JURE110004222 BGH 7. Zivilsenat 20110127 VII ZR 175/09 Beschluss § 640 Abs 1 BGB, Art 103 Abs 1 GG, § 139 Abs 2 ZPO vorgehend OLG Bamberg, 23. September 2009, Az: 3 U 50/09, Urteilvorgehend LG Bamberg, 16. Februar 2009, Az: 1 O 459/07nachgehend OLG Bamberg, 11. November 2013, Az: 4 U 66/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Konkludente Abnahme durch Entgegennahme der Werkleistung: Berücksichtigung erheblichen Parteivorbringens; gerichtlicher Hinweis auf einen von den Parteien bislang nicht berücksichtigten Umstand) Der Beschwerde der Beklagten wird stattgegeben. Das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. September 2009 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Streitwert: 44.080 € I. 1 Die Klägerin fordert von der Beklagten die Zahlung von Werklohn aus einem Engineeringvertrag. 2 Die Beklagte, die sich einen Auftrag zur Gewinnung von Natursteinen in Dubai erhoffte, beauftragte die Klägerin im Juni 2006 mit der Ausarbeitung angebotsfertiger Unterlagen und der Angebotsausarbeitung für die Lieferung einer Brech- und Siebanlage zum Preis von 38.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer, zahlbar zu hundert Prozent bei Lieferung. 3 Nach der in Erfüllung dieses Vertrags erfolgten Übergabe verschiedener Unterlagen an die Beklagte im Dezember 2006, kündigte diese im Jahr 2007 mehrfach die Zahlung des Werklohns an, ohne dem zu entsprechen. 4 Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, am 1. Februar 2007 sei mit der Beklagten in deren Geschäftsräumen vereinbart worden, dass der Werklohn noch vor Erfüllung sämtlicher geschuldeter Leistungen bezahlt werde. Die Beklagte hat eine Vorleistungspflicht bestritten und sich wegen noch ausstehender Leistungen auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen. 5 Das Landgericht hat der Klägerin nach Beweisaufnahme die geltend gemachte Werklohnforderung mit der Begründung zugesprochen, am 1. Februar 2007 sei in Abänderung des Vertrags eine beständige Vorleistungspflicht der Beklagten vereinbart worden. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, deren Zulassung sie begehrt, will die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. II. 6 Der Beschwerde ist stattzugeben. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Rechts der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 544 Abs. 7 ZPO. 7 1. Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren gegen die Annahme des Landgerichts gewandt, die Parteien hätten am 1. Februar 2007 eine beständige Vorleistungspflicht der Beklagten vereinbart. Sie hat beanstandet, die Würdigung der Aussage des Zeugen S. sei willkürlich und die Beweiswürdigung widersprüchlich. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Landgericht den Zeugen S. als glaubwürdig eingestuft habe, obwohl es zu der Feststellung gelangt sei, dass die Klägerin entgegen den Angaben des Zeugen den Vertrag nicht erfüllt habe. Darüber hinaus bestätigten die Ausführungen des Zeugen den Willen der Parteien zu einer Vertragsänderung in Richtung einer beständigen Vorleistungspflicht nicht. Das Landgericht hätte daher bei richtiger und vor allem ihrem Wortlaut entsprechender Würdigung der Zeugenaussage keine beständige Vorleistungspflicht annehmen dürfen. 8 2. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, das Urteil des Landgerichts beruhe weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigten die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Zur Begründung für die Bestätigung des angefochtenen Urteils hat das Berufungsgericht auf die "im Ergebnis zutreffende Begründung der landgerichtlichen Entscheidung" Bezug genommen. Ergänzend hat es im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob die Parteien am 1. Februar 2007 tatsächlich eine beständige Vorleistungspflicht der Beklagten vereinbart hätten. Denn der Beklagten sei es verwehrt, sich auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zu berufen, da sie die Leistungen der Klägerin im Dezember 2006 vorbehaltlos abgenommen habe. 9 3. Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt sich nicht deutlich, ob das Berufungsgericht die Entscheidung des Landgerichts oder deren Begründung als im Ergebnis zutreffend ansieht. Der Senat versteht die unklaren und missverständlichen Ausführungen des Berufungsgerichts dahin, dass es die rechtliche Würdigung des Landgerichts teilt und die ergänzenden Ausführungen eine Hilfserwägung für den Fall sind, dass eine Vorleistungspflicht nicht vereinbart ist. 10 4. Sowohl die Hauptbegründung als auch die Hilfsbegründung des die Berufung zurückweisenden Urteils beruhen auf einem Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.