JURE110003733 BGH 5. Zivilsenat 20110120 V ZB 266/10 Beschluss § 709 BGB, § 714 BGB vorgehend KG Berlin, 14. September 2010, Az: 1 W 380/10, Beschlussvorgehend AG Schöneberg, 12. April 2010, Az: 45 ZE 16955 - 8, Verfügung DEU Bundesrepublik Deutschland Vertretung einer GbR im Grundbuchverfahren: Handeln aufgrund Vollmachten aller Gesellschafter Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. September 2010, der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. Mai 2010 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. April 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Schöneberg zurückverwiesen. Dieses wird angewiesen, die Löschung der im Grundbuch von Z. Blatt 16..., Amtsgericht Schöneberg, in Abteilung III unter lfd. Nr. 5 eingetragenen Grundschuld nicht aus den in der Zwischenverfügung vom 12. April 2010 und in dem Beschluss vom 12. Mai 2010 genannten Gründen zu verweigern. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Euro. I. 1 Der Eigentümerin gehört das im Grundbuch von Z. Blatt 16 , Amtsgericht Schöneberg, eingetragene Grundstück. In Abteilung III unter der lfd. Nr. 5 des Grundbuchs ist eine Grundschuld über 471.000 Euro zugunsten der Sparkasse B. eingetragen. 2 Am 18. März 2010 unterzeichnete I. S. mit dem Zusatz (für Ha., G., A. + H. S., P.)" den unter der Löschungsbewilligung der Gläubigerin stehenden Antrag auf Löschung des Grundpfandrechts. In dem Vermerk des Notars betreffend die Beglaubigung der Unterschrift heißt es, dass I. S. für die BGB-Gesellschaft "B. straße 36", bestehend aus den im Eingang dieses Beschlusses genannten Gesellschaftern, aufgrund der in Urschrift bzw. Ausfertigung vorgelegten, in beglaubigter Abschrift beigefügten Vollmachten aller Gesellschafter gehandelt hat. Der Notar reichte sämtliche Urkunden "mit den Antrag auf Vollzug gemäß § 15 GBO" bei dem Grundbuchamt ein. 3 Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2010 hat das Amtsgericht von dem Notar u.a. Genehmigungserklärungen der Gesellschafter A. und H. S. angefordert, weil die von ihnen erteilten Generalvollmachten "ihren Inhalten nach nur für das Eigenvermögen der Vollmachtgeber gelten und damit in Bezug auf Erklärungen der GbR nicht verwendbar sind". Dagegen hat der Notar Beschwerde erhoben und eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht vorgelegt, in der H. S. I. S. u.a. zur umfassenden Vertretung in seinen Vermögensangelegenheiten bevollmächtigt hat. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat sie zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Eigentümerin den Löschungsantrag weiter. II. 4 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat I. S. den Löschungsantrag nicht als organschaftliche Vertreterin der Eigentümerin gestellt, weil sie nicht deren Gesellschafterin ist und die organschaftliche Vertretungsmacht der Gesellschaft nicht auf Dritte übertragen werden könne. Darüber hinaus habe das Grundbuchamt die beiden Generalvollmachten und die Vorsorgevollmacht zu Recht als unzureichend angesehen; eine von der Eigentümerin erteilte Vollmacht liege nicht vor, weil I. S. von den Gesellschaftern A. und H. S. "jeweils allein zu deren Vertreter" bestellt worden sei. Bei den Vollmachten handele es sich auch nicht um sogenannte Altvollmachten aus der Zeit, in der die Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts umstritten gewesen sei und eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu noch nicht vorgelegen habe. Ob sie solchen Altvollmachten gleichzustellen seien, könne dahinstehen; denn die Vollmachten enthielten nicht einmal kleine Anhaltspunkte dafür, dass auch die Vertretung der Eigentümerin von der Vollmacht habe erfasst werden sollen. III. 5 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 6 Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann die Löschung des Grundpfandrechts nicht aus den in der Zwischenverfügung und dem Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts genannten Gründen verweigert werden. 7 1. Die Ansicht des Beschwerdegerichts, dass die organschaftliche Vertretungsmacht der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht auf Dritte übertragen werden könne, ist für die Entscheidung unerheblich. Zu Recht haben weder die Eigentümerin noch der Notar noch das Amtsgericht erwogen, dass I. S. als organschaftliche Vertreterin der Eigentümerin gehandelt hat. 8 2. Ein wirksamer Löschungsantrag der Eigentümerin liegt vor. Sie ist bei der Antragstellung von I. S. vertreten worden. Die rechtsgeschäftliche Vollmacht zum Handeln für die Eigentümerin haben die Gesellschafter A. und H. S. in den Generalvollmachten erteilt. 9
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