JURE110004184 BGH 1. Zivilsenat 20110113 I ZB 39/10 Beschluss § 83 Abs 3 Nr 3 MarkenG, Art 103 GG vorgehend BPatG München, 13. April 2010, Az: 36 W (pat) 63/08, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Markenanmeldung: Gehörsverletzung bei Nichtberücksichtigung eines zum Nachweis der Unterscheidungskraft ungeeigneten Schriftstücks Die Rechtsbeschwerde gegen den am 13. April 2010 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluss des 26. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt. 1 I. Die Anmelderin ist die Staatliche Porzellan-Manufaktur M. GmbH. Sie hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke Europas Erstes Porzellan für folgende Waren beantragt: Klasse 9: Waren aus Porzellan, nämlich Toilettengarnituren, Lampenvasen und Lampenfüße; Klasse 14: Uhrengehäuse; Broscheplättchen; Ringsteine; Münzen; Plaketten; Klasse 21: Geräte und Behälter für den Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Waren aus Porzellan, Ton, Glas, insbesondere Tafel-, Kaffee-, Tee-, Mokka-, Likör- und Konfektservice; Kunstporzellan, insbesondere Vasen, Dosen, Wandteller, Dessertschalen, Körbe, Figuren, Leuchter. 2 Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Beschwerde der Anmelderin beim Bundespatentgericht ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die - vom Bundespatentgericht nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Anmelderin. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 4 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG auch ohne Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, da die Anmelderin den im Gesetz aufgeführten, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs rügt und diese Rüge im Einzelnen begründet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2003 - I ZR 5/03, GRUR 2004, 76 = WRP 2004, 103 - turkey and corn; Beschluss vom 24. Juni 2010 - I ZB 40/09, GRUR 2010, 1034 Rn. 9 = WRP 2010, 1399 - LIMES LOGISTIK). 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Anmelderin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.