JURE110002893 BGH
- Zivilsenat 20110119 XII ZB 496/10 Beschluss § 158 Abs 4 S 3 FamFG, § 158 Abs 7 S 2 FamFG, § 158 Abs 7 S 3 FamFG vorgehend OLG Bamberg,
- September 2010, Az: 7 WF 290/10, Beschlussvorgehend AG Hof,
- August 2010, Az: 4 F 837/09, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Gebühren des Verfahrensbeistandes in Kindschaftsverfahren bei Vertretung mehrerer Kinder Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des
- Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom
- September 2010 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hof vom
- August 2010 dahin abgeändert, dass für die Tätigkeit des Beteiligten zu 1 als Verfahrensbeistand eine Vergütung von insgesamt 2.200 Euro festgesetzt wird (pro Kind 550 Euro). Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG). Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 2 auferlegt (§ 81 FamFG). Geschäftswert: 1.650 Euro I. 1 Die Rechtsbeschwerde betrifft die - vom Senat bereits bejahte - Frage, ob der Verfahrensbeistand, der für mehrere Kinder bestellt wurde, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält. 2 Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 1 in einem Sorgerechtsverfahren zum Verfahrensbeistand für die betroffenen vier minderjährigen Kinder bestellt. Es hat ihm weitere Aufgaben im Sinne des § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen und festgestellt, dass die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt wird. 3 Auf Antrag des Beteiligten zu 1, ihm für jedes der von ihm betreuten Kinder eine Vergütung in Höhe von jeweils 550 Euro zu gewähren, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom
- August 2010 lediglich eine einmalige Pauschalgebühr in Höhe von 550 Euro zugesprochen. Seine Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 5
- Der Senat hat bereits in seinen grundlegenden Beschlüssen vom
- September 2010 entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält (Senatsbeschlüsse vom
- September 2010 - XII ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1893; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 - und - XII ZB 289/10 - jeweils juris). 6
- Dem wird der - vor Veröffentlichung der Senatsentscheidung ergangene - Beschluss des Beschwerdegerichts, der dem Beteiligten zu 1 nur eine einmalige Pauschalgebühr in Höhe von 550 Euro zuerkannt hat, nicht gerecht. Insoweit nimmt der Senat auf die Begründung in den Beschlüssen vom
- September 2010 Bezug. Da die Verfahrensbeistandschaft vorliegend berufsmäßig geführt, der Beteiligte zu 1 jeweils mit weiteren Aufgaben im Sinne von § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG betraut und schließlich für vier Kinder bestellt worden ist, war ihm insgesamt eine Vergütung in Höhe von 2.200 Euro (4 x 550 Euro) zuzusprechen. 7 Der Senat konnte vorliegend gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Die dem Beteiligten zu 1 zu gewährenden Pauschalgebühren ergeben sich aus dem Gesetz (§ 158 Abs. 7 FamFG). Weiterer Feststellungen bedarf es hierzu nicht. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Günter http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE110002893&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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