BGH, Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 46/10 – Zulässigkeit der gewerblichen Herstellung und Verwertung von Filmaufnahmen von fremden Anwesen Auf die Revision der Klägerin wird…
JURE110002898 BGH 5. Zivilsenat 20101217 V ZR 46/10 Urteil § 903 BGB, § 1004 BGB vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 18. Februar 2010, Az: 5 U 14/09, Urteilvorgehend LG Potsdam, 21. November 2008, Az: 1 O 330/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässigkeit der gewerblichen Herstellung und Verwertung von Filmaufnahmen von fremden Anwesen Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Februar 2010 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 21. November 2008 im Urteilsausspruch zu Nr. 1 unter Teilabweisung der Klage hinsichtlich des weitergehenden Unterlassungsanspruchs geändert und wie folgt gefasst: "Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgelds von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, ungenehmigte, nach dem 23. August 1994 angefertigte Filmaufnahmen der von der Klägerin gemäß dem Staatsvertrag über ihre Errichtung vom 23. August 1994 verwalteten Gebäude, Denkmäler, Gartenanlagen und sonstigen Kulturgüter zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder verbreiten/verbreiten zu lassen, soweit die Aufnahmen innerhalb der von der Klägerin verwalteten Anlagen gefertigt wurden."
Die Berufung des Beklagten wird hinsichtlich des Urteilsausspruchs zu Nr. 2 (Auskunft) in dem vorbezeichneten Urteil des Landgerichts Potsdam zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg, die durch Staatsvertrag der beiden Länder errichtet wurde. Zu ihren Aufgaben zählt es, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer sowie denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie verwaltet über 150 historische Bauten und rund 800 Hektar Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, unter anderem Sanssouci, Cecilienhof, Park und Schloss Rheinsberg, Schloss Charlottenburg, Jagdschloss Grunewald sowie die Pfaueninsel. Ein großer Teil dieser - der Klägerin zu Eigentum übertragenen - Bauten und Gartenanlagen ist in die Welterbe-Liste der UNESCO aufgenommen worden; sie alle gehören zu den beliebtesten touristischen Zielen im Berliner Raum.
2 Der Beklagte bietet über einen von ihm betriebenen Verlag Filme über verschiedene Regionen und Orte in Deutschland an, darunter eine DVD über die Stadt Potsdam und ihre Parkanlagen und Schlösser.
3 Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte dürfe diese DVD ohne ihre - hier nicht erteilte - Genehmigung nicht vermarkten. Soweit im Revisionsverfahren noch im Streit, verlangt sie von dem Beklagten, es zu unterlassen, Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter zu vervielfältigen oder zu verbreiten, soweit diese nicht von öffentlich zugänglichen Plätzen außerhalb der verwalteten Anlagen angefertigt wurden. Darüber hinaus begehrt sie Auskunft unter anderem über die Anzahl der verkauften DVDs und die damit erzielten Einnahmen. Schließlich möchte sie die Ersatzpflicht des Beklagten für bereits entstandene und zukünftig noch entstehende Schäden festgestellt wissen.
4 Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen (CR 2010, 393). Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision möchte die Klägerin eine Verurteilung des Beklagten entsprechend den in der Berufungsinstanz noch anhängigen Klageanträgen erreichen. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
I.
5 Das Berufungsgericht verneint einen Unterlassungsanspruch der Klägerin nach §§ 903, 1004 BGB. Der Schutz des Eigentums erfasse lediglich die Sachsubstanz und deren Verwertung. Die bloße Ablichtung der Sache stelle daher ebenso wenig wie die nachfolgende Verwertung der Aufnahmen eine Beeinträchtigung des Eigentums dar. Anders als ein privater Eigentümer könne die Klägerin auch nicht kraft ihres Hausrechts den Zutritt zu ihrem Grundbesitz beliebig beschränken oder von Bedingungen, was die Zulässigkeit des Filmens anbelange, abhängig machen. Die in dem Staatsvertrag über die Gründung der Klägerin begründete Teilhabe der Öffentlichkeit an den mit Weltrang ausgestatteten Kulturgütern erfordere vielmehr deren vielfältige Darstellung und stehe deshalb einem ausschließlichen Verwertungsrecht der Klägerin entgegen. Soweit diese in einer Richtlinie bestimmt habe, dass gewerbliche Filmaufnahmen in den Parkanlagen der vorherigen Zustimmung bedürften, fehle es ihr an der erforderlichen Regelungskompetenz. Ein vertraglicher, auf die Bestimmungen der von der Klägerin erlassenen Parkordnung gestützter Anspruch scheitere daran, dass dem bloßen Betreten der Parkanlagen kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zukomme.
II.
6 Die uneingeschränkt eingelegte Revision ist zulässig. Sie ist insbesondere ordnungsgemäß begründet (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO), obwohl sich die Revisionsbegründung ausschließlich mit dem Unterlassungsanspruch, nicht aber mit den zusätzlich geltend gemachten Ansprüchen auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht auseinandersetzt. Zwar ist in den Fällen einer - hier gegebenen - objektiven Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) grundsätzlich auf alle Ansprüche einzugehen, hinsichtlich deren eine Abänderung beantragt ist (BGH, Urteile vom 29. November 1956 - III ZR 4/56, BGHZ 22, 272, 278 und vom 29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 551 Rn. 20 mwN). Das ist jedoch hier deshalb nicht erforderlich, weil das Berufungsgericht aus der Unbegründetheit des Unterlassungsanspruchs ohne weiteres auf das Nichtbestehen der weiteren Ansprüche geschlossen hat.
III.
7 Die Revision hat auch in der Sache Erfolg.
8 1. Die Klägerin kann nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB von dem Beklagten verlangen, dass dieser keine Filmaufnahmen verwertet, die innerhalb der von der Klägerin verwalteten Parkanlagen und Gärten gefertigt wurden.
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Diese Befugnis des Grundstückseigentümers erkennt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an (Urteile vom 13. Oktober 1965 - Ib ZR 111/63, BGHZ 44, 288, 295, vom 20. September 1974 - I ZR 99/73, NJW 1975, 778, 779, vom 9. März 1989 - I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252 unter I. 2 b aE und vom 8. November 2005 - KZR 37/03, BGHZ 165, 62, 70 für Tonübertragung aus einem Fußballstadion). Diese Rechtsprechung hat Zustimmung (OLG Köln, NJW 2004, 619, 620; LG Freiburg, NJW-RR 1986, 400, 401; Erman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 1004 Rn. 13; RGRK/Pikart, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rn. 144; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rn. 71; Prengel, Bildzitate von Kunstwerken als Schranke des Urheberrechts und des Eigentums mit Bezügen zum Internationalen Privatrecht, fortan Bildzitate, S. 214 ff.; vgl. auch schon KG, OLGE 20, 402, 403), aber auch Kritik erfahren (Soergel/Münch, BGB, 13.
Aufl., § 1004 Rn. 62; Staudinger/Gursky, BGB [2006] § 1004 Rn. 80; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 59 Rn. 14, S. 938; Kübler in Festschrift Baur, [1981] S. 51, 61 f.; Lehment in Festschrift Raue [2006] S. 515, 520 f.; Löhr, WRP 1975, 523, 524; Schmieder, NJW 1975, 1164; i.E. wohl auch MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rn. 32; differenzierend Beater, JZ 1998, 1101, 1106).
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15 (a) Sie führt, anders als die Kritik einwendet, nicht dazu, dass ein der zivilrechtlichen Eigentumsordnung unbekanntes "Recht am Bild der eigenen Sache" begründet wird. Ein ausschließliches Recht, Abbilder herzustellen und zu verwerten, wie es den Inhabern von Urheber- und Immaterialgüterrechten zusteht, steht dem Grundstückseigentümer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon von vornherein nicht zu. Er hat ein solches Recht nur, wenn sein Grundstück betreten werden soll, um Abbilder insbesondere von Gebäuden und Gärten anzufertigen, die sich darauf befinden, und die Abbilder dann zu verwerten. Dabei handelt es sich aber nicht um ein neben das Eigentum tretendes eigenständiges Recht.
Die Verwertungsbefugnis beruht vielmehr auf dem Grundstückseigentum selbst, das das Recht umfasst, aus dem Grundstück Früchte zu ziehen. Zu diesen Früchten gehören nach § 99 Abs. 3 BGB ebenso wie die Erträge etwa aus der Vermietung eines Schlosses als Kulisse für einen Kinofilm auch die Erträge aus der Verwertung von Filmaufnahmen der Gebäude und Gärten auf dem Grundstück (vgl. Prengel, Bildzitate, S. 217 f., der allerdings auf Gebrauchsvorteile abstellt). Zu einem ausschließlichen Verwertungsrecht wird dieses Recht des Grundstückseigentümers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn Lage und Nutzung seines Grundstücks rein tatsächlich dazu führen, dass verwertungsfähige Aufnahmen nur von seinem eigenen Grundstück, nicht von öffentlichen Plätzen oder anderen Grundstücken aus angefertigt werden können.
16 (b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich auch dem Umstand, dass bei einem urheberrechtlich geschützten Werk das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht ausschließlich dem Urheber zugewiesen ist (vgl. §§ 16, 17 UrhG), nicht die gesetzliche Wertung entnehmen, das äußere Erscheinungsbild der Sache sei einer Nutzung durch den Eigentümer generell entzogen (zweifelnd Dreier in Dreier/Schulze, aaO, § 59 Rn. 14 S. 938). Urheberrecht und Eigentum am Werkoriginal sind voneinander unabhängig und stehen selbständig nebeneinander (BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 - I ZR 68/93, BGHZ 129, 66, 70). Die Eigentümerbefugnisse erfahren daher nur insoweit eine Einschränkung, als ihre Ausübung bestehende Urheberrechte verletzen würde (BGH, aaO, sowie Urteil vom 31. Mai 1960 - I ZR 53/58, BGHZ 33, 1, 15; Prengel, Bildzitate, S. 205 f.). Daraus ergibt sich, dass bei Werken, denen von vornherein kein urheberrechtlicher Schutz zukommt oder an denen zwischenzeitlich Gemeinfreiheit (§ 64 UrhG) eingetreten ist, einer Verwertung der Sachansicht durch den Eigentümer unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten nichts entgegen steht (Prengel aaO). So liegt es hier. Fremde Urheberrechte an den von der Klägerin verwalteten Kulturgütern bestehen nicht.
17 (c) Gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht einwenden, verwertet würden nur die Abbilder von Gebäuden und Gärten auf den Grundstücken der Klägerin. Diese Abbilder ordne die Rechtsordnung aber nicht dem Grundstückseigentümer, sondern deren Urheber zu. Diese Zuordnung besagt nämlich nur etwas über die Rechte des Urhebers gegenüber Dritten. Sie ändert aber nichts daran, dass der Urheber das Grundstückseigentum schon dadurch beeinträchtigt, dass er überhaupt ungenehmigt Abbilder von Gebäuden und Gärten auf dem Grundstück anfertigt. Eine solche Beeinträchtigung setzt nämlich, anders als der Beklagte offenbar meint, keine Beschädigung des Grundstücks im physischen Sinne des Wortes voraus.
Das Eigentum kann vielmehr auch dadurch beeinträchtigt werden, dass es, ohne beschädigt zu werden, in einer dem Willen des Eigentümers widersprechenden Weise genutzt wird (BGH, Urteile vom 15. September 2003 - II ZR 367/02, NJW 2003, 3702 und vom 16. März 2006 - I ZR 92/03, NJW-RR 2006, 1378: Befüllung eines Gastanks mit fremder Ware; ähnlich auch OLG Dresden, NJW 2005, 1871: Benutzen eines Gebäudes als Projektionsfläche). So liegt es bei der ungenehmigten Anfertigung von Abbildern von Gebäuden und Gärten von dem Grundstück aus, auf dem sie stehen. Diese Beeinträchtigung des Eigentums wird durch die ebenfalls ungenehmigte Verwertung der ungenehmigten Abbilder vertieft und im Verhältnis zum Grundstückseigentümer nicht dadurch gerechtfertigt, dass eine Verwertung seiner Filme durch Dritte nur der Urheber, nicht der Grundstückseigentümer erlauben könnte.
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Daraus ergibt sich keine Verpflichtung der Klägerin, das Betreten der von ihr verwalteten Anwesen überhaupt uneingeschränkt und speziell auch zu gewerblichen Zwecken zu erlauben. Die Klägerin hat vielmehr die Verwaltung der ihr übergebenen Kulturgüter nach Art. 2 Abs. 1 StV und § 1 Abs. 1 der Satzung so zu organisieren, dass sie den unterschiedlichen, teilweise auch divergierenden Zielsetzungen gerecht wird und diese zu einer praktischen Konkordanz bringt. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung hat sie dabei nicht dem Ziel, die Bevölkerung und Besucher an den kulturhistorisch bedeutenden Bauten und Anlagen teilhaben zu lassen, den Vorrang einzuräumen, sondern der Erhaltung und Pflege des Kulturguts. Damit korrespondiert die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung, wonach die Klägerin eine "denkmalverträgliche Nutzung der Kulturdenkmale, insbesondere als Museum durch die Öffentlichkeit" zu ermöglichen hat.
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32 2. Ein weitergehender Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus einem durch das Betreten des Grundstücks etwa (konkludent) zustande gekommenen Benutzungsvertrag (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 1956 - V ZR 223/54, BGHZ 21, 319, 333). Dazu könnte es nur kommen, wenn der Besucher eines der von der Klägerin verwalteten Anwesen mit dessen Betreten eindeutig (zu diesem Erfordernis: Senat, Urteil vom 30. September 2005 - V ZR 197/04, BGH-Report 2006, 4, 5) auf die Rechte verzichtete, die ihm ohne Betreten des Grundstücks kraft Gesetzes zustehen. Dafür ist nichts ersichtlich.
33 3. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die beantragte Auskunft zu erteilen. Auch insoweit ist der Rechtsstreit entscheidungsreif.
34 Für den Fall einer Urheberrechtsverletzung ist anerkannt, dass der Verletzte vom Verletzer zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs oder eines auf Herausgabe des Erlangten gerichteten Bereicherungsanspruchs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunftserteilung verlangen kann. Das setzt voraus, dass der Verletzte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Anspruchs auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich im Ungewissen ist und sich die zur Durchsetzung dieser Ansprüche notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, während der Verletzer sie unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, erteilen kann (vgl. etwa BGH, Urteile vom 5. Juni 1985 - I ZR 53/83, BGHZ 95, 274, 278 f. und vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, NJW 2010, 2354, 2357 f. Rn. 43 mwN). Diese Grundsätze sind auf eine Beeinträchtigung des Eigentümers in seiner Befugnis zur Verwertung des Erscheinungsbildes der Sache übertragbar. Danach ist der Beklagte zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Klägerin hat keine andere Möglichkeit, an die beantragten Auskünfte zu gelangen.
IV.
35 Der von der Klägerin weiterhin geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht lässt sich nicht mit der Begründung verneinen, es fehle schon an einer Beeinträchtigung des Eigentums.
36 Die Sache ist hinsichtlich dieses Anspruchs nicht zur Entscheidung reif, weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - insbesondere die erforderlichen Feststellungen zum Verschulden des Beklagten noch nicht getroffen hat. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
37 Ein auf die Feststellung der Ersatzpflicht für bereits entstandene Schäden gerichtetes Interesse der Klägerin wird durch die Möglichkeit einer Stufenklage (§ 254 ZPO) grundsätzlich nicht ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 277/00, NJW 2003, 3274, 3275; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 14). Für die dazu erforderliche Feststellung des Verschuldens des Beklagten könnte bedeutsam sein, dass der Umfang der Nutzungsbefugnisse der Besucher der Schlossgärten und Parkanlagen der Klägerin angesichts des grundsätzlich freien Zutritts möglicherweise bislang nicht hinreichend deutlich war.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE110002898&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public