JURE110003849 BGH 2. Strafsenat 20101208 2 StR 453/10 Urteil § 52 StGB, § 53 StGB, § 177 Abs 4 Nr 1 StGB, § 239 StGB, § 239b Abs 1 StGB vorgehend LG Darmstadt, 20. April 2010, Az: 316 Js 37702/09 - 4 KLs, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Geiselnahme und schwere Vergewaltigung: Konkludente Todesdrohung; Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs; Konkurrenzen 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. April 2010 mit den Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zum objektiven Tatgeschehen - aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. I. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lockte der Angeklagte am 24. August 2009 seine ehemalige Lebensgefährtin, die sich einige Zeit zuvor von ihm getrennt hatte, unter einem Vorwand in sein Apartment, das sich in einem im Übrigen unbewohnten Haus befand. Als sie dieses nach kurzer Zeit wieder verlassen wollte, hinderte er sie daran, verschloss die Tür und packte sie kräftig an ihren Haaren. Zugleich drückte er ihr ein Teppichmesser an den Hals, um damit mögliche Gegenwehr zu verhindern, und drohte sie umzubringen. Er fügte ihr dabei eine ca. 1 cm lange Schnittwunde an der rechten Halsseite zu. 3 In der Folgezeit fesselte er die Geschädigte an Händen und Füssen mit Kabelbinder bzw. Klebeband, kündigte an, ihr die Pulsadern aufzuschneiden, was er dadurch unterstrich, dass er ihr mit dem Messer zwei 1,2 cm bzw. 18 cm lange Schnittwunden am linken Handgelenk bzw. am rechten Innenarm zufügte. Dabei verlangte er von ihr, sie solle ihm die Wahrheit sagen, da sie ihn zwei Monate lang über den Fortbestand ihrer Beziehung im Ungewissen gelassen hatte. Das Opfer, das infolgedessen an Magenkrämpfen litt, empfand Todesangst vor dem Angeklagten, der während der gesamten Zeit das Teppichmesser in der Hand hielt und seine Macht durch mehrfache Schläge mit der flachen Hand auf dessen Kopf demonstrierte. Um die Geschädigte vollends einzuschüchtern, zerschnitt er schließlich mit dem Teppichmesser ihr T-Shirt und ihren BH. Der Aufforderung, Jeans und Slip ebenfalls auszuziehen, kam sie aus Angst vor dem Angeklagten nach. 4 Danach beruhigte sich die Situation zunächst, als es der auf dem Bett sitzenden Geschädigten gelang, den Angeklagten in ein Gespräch zu verwickeln, in dessen Verlauf dieser das Messer griffbereit auf einen neben dem Bett befindlichen Hocker ablegte. Schließlich begann der Angeklagte, der in diesem Moment den Entschluss gefasst hatte, mit der Geschädigten auch gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr auszuüben, diese zu küssen und später auch zu streicheln. Sie forderte den Angeklagten mehrfach auf, dies zu unterlassen. Dies hielt ihn nicht davon ab, die Geschädigte, die aufgrund der vorherigen Drohungen und Gewalttätigkeiten eingeschüchtert war und auch angesichts nicht vorhandener Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten keine Gegenwehr leistete, seitlich den Rücken ihm zugewandt, auf das Bett zu legen und so für einige Minuten ungeschützten, für die Geschädigte schmerzhaften Geschlechtsverkehr durchzuführen, ohne dass es hierbei allerdings zum Samenerguss kam. 5 Insgesamt hielt der Angeklagte die Geschädigte, die ihn schließlich auf dem Weg in ihre Wohnung im Hausflur abschütteln konnte, mehr als 10 Stunden in seiner Gewalt. 6 2. Das Landgericht ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass die angenommenen Tatbestände der schweren Vergewaltigung, Körperverletzung, gefährlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung und der Bedrohung in Tateinheit stehen. An einer Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung hat es sich gehindert gesehen, weil es an einer finalen Verknüpfung zwischen dem Einsatz des Teppichmessers und dem erzwungenen Geschlechtsverkehr fehle. II. 7 Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Beweiswürdigung des Landgerichts, das einen Entschluss des Angeklagten zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs erst nach dem Beiseitelegen des Messers angenommen hat, beanstandet und in erster Linie eine Verurteilung auch wegen besonders schwerer Vergewaltigung erstrebt, hat Erfolg. 8 1. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Revision beanstandeten Mängel in der Beweiswürdigung gegeben sind. Denn auch auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen erweist sich das Urteil als rechtsfehlerhaft. Die Kammer hat mit ihrem Schuldspruch den Unrechtsgehalt der von ihr festgestellten Tat nicht ausgeschöpft und ist somit ihrer Kognitionspflicht nicht nachgekommen. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.