JURE110003274 BGH 7. Zivilsenat 20110210 VII ZR 71/10 Beschluss § 114 S 1 ZPO, § 543 ZPO vorgehend OLG Stuttgart, 30. März 2010, Az: 10 U 87/09, Urteilvorgehend LG Stuttgart, 25. Mai 2009, Az: 14 O 424/06 DEU Bundesrepublik Deutschland Zulassung der Revision: Grenzen der Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht im Falle eines Haftungsprozesses gegen einen Architekten Der Klägerin wird für die Verteidigung gegen die Revision der Beklagten zu 2 und für ihre Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. März 2010 insoweit ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, als sie gegen die Abweisung der Klage in Höhe eines Betrages von 16.145,31 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2006 gerichtet ist. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Im Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird der Klägerin zur Wahrung ihrer Rechte im Revisionsverfahren Rechtsanwalt Prof. Dr. R. beigeordnet. 1 Die Klägerin beauftragte die Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagte) durch Vertrag vom 14. August 2001 mit Architektenleistungen gemäß Leistungsphasen 1 bis 9 nach § 15 Abs. 2 HOAI a.F. für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses. Im Dezember 2001 traten im Bereich des Flachdachs Feuchtigkeitsbildungen und im Februar 2002 Schimmelpilzbefall auf. Nach fristloser Kündigung des Architektenvertrages nahm die Klägerin die Beklagte in einem Vorprozess erfolgreich auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung in Anspruch. Durch Urteil vom 30. März 2006 stellte das Oberlandesgericht Stuttgart darüber hinaus fest, dass die Beklagte der Klägerin alle Aufwendungen und Schäden ersetzen muss, die durch die Beseitigung der Feuchtigkeitsmängel an den Holzteilen des Flachdachs entstehen. Im Oktober 2005 besorgte die Beklagte die Nachbesserung des Flachdachs. Nach Fertigstellung des Innenausbaus bezog die Klägerin im Oktober 2006 das Gebäude. 2 Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz für die ihr durch den Feuchtigkeitsbefall entstandenen Mangelfolgeschäden, die sie auf insgesamt 89.846,83 € beziffert hat. Die Beklagte hat sich u.a. auf Verjährung berufen und hilfsweise mit einer Resthonorarforderung von 18.794,39 € aufgerechnet. 3 Das Landgericht hat Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 34.989,18 € für gerechtfertigt gehalten und der Klägerin nach Abzug eines restlichen Architektenhonorars von 18.794,39 € einen Betrag von 16.194,79 € nebst Zinsen zugesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit dem Ziel der Klageabweisung Berufung eingelegt. Die Klägerin hat mit ihrer Anschlussberufung auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 37.004,09 € (unter Ansatz von 92,42 € statt 92,94 € für Versicherung) nebst Zinsen angetragen. Im Einzelnen hat sie folgende Forderungen geltend gemacht: Nutzungsausfall 49.693,33 € Entgangene Eigenheimzulage 20.448,00 € Zusätzliche Prämien für Bauherrenhaftpflichtversicherung 92,94 € Gerüstmehrkosten 1.279,52 € Lichtbilder für Beweiszwecke 50,00 € Setzungsschäden Terrasse 430,00 € Insgesamt 71.993,79 € 4 Das Berufungsgericht hat die Anschlussberufung zurückgewiesen und der Klägerin auf die im Übrigen als unbegründet angesehene Berufung der Beklagten anstelle des vom Landgericht zuerkannten Nutzungsausfallschadens von 33.137,24 € einen Anspruch auf Erstattung von zusätzlichen Aufwendungen für eine Ersatzmietwohnung in Höhe von 11.759,90 € zuerkannt; die vom Landgericht zugesprochenen Aufwendungen für Lichtbilder (50 €) hat es nicht für erstattungspflichtig erachtet. Die danach verbleibende Klageforderung von 13.562,36 € (Mietaufwendungen 11.759,90 €, Haftpflichtversicherungsprämien 92,94 €, Gerüstmehrkosten 1.279,52 €, Setzungsschäden Terrasse 430 €) hat es durch die Hilfsaufrechung der Beklagten mit ihrer Honorarforderung als erloschen angesehen und die Klage deshalb abgewiesen. Im Hinblick auf den Nutzungsausfallschaden und den Verjährungseinwand der Beklagten hat das Berufungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. 5 Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Beklagte beruft sich weiterhin auf Verjährung und meint, lediglich für den Setzungsschaden an der Terrasse 430 € zahlen zu müssen. (Nur) Insoweit sei die Klageforderung durch die Hilfsaufrechnung mit ihrem Honoraranspruch erloschen. Die Klägerin möchte mit ihrer Revision ihre zuletzt im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiterverfolgen. Einwendungen gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhebt sie, soweit der für Mietaufwendungen zuerkannte Ersatzbetrag (11.759,90 €) hinter dem vom Landgericht ausgeurteilten Nutzungsausfallschaden (33.137,24 €) zurückbleibt und ihr kein Ersatzanspruch für den Verlust einer Eigenheimzulage (20.448 €) zugebilligt worden ist. Darüber hinaus rügt sie, das Berufungsgericht habe der Klägerin rechtsfehlerhaft die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Honorarforderung zuerkannt. 6 Die Klägerin beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Revision und die Verteidigung gegen die Revision der Beklagten. II. 7 Der Prozesskostenhilfeantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist er unbegründet. 8 Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise aufzubringen. Deshalb ist ihr gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne weiteres Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Revision der Beklagten zu bewilligen. Ihre eigene Revision hat hinreichende Aussicht auf Erfolg nur insoweit, als sie gegen die Abweisung der Klage in Höhe eines Betrages von 16.145,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2006 gerichtet ist. Im Übrigen ist das Prozesskostenhilfegesuch mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen, § 114 Satz 1 ZPO. 9 1. Die Revision der Klägerin ist gemäß §§ 543 Abs. 1, 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO unzulässig, soweit sie das Berufungsgericht nicht zugelassen hat. Das betrifft die Einwendungen der Klägerin gegen die Aberkennung des Anspruchs auf Schadensersatz in Höhe einer entgangenen Eigenheimzulage (20.448 €) sowie gegen die Berücksichtigung des hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Honoraranspruchs der Beklagten (18.794,39 €). 10
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