JURE110004201 BGH 4. Zivilsenat 20110216 IV ZB 24/09 Beschluss § 43a Abs 2 BRAO, § 383 Abs 1 Nr 6 ZPO vorgehend LG Tübingen, 17. Juli 2009, Az: 5 T 112/09vorgehend AG Calw, 26. März 2009, Az: 4 C 596/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Zeugnisverweigerungsrecht des Rechtsanwalts im Zivilprozess: Reichweite der Verschwiegenheitspflicht über Gespräche mit Angehörigen eines Angeklagten auf dem Gerichtsflur Der Kläger trägt die Kosten des Zwischenstreits. Beschwerdewert: 2.000 € 1 I. Die Parteien streiten über das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts. 2 Die Rechtsbeschwerdeführerin war Strafverteidigerin in einem gegen ihre Mandantin und deren Ehemann geführten Strafverfahren wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung. Im Rahmen der Hauptverhandlung kam es zu einer Absprache über einen Täter-Opfer-Ausgleich und den Abschluss einer Schlichtungsvereinbarung zwischen Angeklagten und Geschädigtem, die die Voraussetzung für eine milde Bestrafung, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, schaffen sollte. Das Gericht machte insoweit deutlich, dass hierfür eine Zahlung von 10.000 € an den Geschädigten erforderlich sei. In einer Verhandlungspause fanden auf dem Gerichtsflur Gespräche unter den Angehörigen der Angeklagten über die Aufbringung des benötigten Betrages statt, bei denen auch die Verteidiger der Angeklagten zugegen waren. Diese endeten damit, dass der Vater und der Bruder des angeklagten Ehemannes je 5.000 € in bar zur Weiterleitung an den Geschädigten zur Verfügung stellten. 3 Im Ausgangsverfahren nimmt der Bruder des angeklagten Ehemannes die Mutter der angeklagten Ehefrau auf Rückzahlung der von ihm geleisteten 5.000 € mit der Behauptung in Anspruch, ihr den Betrag als Darlehen gewährt zu haben. Das Geld sei zur "Auslösung" ihrer Tochter bestimmt gewesen und sie habe zugesagt, ihm die 5.000 € umgehend zurückzuzahlen. 4 Zum Beweis für diese Behauptung hat sich der Kläger unter anderem auf das Zeugnis der Rechtsbeschwerdeführerin berufen. Diese hat das Zeugnis unter Berufung auf § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 43a Abs. 2 BRAO verweigert, nachdem ihre Mandantin sie zunächst nicht von der Schweigepflicht entbunden hat. 5 Das Amtsgericht hat durch Zwischenurteil die Weigerung der Zeugin für unberechtigt erklärt. Das Landgericht hat ihre hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde hat die Zeugin ihre Weigerung weiterverfolgt. Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die frühere Angeklagte die Befreiung von der Schweigepflicht erteilt. Die Parteien des Zwischenstreits haben daraufhin diesen für erledigt erklärt. 6 II. Es entspricht billigem Ermessen i.S. von § 91a ZPO, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ohne das erledigende Ereignis Erfolg gehabt hätte. 7 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: 8 Die Abmachungen zwischen den Angehörigen über eine eventuelle Erstattungspflicht zählten nicht zu den Tatsachen, die der Rechtsanwalt in Ausübung seiner Tätigkeit als Verteidiger erfahren habe. Sie seien so weit von der Verteidigung entfernt, dass sie dem Zufallswissen eines auf den Termin wartenden Rechtsanwalts gleichzustellen seien. Die Verschwiegenheitspflicht bestehe nur im Interesse des Mandanten und werde durch diese begrenzt. Etwaige Interessen der damaligen Angeklagten, ihre Angehörigen von einer Inanspruchnahme wegen der zur Verfügung gestellten Beträge für die Schadenswiedergutmachung befreit zu sehen, seien im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung nicht schutzwürdig. Deshalb bestehe hier keine Ausnahme von der grundsätzlich geltenden Zeugnispflicht. 9 2. Das hätte rechtlicher Nachprüfung nicht standgehalten. Die angefochtene Entscheidung verkennt die Reichweite der in § 43a Abs. 2 BRAO und inhaltsgleich in § 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte geregelten Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.