JURE110003213 BGH 2. Strafsenat 20101221 2 StR 344/10 Beschluss § 46 StGB, § 154 StPO, Art 6 Abs 1 S 1 MRK, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG vorgehend LG Aachen, 14. Dezember 2009, Az: 65 KLs 27 Js 1119/01 - 6/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Strafzumessung: Strafmilderung bei Verfahrensverzögerung durch vorläufige Einstellung des Verfahrens und Wiederaufnahme 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Dezember 2009 im Straf- und Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, wovon es einen Teil von einem Jahr und drei Monaten als vollstreckt erklärt hat. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Von weiteren angeklagten Vorwürfen hat es ihn freigesprochen. 2 Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. 3 Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts wohnte der Angeklagte, nachdem er zuvor aus einer u.a. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verhängten Strafhaft entlassen worden war, ab Oktober 1991 im Haushalt der Familie W. . Dies nutzte er dazu aus, zwischen Januar und August 1992 in (mindestens) sieben Fällen sexuelle Handlungen an dem damals 13 Jahre alten Sohn der Eheleute W. , dem Geschädigten S. W. , vorzunehmen. Dabei griff der Angeklagte jeweils an das Glied des Jungen und führte an diesem Onanierbewegungen aus. Anschließend nahm er es in den Mund und manipulierte daran bis zum Samenerguss. 4 Rechtlich zutreffend hat das Landgericht diese Handlungen jeweils als sexuellen Missbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der bis 31. März 1998 gültigen Fassung gewürdigt. II. 5 Keinen Bestand haben kann das Urteil hingegen im Straf- und Maßregelausspruch. Denn die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, dass es der Strafzumessung einen rechtlich unrichtigen Maßstab zugrunde gelegt hat, weil es maßgebliche, im Verfahrensablauf liegende Besonderheiten nicht mit dem hinreichenden Gewicht einbezogen und gewertet hat. 6 1. Diese Besonderheiten ergeben sich aus folgendem prozessualen Geschehen: 7 Der Angeklagte war bereits durch Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. November 2001 wegen Missbrauchstaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Dem zugrunde lagen sexuelle Übergriffe des Angeklagten zum Nachteil des Stiefsohns seines Halbbruders D. F. , die er von 1996 bis zum Frühjahr 2001, also nach der nunmehr abgeurteilten Tatserie, vorgenommen hatte. 8 Als jenes Urteil am 11. Juli 2002 Rechtskraft erlangt hatte, sah die Staatsanwaltschaft Aachen mit Verfügung vom 15. November 2002 gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung der nunmehr abgeurteilten Tatvorwürfe ab. Als Begründung führte sie in ihrer Entschließung aus, die Taten zum Nachteil des S. W. lägen zum Teil bereits mehrere Jahre zurück. Zudem wäre mit den Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Augsburg eine Gesamtstrafe zu bilden, die voraussichtlich nicht wesentlich über die dort verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hinausreichen würde. 9 Nachdem der Angeklagte im August 2008 die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Augsburg vollständig verbüßt hatte und aus der Haft entlassen worden war, nahm die Staatsanwaltschaft Aachen mit Verfügung vom 22. Januar 2009 die Verfolgung wieder auf und erhob mit Verfügung vom 31. Januar 2009 Anklage. Anlass für die Wiederaufnahme war eine beim Petitionsausschuss des Landtages des Landes Nordrhein-Westfalen eingegangene Petition. In dem Petitionsvorbringen, welches in einem von der Revision vorgelegten Schreiben der Leitenden Oberstaatsanwältin in Aachen vom 3. Juli 2009 auszugsweise zitiert wird, wird u.a. ausgeführt, dass der Geschädigte W. noch immer unter den Tathandlungen leide. 10 2. Die Strafkammer hat in dieser Verfahrensweise einen Verstoß gegen das Gebot zügiger Verfahrenserledigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK, Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG gesehen und zu dessen Kompensation einen Teil von einem Jahr und drei Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Diese Erwägungen des Landgerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern, die sich im Ergebnis bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben können. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.