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BGH 3 StR 454/10

JURE110002336 BGH 3. Strafsenat 20101221 3 StR 454/10 Beschluss § 21 StGB, § 50 StGB, § 213 Alt 1 StGB vorgehend LG Krefeld, 19. Juli 2010, Az: 22 Ks 15/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zusät

§ 2131. Alt. Beleidigung 8; Beschluss vom 21. Mai 2004 - 1 St

R 170/04, NStZ 2004, 631, 632). Erforderlich ist deshalb stets eine Gesamtbetrachtung aller für die Beurteilung maßgeblichen Umstände (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1989 - 1 StR 239/89,

§ 2131. Alt.

Beleidigung 5). 6 Eine solche Gesamtwürdigung lässt das angefochtene Urteil vermissen. Das Landgericht hat ausschließlich den versuchten Angriff des Opfers gegen den Angeklagten mit dem Antennenkabel und damit noch nicht einmal den Verlauf der der Tat vorausgehenden Auseinandersetzung, sondern lediglich die unmittelbar tatauslösende Handlung des Opfers in seine Betrachtung einbezogen. Es hätte indes die gesamte Entwicklung der Beziehung zwischen dem Opfer und dem Angeklagten in den Blick nehmen und prüfen müssen, ob bei einer sachgerechten Bewertung aller maßgebenden Umstände die Voraussetzungen des § 213

  1. Alt. StGB gegeben sind. 7
  2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Höhe der Strafe, auf die das Landgericht erkannt hat, auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht. Das Landgericht hat zwar die Voraussetzungen eines minder schweren Falles des Totschlags nach § 213
  3. Alt. StGB angenommen. Dabei hat es allerdings den vertypten Strafmilderungsgrund des § 21 StGB in die Beurteilung einbezogen und somit "verbraucht". Es erscheint indes möglich, dass die Strafkammer, hätte sie die Voraussetzungen des § 213
  4. Alt. StGB bejaht, den Strafrahmen des § 213 StGB erneut nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und eine geringere Strafe verhängt hätte. 8 Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist eine derartige weitere Milderung des Strafrahmens nicht ausgeschlossen; denn der über den Erregungszustand im Sinne des § 213
  5. Alt. StGB hinausgehende Affekt, der zu einer von dieser Bestimmung nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, kann eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung rechtfertigen, ohne dass dem § 50 StGB entgegensteht (BGH, Beschlüsse vom
  6. August 1985 - 1 StR 250/85, NStZ 1986, 71; vom
  7. November 1985 - 2 StR 590/85, NStZ 1986, 115; vom
  8. Juni 1993 - 1 StR 276/93,

§ 50Mehrfachmilderung 3; vom 30. Juli 2008 - 2 St

R 270/08, NStZ 2009, 91, 92). Bei der vom neuen Tatgericht gegebenenfalls zu treffenden Entscheidung, ob eine weitere Strafrahmenmilderung angezeigt ist, wird allerdings zu berücksichtigen sein, dass die Milderungsgründe durch die enge Verknüpfung zwischen der Kränkung und dem psychischen Zustand des Angeklagten auf dieselben Wurzeln zurückgehen (BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 - 5 StR 254/93,

§ 2131. Alt. Beleidigung 8; Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 St

R 270/08, NStZ 2009, 91, 92). 9 4. Die getroffenen Feststellungen werden durch den aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt, sie können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich. Becker von Lienen Hubert Schäfer Mayer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE110002336&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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