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BGH 4 StR 450/10

JURE110002878 BGH 4. Strafsenat 20110111 4 StR 450/10 Beschluss § 223 Abs 1 StGB, § 224 Abs 1 Nr 2 StGB vorgehend LG Essen, 22. Februar 2010, Az: 27 KLs 12 Js 1404/09 - 49/09, Urteil DEU Bundesrepubli

§ 55Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 7; Fischer, aa

O, § 55 Rn. 34). Daran lässt es das Landgericht fast völlig fehlen. Der Senat kann schon nicht beurteilen, ob die mit Beschluss vom

  1. Oktober 2006 gemäß § 460 StPO nachträglich festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe (in nicht mitgeteilter Höhe) rechtsfehlerfrei gebildet worden ist (vgl. zur Maßgeblichkeit der materiellen Rechtslage BGH, Beschlüsse vom
  2. März 1988 – 1 StR 83/88, BGHSt 35, 243, vom
  3. Dezember 1990 – 3 StR 407/90,

§ 55Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 4 und vom 11. Januar 2000 - 5 St

R 651/99,

§ 55Abs.

1 Satz 1 Strafen, einbezogene 7). Erst recht lässt sich der Darstellung der Vorverurteilungen des Angeklagten im angefochtenen Urteil nicht entnehmen, ob die einbezogenen Strafen bereits erledigt sind. 7

  1. Für die nunmehr zu treffende Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: 8 a) Für die Frage der Erledigung an sich gesamtstrafenfähiger Vorstrafen ist der Vollstreckungsstand im Zeitpunkt des angefochtenen, also des ersten landgerichtlichen Urteils maßgeblich (BGH, Beschlüsse vom
  2. Dezember 2009 - 5 StR 459/09,

§ 55Abs. 1 Satz 1 Erledigung 4 und vom 8. Oktober 2010 – 3 St

R 368/10 m.w.N.). 9

  1. b)Sofern die erste Vorverurteilung vom 14. Juli 2004 erledigt oder nicht gesamtstrafenfähig ist und die nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 4. Oktober 2006 materiellrechtlich zutrifft, ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher ausgeführt hat, gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine nachträgliche (erste) Gesamtstrafe aus der Einzelstrafe im Fall II. 1 der Urteilsgründe und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung des Angeklagten vom 24. April 2007 zu bilden. 10
  2. c)Für die erneute Bildung der Gesamtstrafen gilt das Verschlechterungsverbot in § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO. In dem oben unter Buchstabe
  3. b)bezeichneten Fall darf etwa die Summe aus der nunmehr zu bildenden nachträglichen Gesamtstrafe und der Gesamtstrafe aus dem Beschluss vom 4. Oktober 2006 die Grenze von einem Jahr und sechs Monaten nicht überschreiten (vgl. im Einzelnen BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 1989 - 3 StR 310/89,

§ 55Abs. 1 Satz 1 Geldstrafe 3, vom 5. Juli 1990 - 1 St

R 273/90 und vom 7. Dezember 1990 - 2 StR 513/90, NStZ 1991, 182; SSW/Eschelbach, StGB, § 55 Rn. 32; Fischer, aaO, § 55 Rn. 19). Wird diese (erste) Gesamtfreiheitsstrafe erneut - nach Maßgabe des § 56 StGB - nicht zur Bewährung ausgesetzt, so hat der neue Tatrichter gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB über die Anrechnung etwa vom Angeklagten erbrachter Bewährungsleistungen zu entscheiden. Ernemann Solin-Stojanović Cierniak Franke Mutzbauer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE110002878&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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