar komme es insoweit für einen Bereicherungsanspruch nur darauf an, dass der Gläubiger dessen objektive Voraussetzungen kenne, während es unerheblich sei, ob er hieraus zutreffende rechtliche Schlussfolgerungen ziehe. Der Verjährungsbeginn sei hier jedoch ausnahmsweise hinausgeschoben, weil hinsichtlich der Fragen, welche Anforderungen an die Gesamtbetragsangabe in einem Verbraucherdarlehensvertrag zu stellen seien und insbesondere welche Folgen eine zwar vorhandene, jedoch fehlerhafte Gesamtbetragsangabe nach sich ziehe, bis zum Jahr 2006 eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage bestanden habe. Erst durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25. April und vom 8. Mai 2006 (XI ZR 193/04 bzw. 119/05) seien diese Fragen geklärt und die verschiedenen Fallgruppen voneinander abgegrenzt worden. Den Klägern sei deshalb vorher eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen. II. 11 A. Die Revision der Beklagten 12 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die Beklagte darin zur Rückzahlung des Disagios in Höhe von 3.579,04 Euro sowie der im Jahre 2002 über den Zinssatz von 4% p.a. hinaus gezahlten Zinsen in Höhe von 626,36 Euro, zusammen 4.205,40 Euro nebst Zinsen verurteilt worden ist. 13 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Verjährung des von den Klägern unter Hinweis auf die fehlende Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag vom 27./30. Dezember 1997 geltend gemachten Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB verneint. Für einen solchen Anspruch gilt ab dem 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB i.V.m. § 195 BGB eine Verjährungsfrist von drei Jahren (Senat, Urteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 10). Diese Frist war, wie die Revision zu Recht geltend macht, bei Einreichung der Klage am 28. Dezember 2006 bereits abgelaufen. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.